Zum Jahresbeginn 2014 greifen die Regelungen des im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingeführten Marktintegrationsmodells. Danach werden nur noch 90 Prozent des von einer Photovoltaik-Anlage erzeugten Solarstroms nach festen Einspeisetarifen vergütet, wie sie im EEG festgelegt wurden. Die restlichen zehn Prozent des Solarstroms muss der Betreiber der Photovoltaik-Anlage ab 2014 selbst nutzen oder an Dritte vermarkten. Gelingt dies nicht, gibt es dafür nur noch einen relativ geringen "Marktwert Solar" ausgezahlt.
Hausbesitzer mit kleiner Photovoltaik-Anlage nicht betroffen
Für Photovoltaik-Anlagen, wie sie meistens auf Einfamilienhäusern zu finden sind, gelten aufgrund ihrer meist geringeren Leistung (unter 10 kWp) die neuen Auflagen des Marktintegrationsmodells nicht. Die Regelung betrifft zudem nur Solarstromanlagen, die seit dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden. Der nicht mehr vergütungsfähige Solarstrom sollte vorrangig selbst verbraucht oder durch den Anlagenbetreiber an Dritte verkauft werden. Was sich lohnt, hängt von der individuellen Situation ab.
Optionen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen
Für viele Photovoltaik-Anlagenbetreiber ist es attraktiv, möglichst große Anteile ihres selbst erzeugten Solarstroms auch selbst zu nutzen. Denn Strom vom Energieversorger kostet inzwischen fast das Doppelte vom selbst erzeugten Solarstrom. Andere Betreiber werden selbst zum Stromversorger und liefern ihren Solarstrom an Dritte. Weitere Möglichkeiten sind der Verkauf des Solarstroms an der Strombörse oder Verträge mit Direktvermarktern, die den nicht vergütungsfähigen Solarstrom übernehmen. Betreibern von Photovoltaik-Anlagen, die unter das Marktintegrationsmodell fallen und keine Möglichkeit für sich sehen, zumindest zehn Prozent des Solarstroms selbst zu nutzen oder direkt zu vermarkten, bleibt die Option der Volleinspeisung. Für diesen Fall werden allerdings zehn Prozent des erzeugten Solarstroms nur noch zum "Marktwert Solar" abgenommen. Dieser berechnet sich gemäß EEG aus dem Monatsmittelwert des Marktpreises für Solarstrom.
Messeinrichtung notwendig
Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, für die das Marktintegrationsmodell gilt, benötigen Stromzähler, die neben der eingespeisten Strommenge auch den erzeugten Solarstrom erfassen. Das Ableseergebnis geht an den zuständigen Netzbetreiber, der damit die genaue Höhe der förderfähigen Strommenge anhand der Jahresendabrechnung ermittelt. Bis spätestens zum 28. Februar 2015, und fortan jährlich, müssen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen ihrem Netzbetreiber die im Vorjahr erzeugte und die tatsächlich eingespeiste Solarstrommenge melden. Versäumen sie das, wird nur 90 Prozent des eingespeisten Stroms über den Netzbetreiber vergütet.
Rückwirkend nach der Auszahlung ist es in aller Regel nicht möglich, den BAFA-Antrag ändern zu lassen. Für individuelle Auskünfte empfehlen ...
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