1. Förderung: Altes, Neues und Bewährtes
Die BEG-Förderung geht 2023 in die nächste Reformrunde, die Förderbedingungen haben sich zum 1. Januar 2023 geändert. Betroffen davon sind unter anderem Holz- und Pelletheizungen – für sie haben sich die Förderbedingungen deutlich verschlechtert, so dass es sich lohnen kann, hier statt der BEG den Steuerbonus zu nutzen. Für Wärmepumpen gilt: Die Förderung bleibt weitgehend stabil. Die Anforderungen steigen aber auch hier, gefördert werden nur noch Wärmepumpen in dafür geeigneten Gebäuden. Das bedeutet, dass eine Mindesteffizienz in Form einer berechneten Jahresarbeitszahl (JAZ) erforderlich ist. Dem Förderantrag muss eine Vorausberechnung der JAZ beigelegt werden (z.B. nach VDI 4650), die mind. 2,7 betragen muss. Es wird Sanierungsprojekte geben, die ohne weitere Maßnahmen am Heizverteilsystem oder der Gebäudedämmung die JAZ-Vorgaben nicht erreichen. Dafür haben Eigentümer:innen für die vollständige Umsetzung des Gesamtprojektes auf Antrag bis zu 66 Monate ab Zuwendungsbescheid Zeit. Damit können auch geplante, aber noch nicht realisierte Sanierungsmaßnahmen bei der Berechnung der JAZ berücksichtigt werden.
Wichtiger Punkt für viele Heimwerker: Eigenleistungen – genauer gesagt die Materialkosten – werden ab sofort in der BEG auch gefördert.
Steuerbonus: Der Steuerbonus ist eine Alternative bei der Sanierungsförderung. Der Einbau gasbetriebener Heizungen wird ab 2023 allerdings nicht mehr steuerlich berücksichtigt. Für Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien sowie Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle werden weiterhin Steuerermäßigungen in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen gewährt. Holz- und Pelletheizungen werden hier auch ohne Solarthermie oder Wärmepumpe gefördert.
Barrierefreiheit und altersgerechter Umbau: Die Zuschüsse für den altersgerechten Umbau aus dem KfW-Programm "Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B)" sind sehr beliebt und werden oft für den Badumbau genutzt. Das Programm soll auch 2023 fortgeführt werden, im Haushalt sind Mittel in Höhe von 75 Millionen Euro für die Zuschussförderung eingeplant. Wann genau eine Antragstellung wieder möglich ist, steht noch nicht fest.
Keine Haushaltsmittel stehen dagegen 2023 für den Einbruchschutz zur Verfügung. Im Programm Zuschuss Einbruchschutz (455-E) können keine Anträge mehr gestellt werden. Als Alternative kann das Kreditprogramm Altersgerecht Umbauen (159) genutzt werden.
--> Eine Übersicht über alle Förderungen 2023 finden Sie hier.
2. Solarbooster: Viele Verbesserungen für Photovoltaik-Anlagen
Für Eigentümer einer Photovoltaik-Anlage greifen 2023 zahlreiche Verbesserungen und steuerliche Erleichterungen. Außerdem entfällt die EEG-Umlage 2023 endgültig. So ist für die Ermittlung der gesamten erzeugten Strommenge kein Erzeugungszähler mehr notwendig. Das macht Solarstrom vom eigenen Dach deutlich attraktiver und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage günstiger. Laut einer aktuellen Umfrage liebäugeln drei Viertel aller privaten Eigentümer:innen, die über ein geeignetes Dach verfügen, mit einer eigenen Solaranlage, jede:r Fünfte plant diese sogar bereits in den kommenden 12 Monaten.
3. GEG 2023
Zum 1.1.2023 ist eine neue Version des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten - das GEG 2023. Die Neuregelungen betreffen vor allem Neubauten, das Effizienzhaus 55 wird gesetzlicher Neubau-Standard. Für Altbauten sieht das GEG 2023 so gut wie keine Änderungen vor. Das soll sich aber mit der geplanten Drittfassung des Gesetzes bis 2025 ändern. Dann wird es voraussichtlich eine Verschärfung der Anforderungen für Bestandsgebäude geben, u.a. die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Heizung.
4. Austauschpflicht für Heizungen: Diese Heizkessel müssen 2023 raus
Letzter Aufruf für Oldies im Heizungskeller: Vor 1993 eingebaute Heizkessel müssen dieses Jahr erneuert werden - betroffen sind Konstanttemperaturkessel, die mit Öl und Gas betrieben werden. Für diese Heizungen gilt die Austauschpflicht.
5. Strom- und Gaspreisbremsen
Viele Gas- und Stromkunden können 2023 mit einer Entlastung rechnen, denn ab März sollen die Preisbremsen greifen und auch rückwirkend für Januar und Februar gelten. Haushalte, die mit Öl, Holzpellets oder Flüssiggas heizen, müssen dagegen weiter auf Details einer Entlastung warten.
6. CO2-Preis steigt nicht, wird aber aufgeteilt und gilt auch für Fernwärme
Seit 2021 muss die CO2-Abgabe für klimaschädliche Treibhausgas-Emissionen durch fossile Energieträger wie Öl und Gas gezahlt werden – also auch für das Beheizen privater Wohnungen mit Erdgas oder Öl. Die geplante Erhöhung des CO2-Preises für 2023 wurde zwar ausgesetzt, die Abgabe wird in diesem Jahr aber neu geregelt. Seit dem 1.1.2023 müssen sich Mieter und Vermieter die Kosten nach einem Stufenmodell teilen: Je weniger klimafreundlich die Immobilie ist, umso höher die Beteiligung des Vermieters. Neu ist ebenfalls, dass seit diesem Jahr auch Immobilien, die Fernwärme als Heizmittel nutzen, unter die CO2-Abgabe fallen. Bei Fernwärme wird die Abgabe allerdings besonders ermittelt, weil sich der Preis des CO2 nach dem europäischen Emissionshandelssystem richtet und außerdem der Anteil von Öl und Gas an der Fernwärmeerzeugung eine Rolle spielt. Die entsprechenden Angaben muss der Energieversorger nun künftig in der Heizkostenabrechnung machen, sodass Verbraucher:innen nachvollziehen können, wie die CO2-Kosten jeweils aufgeteilt werden.
7. Frist für Grundsteuererklärung bis Ende Januar 2023
Haus- Wohnungs- und Grundstücksbesitzer müssen ihre Grundsteuererklärung bis Ende Januar 2023 abgeben. Obwohl die Frist bereits verlängert wurde, haben bisher erst 50 Prozent der Eigentümer:innen ihre Erklärung beim Finanzamt eingereicht.
8. Solarpflicht: Neue Gesetze in einigen Bundesländern
Sowohl in Baden-Württemberg als auch in Berlin gilt seit dem 1.1.2023 eine Solarpflicht bei der Dachsanierung! Wird das Dach erneuert, muss auch eine Photovoltaik-Anlage installiert werden. In Berlin greift die Solarpflicht immer dann, wenn die Dacheindeckung überwiegend erneuert wird (Instandhaltungen und Reparaturen lösen aber keine Solarpflicht aus).
9. Endgültiges Aus für Glühlampen und Leuchtstofflampen
Für die meisten Glühlampen und Leuchtstofflampen ist 2023 endgültig Schluss. Ab dem 1. September 2023 dürfen sie nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Dazu zählen Kompaktleuchtstofflampen, die gängigen T8-Leuchtstofflampen und R7s-Hochvolt-Halogenlampen. Letztere werden immer noch vielfach in veralteten Deckenfluterleuchten eingesetzt und sind wegen der hohen elektrischen Leistung echte Stromfresser. Leuchtstofflampen gelten wegen ihres Gehalts an Quecksilber als besondere Gefahr für die Umwelt.
10. Deutlich mehr Haushalte haben Anspruch auf Wohngeld
Beim Wohngeld wird der Kreis der Berechtigten deutlich ausgeweitet: Zu den bisher 600.000 Haushalten haben bis zu 1,4 Millionen weitere Anspruch auf Wohngeld. Was viele Eigentümer:innen nicht wissen: Auch Sie können bei hoher finanzieller Belastung Unterstützung erhalten und den sogenannten Lastenzuschuss bei ihrer Wohngeldbehörde beantragen.
11. Mit Unterstützung durch die Energiekrise
Für viele Haushalte wird das Jahr 2023 nicht einfach – Energiekrise und Inflation sorgen weiter für eine hohe Kostenbelastung. Die Verbraucherzentralen stellen in der Energiekrise viele Informations- und Beratungsangebote bereit. Sie vertreten Verbraucherinteressen auch vor Gericht. Einen Überblick über die Angebote finden Sie hier verbraucherzentrale.de/energiekrise
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Zu beachten ist allerdings, dass Ihnen das Budget an förderbaren Kosten (aktuell 28.000 für eine ...
Antwort lesen »Sie benötigen die Bestätigung eines Fachhandwerkers oder eines Energieberaters. Mit dieser erklären die Experten gegenüber der KfW, dass ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass das nicht möglich ist. Denn immer dann, wenn eine Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt wird, ...
Antwort lesen »Nein. Auch wenn Sie beide Wohnungen selbst bewohnen würden, bekämen Sie den Bonus immer nur für eine Wohnung. Das gilt zumindest dann, wenn ...
Antwort lesen »Wenn die Meldebescheinigung für nicht rechtmäßig erklärt wird, erfüllen Sie die Voraussetzungen zur Förderung nicht und erhalten die Mittel ...
Antwort lesen »Brauchwasser-Wärmepumpen werden selbst nicht gefördert. Fördermittel erhalten Sie für die Geräte allerdings als Umfeldmaßnahme beim Einbau ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Sie haben ein Budget förderbarer Kosten von aktuell noch 28.000 Euro. Dieses können Sie mit beliebig vielen Anträgen ...
Antwort lesen »Die Gipskartonplatten haben tatsächlich eine schützende Funktion. Nutzen Sie den nicht ausgebauten Raum regelmäßig, können Sie die Schicht ...
Antwort lesen »Wenn Sie Nießbrauch für ein Haus oder eine Wohnung haben und vertraglich geregelt alle Kosten übernehmen, können Sie Ausgaben für die ...
Antwort lesen »Geht es um den Einkommensbonus bei der Förderung der Heizung, entscheidet immer das zu versteuernde Haushaltseinkommen eines Jahres. ...
Antwort lesen »Das ist nach wie vor möglich. Ihre Kinder können die Förderung der Heizung als Eigentümer der Immobilie beantragen. Das gilt jedoch nur für ...
Antwort lesen »Die Höhe des Ergänzungskredits richtet sich nach der Summe der anrechenbaren Kosten, die Sie in der Heizungsförderung angegeben haben, und ...
Antwort lesen »Hier geht es immer um das gesamte Gebäude. Das heißt: Tauschen Sie mehr als 1/3 der Fensterfläche im Mehrfamilienhaus aus, ist ein ...
Antwort lesen »Brauchwasser-Wärmepumpen sind allein nicht förderbar. Finanzielle Unterstützung bekommen Sie hier nur, wenn Sie diese in Kombination mit ...
Antwort lesen »Die Information findet sich im Merkblatt zum KfW-Programm 261. Hier heißt es: "Die Beantragung einer Förderung über die BEG EM ist ...
Antwort lesen »Auch wenn die Kumulierung nach alter KfW-261- bzw. BEG-WG-Förderung möglich war, gilt für die Heizungsförderung die neue BEG-EM-Richtlinie. ...
Antwort lesen »Mit der neuen BEG-EM-Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen haben sich die Voraussetzungen hier geändert. Dabei gilt: Die versorgten ...
Antwort lesen »Die technische Projektbeschreibung (TPB) zur Förderung der neuen Rollläden erhalten Sie von einem Energie-Effizienz-Experten aus Ihrer ...
Antwort lesen »Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ...
Antwort lesen »Ohne Hinterlüftung kann eventuell durch Undichtigkeiten in die Wand eingedrungene Feuchte im Zwischenraum kondensieren und schimmeln. Damit ...
Antwort lesen »Das GEG bzw. das GModG regelt, wer Energieausweise ausstellen darf. Hierfür sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen. Voraussetzung 1: ...
Antwort lesen »Eine Förderung für neue Rollläden gibt es über die BEG-EM-Förderung. Hier bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent über den ...
Antwort lesen »Was hier zu beachten ist, hängt von der geplanten Maßnahme ab. Möglich und technisch sinnvoll ist es beispielsweise, die Beheizung sowie ...
Antwort lesen »Auf die Gesetzgebung haben wir leider keinen Einfluss. Grundsätzlich ist es aber so, dass bei Einstrangsystemen das Risiko von ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW kann die Heizungsförderung ohne Sperrfrist beantragt werden, wenn die BAFA-Förderung vollständig nach dem ...
Antwort lesen »Hier gibt es keine Ausnahmen von § 19 der BImSchV. Denn diese könnten die Gesundheit gefährden. Bei Heizungen mit bis zu 50 kW muss der ...
Antwort lesen »Entscheidend ist hier das Datum, an dem die Bestätigung zum Antrag ausgestellt wurde. War das spätestens am 8. Juli 2026, können Sie die ...
Antwort lesen »Polypropylen-Rohre (PP-C) aus dem Baujahr 1986 sind in der Regel nicht sauerstoffdiffusionsdicht. Anzeichen dafür wären Hinweise auf die ...
Antwort lesen »Der U-Wert ist durch die Poroton-Ziegel bereits verhältnismäßig gut. Eine Dämmung würde die Verluste zwar reduzieren, bei den zu ...
Antwort lesen »Ja, Sie können in diesem Fall die Basisförderung der Wärmepumpe in Höhe von 30 Prozent beantragen (Achtung: Ab 2027 nur 15 Prozent, wenn ...
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