Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt unter anderem die Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen. In der neuesten Version des Gesetzes, im EEG 2014, das ab dem 1. August 2014 gilt, ist nun auch die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Solarstrom festgeschrieben. Das heißt: Wer selbst erzeugten Solarstrom aus einer neuen Photovoltaik-Anlage auch selbst verbrauchen möchte, muss darauf künftig 40 Prozent der EEG-Umlage entrichten, allerdings nicht den kompletten Betrag ab sofort, sondern in einer gestaffelten Regelung: bis Ende 2015 30 Prozent, bis Ende 2016 dann 35 Prozent der jeweils gültigen EEG-Umlage. Für 2014 sind das rund 1,9 Cent je Kilowattstunde (kWh). Ab 2017 gelten die vollen 40 Prozent EEG-Umlage auf die Eigenversorgung mit Solarstrom.
Keine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch von Solarstrom für private Hausbesitzer und bestehende Photovoltaik-Anlagen
Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt sind von der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Solarstrom ausgenommen. Damit bleiben typische Photovoltaik-Anlagen auf Eigenheimen verschont, wenn der Solarstrom vor Ort erzeugt und selbst verbraucht wird. Auch Photovoltaik-Anlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, fallen unter den Bestandsschutz. Auf ihre Betreiber kommen keine Änderungen zu. Haben die Betreiber vor diesem Stichtag bereits Teile ihres Solarstroms selbst verwendet, bleibt der Eigenverbrauch auch künftig von der EEG-Umlage befreit. Das gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen. Wichtig: Die Leistung der Photovoltaik-Anlage darf dadurch um höchstens 30 Prozent gesteigert werden.
Darüber hinaus erhöht sich ab 1. August 2014 die Einspeisevergütung für den Solarstrom neuer Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von 10 bis 1.000 Kilowatt um 0,3 Cent je kWh - unabhängig davon, ob diese einen Teil ihres Solarstroms selbst verbrauchen oder nicht.
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