Zum Jahresbeginn 2014 greifen die Regelungen des im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingeführten Marktintegrationsmodells. Danach werden nur noch 90 Prozent des von einer Photovoltaik-Anlage erzeugten Solarstroms nach festen Einspeisetarifen vergütet, wie sie im EEG festgelegt wurden. Die restlichen zehn Prozent des Solarstroms muss der Betreiber der Photovoltaik-Anlage ab 2014 selbst nutzen oder an Dritte vermarkten. Gelingt dies nicht, gibt es dafür nur noch einen relativ geringen "Marktwert Solar" ausgezahlt.
Hausbesitzer mit kleiner Photovoltaik-Anlage nicht betroffen
Für Photovoltaik-Anlagen, wie sie meistens auf Einfamilienhäusern zu finden sind, gelten aufgrund ihrer meist geringeren Leistung (unter 10 kWp) die neuen Auflagen des Marktintegrationsmodells nicht. Die Regelung betrifft zudem nur Solarstromanlagen, die seit dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden. Der nicht mehr vergütungsfähige Solarstrom sollte vorrangig selbst verbraucht oder durch den Anlagenbetreiber an Dritte verkauft werden. Was sich lohnt, hängt von der individuellen Situation ab.
Optionen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen
Für viele Photovoltaik-Anlagenbetreiber ist es attraktiv, möglichst große Anteile ihres selbst erzeugten Solarstroms auch selbst zu nutzen. Denn Strom vom Energieversorger kostet inzwischen fast das Doppelte vom selbst erzeugten Solarstrom. Andere Betreiber werden selbst zum Stromversorger und liefern ihren Solarstrom an Dritte. Weitere Möglichkeiten sind der Verkauf des Solarstroms an der Strombörse oder Verträge mit Direktvermarktern, die den nicht vergütungsfähigen Solarstrom übernehmen. Betreibern von Photovoltaik-Anlagen, die unter das Marktintegrationsmodell fallen und keine Möglichkeit für sich sehen, zumindest zehn Prozent des Solarstroms selbst zu nutzen oder direkt zu vermarkten, bleibt die Option der Volleinspeisung. Für diesen Fall werden allerdings zehn Prozent des erzeugten Solarstroms nur noch zum "Marktwert Solar" abgenommen. Dieser berechnet sich gemäß EEG aus dem Monatsmittelwert des Marktpreises für Solarstrom.
Messeinrichtung notwendig
Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, für die das Marktintegrationsmodell gilt, benötigen Stromzähler, die neben der eingespeisten Strommenge auch den erzeugten Solarstrom erfassen. Das Ableseergebnis geht an den zuständigen Netzbetreiber, der damit die genaue Höhe der förderfähigen Strommenge anhand der Jahresendabrechnung ermittelt. Bis spätestens zum 28. Februar 2015, und fortan jährlich, müssen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen ihrem Netzbetreiber die im Vorjahr erzeugte und die tatsächlich eingespeiste Solarstrommenge melden. Versäumen sie das, wird nur 90 Prozent des eingespeisten Stroms über den Netzbetreiber vergütet.
In diesem Fall bekommen Sie eine Basisförderung in Höhe von 30 Prozent. Anrechenbar sind dabei die Kosten der Biomasseheizung und die ...
Antwort lesen »Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme zu beantragen, wenn die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie können die BAFA-Förderung und den Steuerbonus (§ 35c) parallel in Anspruch nehmen, wenn Sie die Kosten eindeutig ...
Antwort lesen »Möchten Sie die geförderte Maßnahme in Eigenleistung erbringen, können Sie auf die aufschiebende Bedingung verzichten (siehe 1.7 BEG ...
Antwort lesen »Generell ist es möglich, die Anlage mit Frostschutzmittel zu betreiben, um Frostschäden im Winter zu verhindern. Üblich ist das allerdings ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie die Förderung der Solarthermieanlage. Diese gibt es auch unabhängig von der Heizung. Wichtig ist, dass Sie die ...
Antwort lesen »Die Kosten für die Erstellung der technischen Projektbeschreibung und des technischen Projektnachweises (TPB und TPN) sind im Zuge der ...
Antwort lesen »In diesem Fall verweist die BEG-EM-Richtlinie auf Anlage 7 des GEG. Unter der Fußnote 4 sind Sonderverglasungen dabei wie folgt ...
Antwort lesen »Eine Übersicht über förderbare Heizsysteme finden Sie in der Liste der förderfähigen Wärmepumpen mit Prüf-/Effizienznachweis. Ab Seite 20 ...
Antwort lesen »In diesem Fall ist kein Energieberater nötig. Das gilt auch für die Förderung der Wärmepumpe. Wir empfehlen Ihnen aber, einen ...
Antwort lesen »Da es sich in diesem Fall um eine Brandschutzvorgabe handelt, ist eine Entscheidung nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig. ...
Antwort lesen »In diesem Fall handelt es sich vermutlich nicht um Schimmel, sondern um Schmutz/Staub, der sich beim Lüften an der Wand absetzt. Experten ...
Antwort lesen »Ohne die Antragsunterlagen zu kennen, lässt sich das nicht beurteilen. In der Regel können und konnten Sie die Förderung für mehrere ...
Antwort lesen »Den Geschwindigkeitsbonus bekommen Sie nur dann, wenn Sie eine eigene Immobilie als Haupt- oder Alleinwohnsitz selbst nutzen. Das müssen ...
Antwort lesen »Geht es um Denkmalschutz, dürfen die zuständigen Ämter auf Ihre Vorgaben bestehen. Fordert das Amt eine typische Ausfüllung mit ...
Antwort lesen »Nach Angaben der KfW wird der Kreditbetrag auf Basis der förderfähigen Kosten der zugrunde liegenden KfW-Zuschusszusage beziehungsweise der ...
Antwort lesen »Generell können Sie die Förderung gemeinsam mit einem Antrag beantragen. Das muss der Eigentümer der Immobilie erledigen. Handelt es sich ...
Antwort lesen »Das ist in der Regel möglich. In diesem Fall wirkt die Decke als zusätzlicher Wärmespeicher. Das ist vor allem bei Betondecken der Fall und ...
Antwort lesen »Günstig und vergleichsweise sicher ist hier eine kappilaraktive Dämmung mit Calciumsilikat-Platten oder Ähnlichem. Diese kleben Sie von ...
Antwort lesen »Ohne genaue Kenntnis von der Anlage ist eine Aussage aus der Ferne leider nicht möglich. Wir raten aber Folgendes: Lassen Sie sich von ...
Antwort lesen »Üblich ist es, Rechnungen nach erbrachter Leistung zu stellen. In der Regel können Sie hier aber nach individueller Absprache verfahren. So ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass Sie den Bonus nicht bekommen. Denn nach Aussage der KfW kommt der Ergänzungskredit nur zusätzlich zu einer ...
Antwort lesen »Handelt es sich generell um eine förderbare Maßnahme und haben Sie dafür keine anderen Fördermittel in Anspruch genommen bzw. bekommen, ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass das nicht der Fall ist. Denn beide Maßnahmen sind nicht miteinander verbunden. Würden Sie das im Zuge der ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent zur Förderung des Fernwärmeanschlusses. Diesen beantragen Sie vor ...
Antwort lesen »Zur Förderung für Scheitholzkessel bekommen Sie aktuell Zuschüsse in Höhe von 30 Prozent. Zudem können Sie einen pauschalen ...
Antwort lesen »Geht es um die Umwidmung zu Wohnraum, können Energieberater für Wohngebäude, die erforderlichen Bestätigungen erstellen. Infrage kommt ...
Antwort lesen »Aktuell gibt es hier keine Einschränkungen. Sie können die Anlagen nach gültigem Recht so lange nutzen und betreiben, bis es zu einem ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Sie bekommen auch in diesem Fall die Förderung der Energieberatung und profitieren vom iSFP-Bonus, wenn Sie eine ...
Antwort lesen »Nach Angaben der KfW gilt die Möglichkeit zur Kombination rückwirkend für alle Anträge, die ab 01.01.2024 bei der KfW eingegangen sind und ...
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