Update 16.5.2024: Die Regelungen des Solarpaket I - umgesetzt mit dem "Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" - wurden am 15.5.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die darin beschlossenen Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) und des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sind am 16. Mai 2024 in Kraft getreten.
Update 26.4.2024: Der Bundestag hat mit dem Solarpaket I zahlreiche weitere Maßnahmen für den Photovoltaik-Ausbau auf den Weg gebracht. Planung und Zubau von Photovoltaik-Anlagen sollen beschleunigt, bürokratieärmer und leichter werden. Die Anschlussbedingungen sollen bundesweit vereinheitlicht werden. Für Balkon-PV soll die Anmeldung beim Netzbetreiber entfallen, lediglich eine Anmeldung im Marktstammdatenregister wird künftig notwendig sein. Daneben soll die Direktvermarktung von Strom flexibler und die Weitergabe von Solarstrom beispielsweise in Mietshäusern vereinfacht werden. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Solarpaket I zugestimmt.
Gute Nachrichten enthält das Solarpaket auch für Eigentümer ausgeförderter PV-Anlagen, das sind Photovoltaik-Analgen, die nach 20 Jahren aus der gesetzlichen Einspeisevergütung fallen. Diese sollen ohne Aufwand weiter betrieben werden können. Dafür wird die bestehende Regelung um 5 Jahre verlängert.
Das Gesetz zum Solarpaket sieht Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und anderer Rechtsvorschriften vor, so dass die Regelungen jetztz erst umgesetzt werden müssen.
Update 16.8.2023: Das Bundeskabinett hat heute das Solarpaket I beschlossen (die Beratungen in Bundestag und Bundesrat folgen nach der Sommerpause, Inkrafttreten voraussichtlich 2024). Weiterer Bürokratie-Abbau soll den Ausbau von Solarstrom beschleunigen und die Teilhabe erleichtern. So soll zum Beispiel für Balkon-PV die Anmeldung beim Netzbetreiber entfallen. Daneben wird die Direktvermarktung von Strom insgesamt flexibler und die Weitergabe von Photovoltaik-Strom beispielsweise in Mietshäusern deutlich erleichtert.
Update 27.6.2023: Der Referentenentwurf des Solarpakets I - genauer gesagt der Referentenentwurf des "Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" - liegt jetzt vor. Die geplanten Verbesserungen und Nachbesserungen für Photovoltaik-Anlagen sollen noch vor der Sommerpause ins Kabinett und dort beraten werden. Das Inkrafttreten der EEG-Novelle ist für den 1. Januar 2024 geplant. Vorgesehen sind in der EEG-Novelle viele Verbesserungen und Vereinfachungen, sowohl für kleine als auch große PV-Anlagen:
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Bei der Umsetzung der Photovoltaik-Strategie macht die Bundesregierung Tempo: Ein Teil der Maßnahmen soll im Rahmen des "Solarpaket I" noch vor der Sommerpause ins Kabinett. Weitere Maßnahmen, für die zum Teil noch größere Vorarbeiten nötig sind, sollen in einem zweiten Solarpaket folgen.
Diese Punkte sind unter anderem Teil der Photovoltaik-Strategie:
1. Photovoltaik-Dachanlagen: Das Segment der größeren Gebäudeanlagen im Gewerbe soll einen Schub erhalten. Auch im Bereich kleiner Photovoltaik-Anlagen sind Verbesserungen und Vereinfachungen geplant. Ziel sind 11 GW Zubau pro Jahr ab 2026. Im "Solarpaket I" sind dafür u.a. folgende Punkte vorgesehen:
Später sollen im "Solarpaket II" noch bauliche und technische Anforderungen an Photovoltaik-Anlagen auf Dächern weiter optimiert werden, Stromverbräuche des Wechselrichters bei Volleinspeiseanlagen mit eigenständiger Netzverknüpfung sollen bürokratiearm abgerechnet werden können und die Wechselwirkung von Denkmalschutzbelangen und PV-Ausbau auf Dächern soll geprüft werden.
2. Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Die Dächer von Mehrfamilienhäusern sollen mehr für Photovoltaik-Anlagen genutzt werden, dafür soll es ein neues Modell zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung geben. Damit wird die Vor-Ort-Nutzung von Solarstrom für alle Parteien im Haus ermöglicht. Das bestehende Mieterstrommodell soll verbessert werden.
3. Balkon-PV: Sogenannte Balkonkraftwerke sollen von allen einfach genutzt werden können. Dazu soll Bürokratie entfallen und die Anlagen sollen schnell angeschlossen werden können. Diese Punkte sind im "Solarpaket I" konkret vorgesehen:
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4. Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen: Der Netzanschluss sowohl von Freiflächenanlagen als auch von Dachanlagen soll deutlich beschleunigt und vereinfacht werden.
5. Akzeptanz und Teilhabe stärken: Themen sind hier unter anderem die finanzielle Beteiligung der Kommunen und einfache Regeln für Bürgerenergie.
6. Steuerrecht: Der Abbau steuerrechtlicher Hürden soll weitergehen. Unter anderem ist eine Ausweitung von Wohn-Riester auf Photovoltaik-Installation, Wärmepumpen-Einsatz sowie energetische Sanierung geplant.
Die komplette Photovoltaik-Strategie der Bundesregierung finden Sie hier.
Der Zähler ist grundsätzlich mit dem Einbau der Wärmepumpe förderbar. Wichtig ist, dass Sie die Fördermittel vor Maßnahmenbeginn beantragt ...
Antwort lesen »Hier verweisen wir auf Punkt 1.12 der FAQ zur BEG‑Förderung. Darin heißt es: "Bei Maßnahmen, die in Eigenleistung erbracht werden, sind nur ...
Antwort lesen »Gebäude sind hier in aller Regel als Ganzes zu betrachten. Hält das Gebäude die Vorgaben der WSchV von 1977 noch nicht ein, gilt § 80 ...
Antwort lesen »Wenn Sie die Dachsanierung nachvollziehbar in mehrere Abschnitte aufteilen können, ist es möglich, die Förderung zweimal zu beantragen. ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW muss lediglich der Wärmeerzeuger nachweislich entsorgt werden. Sie können die Entsorgung des Öltanks jedoch ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW fördert diese das Vorhaben auch, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen über dem Sparerfreibetrag liegen. Zu ...
Antwort lesen »Im Infoblatt zu den förderbaren Kosten sind übliche Umfeldmaßnahmen bei der Förderung der Fenster aufgeführt. Hier finden Sie unter anderem ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW spielt das Alter des Grundbuchauszugs keine Rolle, sofern dieser den Zustand zum Zeitpunkt der Antragstellung ...
Antwort lesen »Die Kosten trägt der Mieter. In Zukunft ändert sich das laut GMoD. Denn dann trägt auch der Vermieter einen Teil der Kosten. Konkret geht ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie die Dämmung in beiden Fällen fördern lassen. Sinnvoll wäre es dann in der Regel, gleich das Dach zu dämmen. Die ...
Antwort lesen »In diesem Fall empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu einem Kaminbauer oder zu einem Schornsteinfeger aus Ihrer Region. Die Experten nehmen die ...
Antwort lesen »Die Sorge ist hier berechtigt. Denn dringt Luft in die Konstruktion ein, kann sich im Spalt Feuchtigkeit ansammeln und Schäden verursachen. ...
Antwort lesen »Möchten Sie Fördermittel für die Klimaanlage beantragen, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Zum einen muss die Anlage den ...
Antwort lesen »Die Innendämmung ist in Bezug auf Feuchtigkeit immer kritisch, vor allem im Badezimmer. Denn hier entsteht in sehr kurzer Zeit sehr viel ...
Antwort lesen »Für das Haushaltsjahreseinkommen ist der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ...
Antwort lesen »Wurde das Dach nicht fachgerecht abgedichtet, kann es zu feuchtebedingten Schäden und Schimmel kommen. Auch höhere Wärmeverluste sind dann ...
Antwort lesen »Mit Verbrauchsdaten von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren ist das grundsätzlich möglich. Das gilt auch für den Einsatz eines ...
Antwort lesen »Ja, das ist grundsätzlich möglich. Zu beachten ist allerdings, dass Ihnen das Budget an förderbaren Kosten (aktuell 28.000 für eine ...
Antwort lesen »Sie benötigen die Bestätigung eines Fachhandwerkers oder eines Energieberaters. Mit dieser erklären die Experten gegenüber der KfW, dass ...
Antwort lesen »Eine Sperrfrist greift erst dann, wenn Sie die Förderung stornieren. Haben Sie bereits Mittel beantragt und möchten Sie erneut Fördermittel ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass das nicht möglich ist. Denn immer dann, wenn eine Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt wird, ...
Antwort lesen »Nein. Auch wenn Sie beide Wohnungen selbst bewohnen würden, bekämen Sie den Bonus immer nur für eine Wohnung. Das gilt zumindest dann, wenn ...
Antwort lesen »Wenn die Meldebescheinigung für nicht rechtmäßig erklärt wird, erfüllen Sie die Voraussetzungen zur Förderung nicht und erhalten die Mittel ...
Antwort lesen »Brauchwasser-Wärmepumpen werden selbst nicht gefördert. Fördermittel erhalten Sie für die Geräte allerdings als Umfeldmaßnahme beim Einbau ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Sie haben ein Budget förderbarer Kosten von aktuell noch 28.000 Euro. Dieses können Sie mit beliebig vielen Anträgen ...
Antwort lesen »Die Gipskartonplatten haben tatsächlich eine schützende Funktion. Nutzen Sie den nicht ausgebauten Raum regelmäßig, können Sie die Schicht ...
Antwort lesen »Wenn Sie Nießbrauch für ein Haus oder eine Wohnung haben und vertraglich geregelt alle Kosten übernehmen, können Sie Ausgaben für die ...
Antwort lesen »Geht es um den Einkommensbonus bei der Förderung der Heizung, entscheidet immer das zu versteuernde Haushaltseinkommen eines Jahres. ...
Antwort lesen »Das ist nach wie vor möglich. Ihre Kinder können die Förderung der Heizung als Eigentümer der Immobilie beantragen. Das gilt jedoch nur für ...
Antwort lesen »Die Höhe des Ergänzungskredits richtet sich nach der Summe der anrechenbaren Kosten, die Sie in der Heizungsförderung angegeben haben, und ...
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