Wer mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach seines Wohnhauses Solarstrom erzeugt, kann von durchschnittlichen Erzeugungskosten von rund 10 bis 15 Cent je Kilowattstunde ausgehen. Das entspricht einer Differenz von 20 Cent und mehr im Vergleich zum Strompreis beim Energieversorger (ausgehend von einem aktuellen Strompreis von 39,69 ct/kWh). Diese Kostenersparnis durch selbst genutzten Solarstrom könnte Grund genug sein, in eine Photovoltaik-Anlage zu investieren, dazu kommt der Klimaschutz durch den CO2-freien Solarstrom. Nach dem Inkrafttreten des Solarspitzengesetzes fürchten allerdings viele Eigentümer:innen, dass sich eine Solaranlage für sie nicht mehr rechnet.
Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) betont, dass sich Photovoltaik auch weiterhin finanziell lohnt und empfiehlt, die Photovoltaik-Anlage mit einem Batteriespeicher zu betreiben. Damit kann der selbst erzeugte Solarstrom in der Mittagszeit zwischengespeichert oder für große elektrische Verbraucher wie das Elektroauto genutzt werden. So kann das neue Gesetz sogar noch von Vorteil sein.
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Hintergrund für das Solarspitzengesetz
An sonnigen Tagen sorgen die rund fünf Millionen Photovoltaik-Anlagen in Deutschland für ein hohes Angebot im Stromnetz. Gemeinsam mit anderen Stromerzeugern wird die Nachfrage nach Strom dann teilweise übertroffen. So entstehen die sogenannten Stromspitzen, die aufgrund der hohen Solarstrahlung vor allem in der Mittagszeit auftreten. Wenn die Stromerzeugung den Verbrauch überschreitet, werden an der Strombörse negative Strompreise notiert. Dann müssen Stromproduzenten dafür bezahlen, dass ihr Strom abgenommen wird, anstatt dass die Produktion bezahlt wird.
Diese Stromspitzen sollen mit dem neuen Gesetz minimiert werden und dazu sollen auch die Betreiber:innen von kleinen Photovoltaik-Anlagen beitragen. Im Solarspitzengesetz wurde daher festgelegt, dass Solarstrom in den Zeiten, in denen an der Strombörse ein Börsenstrom von null oder weniger aufgerufen wird, nicht vergütet wird. Ein klarer Anreiz also, Solarstrom in solchen Zeiten selbst im Haus zu nutzen und nicht einzuspeisen.
Mit Batteriespeicher klar im Vorteil
Die viertelstündlich erfassten Zeiten ohne Vergütung werden allerdings an den regulären Zeitraum von 20 Jahren für die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung hinten angehängt. Die neue Regelung ist deshalb nicht zwangsläufig ein Nachteil. Wer in Zeiten negativer Strompreise selbst erzeugten Solarstrom im Akku zwischenspeichert oder ihn für große elektrische Verbraucher nutzt, hat in der Zeit praktisch keinen Verlust und kann trotzdem noch von der nach 20 Jahren angehängten Zeit profitieren. Das funktioniert allerdings nur bei Standardanlagen mit Eigenverbrauch.
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Diese Ausnahmen macht das Solarspitzengesetz
Darüber hinaus gibt es Ausnahmen: für bestehende Photovoltai-Anlagen, neue Anlagen mit weniger als 2 Kilowatt Leistung sowie Neuanlagen unter 100 Kilowatt Leistung, die noch keinen Smart Meter haben. Ein Smart Meter ist eine intelligente Messeinrichtung, über die der Netzbetreiber mit der Photovoltaik-Anlage kommuniziert und die genauen Einspeiseverläufe erfassen kann. Deshalb ist ein Smart Meter erforderlich, um das Gesetz in diesem Punkt in der Praxis umzusetzen, sowie neuerdings zur Regelung auch eine Steuerbox, die jedoch oft auch keinen Mehraufwand bedeutet. Wer einen Batteriespeicher oder eine Wallbox für das Elektroauto einbaut, ist ohnehin verpflichtet, eine solche Steuerbox installieren zu lassen. Diese wird dann einfach für die Photovoltaik-Anlage mitgenutzt.
Wird mit der neuen Solaranlage auch gleich ein Smart Meter mit Steuerbox eingebaut, greift die Regelung im Solarspitzengesetz. Wird die Anlage ohne Smart Meter gebaut, weil das noch nicht möglich ist, greift die Regelung erst mit dem späteren Einbau von Smart Meter und Steuerbox. Das kann, je nach zuständigem Messstellenbetreiber, nach wenigen Wochen oder auch erst in Jahren sein.
Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent - das müssen Eigentümer wissen
Für die Zeit bis dahin hat der Gesetzgeber allerdings eine Übergangsregelung definiert: Bei Neuanlagen bis 100 Kilowatt Leistung, die noch keinen Smart Meter haben, kommt eine 60 Prozent-Leistungsbegrenzung zum Einsatz – bis zum Zeitpunkt des späteren Einbaus des Smart Meters.
--> Wichtig zu wissen: Diese Leistungsbegrenzung ist keine Begrenzung der Erzeugungsleistung, sondern der Einspeiseleistung ins Stromnetz! Arbeitet die Photovoltaik-Anlage bei sonnigem Wetter mit hoher Leistung, darf nur die Einspeisung ins Netz, die 60 Prozent der Modul-Nennleistung nicht überschreiten. Läuft eine 10 Kilowatt-Anlage an einem sonnigen Tag mit 9 Kilowatt Momentanleistung, dürfen maximal 6 Kilowatt eingespeist werden, die übrigen drei Kilowatt dürfen aber zum Eigenverbrauch genutzt werden, also für den direkten Stromverbrauch, zum Zwischenspeichern im Batteriespeicher oder für das Laden des Elektroautos. Die meisten neuen Photovoltaik-Anlagen mit Batteriespeicher, bei denen der Haushalt einen gewissen Stromverbrauch hat, werden in der Praxis deshalb nur selten die Regelgrenze erreichen und damit auch kaum finanziellen Verlust haben.
Derzeit wird in der Praxis ausschließlich diese Übergangsregelung mit der 60 Prozent-Drosselung umgesetzt. Ab 2028 werden Smart Meter allerdings auch bei Bestandsanlagen Pflicht. Spätestens dann wird sich die erste Regelung weiter durchsetzen. Deshalb arbeiten Hersteller von Stromspeicher- und Energiemanagementsystemen schon an neuen Programmierungen, welche die Auswirkungen der Regelungen im Solarspitzengesetz weiter abfedern können.
Das ist soweit korrekt. Wichtig ist, dass die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht ...
Antwort lesen »In diesem Fall empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu Ihrem Energieberater. Wichtig ist, dass der Förder- und Einreichungszeitraum (in der ...
Antwort lesen »Sie können die Förderung der Klimaanlage als Förderung der Wärmepumpe bei der KfW beantragen. Dazu benötigen Sie keinen Energieberater. ...
Antwort lesen »Eine Förderung für die Fußbodenheizung bekommen Sie im Zuge einer Heizungsoptimierung. Gefördert wird dabei die Optimierung von ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, die Förderangebote zu kombinieren. Sie müssen dann aber darauf achten, dass sich die Kosten nicht ...
Antwort lesen »Nach Punkt 8.6 der BEG-EM-Richtlinie ist eine Kombination der Förderangebote leider ausgeschlossen. Konkret heißt es dort: "Ebenso ist eine ...
Antwort lesen »Ja, die Förderung für die Wärmepumpe bekommen Sie auch, wenn die Ölheizung im Haus bleibt. In diesem Fall fällt lediglich der ...
Antwort lesen »Auf die Förderung wirken sich die Änderungen nicht aus, da sich das Ergebnis der Heizlastberechnung insgesamt nicht ändert. Durch die ...
Antwort lesen »Sofern Sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen, bekommen Sie die Förderung der Heizung für beide Anlagen. Wie Sie die Mittel ...
Antwort lesen »Hier ist zu differenzieren. Bei der Heizungsförderung zählt der Zustand nach der Sanierung. Hier beantragen Sie die Mittel also für ein ...
Antwort lesen »Fachgerecht durchgeführt, führt der Wanddurchbruch nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Energieeffizienz. Die Klimaanlage ...
Antwort lesen »Grundsätzlich gibt es hier keine Altersgrenze. Da Ihre Hausbank oder ein anderes Finanzierungsinstitut den Ergänzungskredit vergibt, kann ...
Antwort lesen »Die 1. BImSchV gibt hier drei grundlegende Vorgaben:Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins firstnah ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Der Grund dafür liegt in der beantragten EE-Klasse, die es zur Förderung der Heizung gibt. Würden Sie ...
Antwort lesen »Die Kombination ist grundsätzlich sehr gut geeignet, um einen optimalen Wärme- und Hitzeschutz zu gewährleisten. Auf der obersten ...
Antwort lesen »Pauschale Preisangaben sind hier leider schwierig. Aktuell kosten neue Anlagen inkl. Einbau etwa 10.000 bis 23.000 Euro. Geht es allein um ...
Antwort lesen »Die BEG-EM-Förderung gibt es für Wohngebäude. Nach BEG-EM-Richtlinie Punkt 3. V handelt es sich dabei um Gebäude "nach § 3 Absatz 1 Nummer ...
Antwort lesen »Das Alter der Heizung spielt bei der Förderung der neuen Heizung erst einmal keine Rolle. Sie können die Anlage austauschen und ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie keine Zuschuss-Förderung für die neue Heizung. Sie können im selbstgenutzten Haus allerdings den Steuerbonus ...
Antwort lesen »Die steuerliche Förderung kommt nur für selbstgenutzte Gebäude infrage. Sie können diese daher für die Kosten der Heizung im selbst ...
Antwort lesen »Energieberater ist leider keine geschützte Berufsbezeichnung. Die Qualität der Fachleute kann dadurch stark schwanken. Während einige nur ...
Antwort lesen »Wir empfehlen in diesem Fall, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Experte prüft die Ausführung und stellt fest, ob ein Mangel ...
Antwort lesen »Ist die Kommune Fördergeber, darf sie mit dem Programm nach eigenem Ermessen verfahren. Entscheidend ist die jeweilige Richtlinie. Beachten ...
Antwort lesen »Wenn die Styropordämmung fest und tragfähig ist, lässt sich die bestehende Fassadendämmung mit Steinwolle aufdoppeln. Durch die ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist die Betonkernaktivierung selbst mit förderbar. Das gilt allerdings nicht für die Sanierung der ...
Antwort lesen »Das hängt vom Gebäude ab. Kann die Wärmepumpe dieses allein effizient mit Wärme versorgen, benötigen Sie den alten Gaskessel nicht mehr. ...
Antwort lesen »Für die Anmeldung können Sie sich an Ihren Netzbetreiber wenden. Welcher das ist, erfahren Sie auf der Seite VNBdigital. Den Nachweis über ...
Antwort lesen »Sie benötigen hier eine Bestätigung von Ihrem Fachunternehmen bzw. vom Energieeffizienz-Experten sowie eine Rechnung bzw. einen ...
Antwort lesen »Die 70 Prozent beziehen sich auf das gesamte Projekt. Bei einem Zweifamilienhaus, von dem Sie beide Wohneinheiten selbst bewohnen, können ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier alle Arbeiten, die direkt mit der Maßnahme verbunden sind. Das gilt für den Durchbruch, den Sturz sowie notwendige ...
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