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20.08.2021

Leichterer Zugang zu BEG-Förderung für Flutopfer

Hochwasser-Hilfe: Anträge werden mit Priorität bearbeitet

Gute Nachricht für Eigentümer:innen, die vom Hochwasser betroffen sind: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vereinfacht für sie den Zugang zur BEG-Förderung! Anträge aus den Hochwassergebieten werden beim BAFA bevorzugt bearbeitet, Mehrfachanträge sind möglich und auch ein früherer Beginn des Sanierungsvorhabens. Die Möglichkeiten und Ausnahmen im Detail.

Hochwasser Gebäude
Mit einem leichteren Zugang zur BEG-Förderung hilft das BMWi Eigentümern beim klimaschonenden Wiederaufbau der Häuser im Flutgebiet Foto: Harald Funken auf Pixabay

BMWi und BAFA haben schnelle und pragmatische Schritte in die Wege geleitet, um vom Hochwasser betroffene Eigentümer:innen beim klimaschonenden Wiederaufbau der Häuser im Flutgebiet zu unterstützen. Der Zugang zur BEG-Förderung wurde für Hausbesitzer im Hochwassergebiet erleichtert. Das BAFA unterstützt Eigentümer zusätzlich mit einer schnellen, bevorzugten Umsetzung der Verfahren - Anträge auf BEG-Förderung, die aus den vom Hochwasser betroffenen Gebieten stammen, werden bevorzugt bearbeitet.

Diese Regelungen und Ausnahmen gelten speziell für Betroffene der Flutkatastrophe 2021:

1. Vorhabenbeginn:
Mit dem Vorhaben kann bereits vor Antragstellung begonnen werden. Das heißt, auch wenn der Wiederaufbau schon angelaufen ist, kann immer noch eine Förderung beantragt werden.

2. Möglichkeit eines Wiederantrags / Mehrfachanträge
Im Rahmen des Hochwassers wurden Anlagen oder Bauten beschädigt, die bereits einmal durch Bundesmittel gefördert wurden? Dann kann auch innerhalb der Sperrfrist aus BEG-Vorgängerprogrammen (z. B. bezogen auf die Mindestnutzungsdauer der geförderten Maßnahme) ein neuer Förderantrag in der BEG gestellt werden.

Außerdem werden erhaltene Fördermittel aus den Vorgängerprogrammen nicht zurückgefordert, wenn durch das Hochwasser die Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnte.

3. Kombination mit anderen Fluthilfen / Kumulierung der BEG mit anderen öffentlichen Mitteln zur Bekämpfung der Flutschäden ("Fluthilfe")
Die Förderung der BEG kann gemeinsam mit bzw. zusätzlich zu anderen Hilfen verwendet (kumuliert) werden.

Im Fall einer Kumulierung wird die Förderung erst und nur insoweit gekürzt, dass durch die BEG zusammen mit den weiteren Hilfen eine Förderquote von insgesamt maximal 80 Prozent (in Härtefällen bis zu 100 Prozent) der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird.

Die sonstigen Regelungen der BEG gelten weiterhin. Die Prüfung der Betroffenheit und der Kumulierungsgrenzen liegt bei BAFA und KfW.

Hochwasser-Nothilfe für Denkmaleigentümer
Für Eigentümer:innen von Gebäuden unter Denkmalschutz hat die Deutsche Stiftung Denkmalschutz eine dreistufige Hochwasser-Nothilfe aufgelegt. Dort wurden hilfreiche Tipps und Kontakte zu Handwerkern und Sachverständigen zusammengestellt und es können Soforthilfen beantragt werden.

 
 
 
Quelle: BMWi / BAFA / energie-fachberater.de
 
 

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