Ärgerlich 2024: Das Jahr startet ohne verabschiedeten Haushalt! Das hat auch Folgen für die Förderung und betrifft aktuell ausgerechnet das Programm EBW - Energieberatung für Wohngebäude. Dabei sind die Energieberatung und der Sanierungsfahrplan (iSFP) unentbehrliche Startpunkte für die Planung von Eigentümern und auch für die Förderung. Ziel der Ampel-Koalition ist es, den Bundeshaushalt bis zum 2. Februar im Bundestag und im Bundesrat zu beschließen.
1. Gebäudeenergiegesetz: GEG 2024 in Kraft getreten
Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine neue Version des Gebäudeenergiegesetzes, das GEG 2024. Die wichtigsten Neuerungen betreffen vor allem die Heizung: Beim Einbau neuer Heiztechnik sind ab sofort erneuerbare Energien vorgeschrieben. Insgesamt 7 Erfüllungsoptionen für die neue Heizung enthält das GEG, aus denen Eigentümer die für sie passende wählen können. Mit dem GEG 2024 ändert sich auch das Erscheinungsbild des Energieausweises geringfügig. Darin muss jetzt angegeben werden, welche erneuerbaren Energien genutzt werden, um die GEG-Anforderungen an neue Heizungen zu erfüllen.
Und auch mit neuem GEG gilt die schon bekannte Austauschpflicht für Heizungen. Diese Heizkessel müssen 2024 raus.
2. Förderung: Neue Förderrichtlinie für BEG EM
Ende Dezember veröffentlicht, zum Jahresstart 2024 in Kraft getreten: Die neue Förderrichtlinie für einzelne Sanierungsmaßnahmen (BEG EM) wurde gespannt erwartet. Auch hier gibt es vor allem Änderungen bei der Heizungsförderung, maximal 70 Prozent Zuschuss sind für selbstnutzende Eigentümer jetzt möglich. Neu sind Ergänzungskredite der KfW, die zu den Zuschüssen kombiniert werden können. Änderungen gibt es zudem bei der Antragstellung und Vertragsgestaltung sowie Übergangsfristen bei der KfW, denn eine Antragstellung wird für die verschiedenen Gruppen erst nach und nach möglich sein. Biomasseheizungen wie Pelletheizungen werden jetzt wieder deutlich besser gefördert, auch die technischen Anforderungen sind gesunken (keine Solarpflicht und geringere Anforderungen bei den Staubemissionen für Basisförderung und Einkommens-Bonus). Bei Wärmepumpen steigen die Anforderungen an die Effizienz leicht an (JAZ von 3 statt vorher 2,7 und höhere jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz). Außerdem gibt es erstmals Lärmschutz-Anforderungen bei Luftwärmepumpen.
Weitere Überraschung: Heizungsbetriebe müssen bei der Antragstellung mitwirken! Sie müssen bei der KfW die "Bestätigungen zum Antrag (BzA)" für die Heizungsförderung ausstellen, beim BAFA die "Technische Projektbeschreibungen (TPB)" für die Heizungsoptimierung. Erst danach ist eine Antragstellung möglich. Später im Förderprozess muss der Fachbetrieb eine Erklärung zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und zur fachgerechten Durchführung des Vorhabens abgeben. Denn nur mit einer gültigen "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) ist eine Auszahlung des Zuschusses am Ende möglich. --> KfW-Heizungsförderung richtig beantragen
Ebenfalls neu: Für die Heizungsförderung ist jetzt wieder die KfW zuständig. Durch die automatisierte Bearbeitung der Förderanträge sollen Zusagen schneller erfolgen. Zuschüsse für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik werden nach wie vor beim BAFA beantragt.
--> Alle Informationen zur Förderung von Einzelmaßnahmen finden Sie hier.
Die Förderung für die Effizienzhaus-Sanierung (BEG WG) wird unverändert bei der KfW weitergeführt. Nicht zur Verfügung steht aktuell leider die Förderung für Energieberatungen (EBW), diese wird hoffentlich spätestens nach Verabschiedung des Haushalts Anfang Februar wieder anlaufen. Ob und wann die Zuschüsse für Barrierefreiheit im Programm "Altersgerecht Umbauen" der KfW 2024 zur Verfügung stehen, ist aktuell noch nicht bekannt.
--> Eine Übersicht über alle Förderungen 2024 finden Sie hier.
Was kostet eine Sanierung? Hier können Sie kostenfrei und unverbindlich Vergleichsangebote einholen.
3. Wohn-Riester-Guthaben für Sanierung einsetzen
Seit Anfang 2024 können Wohn-Riester-Guthaben auch für energetische Sanierungsmaßnahmen eingesetzt werden. Das erleichtert Riester-Sparern die Finanzierung einer Sanierung.
4. Hohe Energiekosten - Sanierung und Preisvergleiche lohnen sich
Höhere Netzentgelte, gestrichene Preisbremsen, höhere CO2-Abgabe: 2024 werden Strom und Gas wieder teurer. Tarife zu vergleichen und Energie zu sparen, lohnt sich also mehr denn je! Verbraucher:innen sollten außerdem unbedingt einen Anbieterwechsel bei Strom und Gas prüfen. Günstig ist Strom nur vom eigenen Dach, Eigentümer sollten deshalb über eine Photovoltaik-Anlage nachdenken. Im Zuge der Erhöhung des CO2-Preises sind auch die Diskussionen zum Klimageld wieder auf der Tagesordnung. Verbraucherschützer fordern schon lange, dass Haushalte darüber entlastet werden.
5. Gute Rahmenbedingungen für Solaranlagen
Mehr als eine Million neue Solaranlagen zur Strom- oder Wärmeerzeugung wurden im vergangenen Jahr installiert, mehr als jemals zuvor. Die Solarwirtschaft rechnet auch für 2024 mit einer anhaltend hohen Nachfrage – mehr als 1,5 Millionen private Eigentümer von Wohnimmobilien planen die Installation einer Solaranlage in diesem Jahr. Aufgrund hoher Strompreise und guter Rahmenbedingungen rechnet sich eine Photovoltaik-Anlage für viele Haushalte, je früher die Installation erfolgt, umso besser, denn 2024 sinkt erstmals wieder die Einspeisevergütung für Solarstrom, nachdem die Degression in der Energiekrise ausgesetzt wurde. Das geltende EEG 2023 sieht ab Februar 2024 eine Absenkung der Einspeisevergütung um ein Prozent und danach eine weitere monatliche Absenkung vor.
6. Solarpflicht bei Dachsanierung
Baden-Württemberg und Berlin haben im letzten Jahr den Anfang gemacht, jetzt ziehen zwei Stadtstaaten mit einer Solarpflicht nach. Das Bremische Solargesetz (BremSolarG) sieht ab dem 1.7.2024 eine Solarpflicht für Altbauten im Falle einer Dachsanierung vor. Auch in Hamburg gilt mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes seit Anfang 2024 eine Solar- beziehungsweise Photovoltaik-Pflicht bei Dachsanierungen. --> Solarpflicht - Regelungen der Bundesländer
7. Nachrüstpflicht für Kamine und Kachelöfen läuft Ende 2024 ab
Kamine und Kachelöfen müssen die gesetzlichen Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Das betrifft in einem letzten Schritt der gesetzlichen Nachrüstpflichten alle Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Werden die Grenzwerte überschritten, haben Eigentümer drei Möglichkeiten: Sie können ihren Kamin oder Kachelofen mit einem neuen Filter nachrüsten, den Ofen erneuern oder aber stilllegen. Die Frist dafür läuft Ende 2024 ab. --> Nachrüstpflicht bei Kamin und Kachelofen bis Ende 2024 - diese Optionen haben Eigentümer
8. Land unter
Für viele Haushalte in Nordwest- und Mitteldeutschland beginnt das neue Jahr leider mit einem nassen Keller und Wasserschäden. Dauerregen und Hochwasser zeigen, was uns künftig in wärmeren Wintern erwartet und welche Folgen drohen. Eigentümer:innen sollten sich deshalb frühzeitig Gedanken über ihre Absicherung machen, den Versicherungsschutz prüfen, die Versickerung von Regenwasser auf dem Grundstück ermöglichen, Vorkehrungen treffen. In unserem Ratgeber Hochwasser haben wir zahlreiche Tipps dafür zusammengestellt.
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Den Nachlass gibt es für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wozu unter anderem Wärmepumpen mit einer Anschlussleistung ab 4,2 kW zählen. ...
Antwort lesen »Den Einkommensbonus können Sie ohnehin nur für die selbst genutzte Wohneinheit nutzen. Im Einfamilienhaus sind das 30 Prozent von 30.000 ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Die Kombination von BEG-Zuschüssen und Steuerboni nach § 35 a/c EStG ist bei derselben Maßnahme nicht ...
Antwort lesen »Geht es um eine Einzelraumfeuerungsanlage, ist die Förderung leider nicht möglich. Hier können Sie nur den Steuerbonus für ...
Antwort lesen »Nach Angaben im Merkblatt zur Verwendungsnachweiserklärung über das BAFA-Portal müssen Sie erst einmal keine Zahlungsnachweise einreichen. ...
Antwort lesen »In Punkt 8.6 der aktuell gültigen BEG-EM-Richtlinie heißt es dazu: "Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a ...
Antwort lesen »Eine Kombination ist hier nur möglich, wenn Sie Darlehen (KfW 261) und Zuschüsse (KfW 458 oder BAFA) für unterschiedliche Maßnahmen nutzen. ...
Antwort lesen »Richtwerte geben wir Ihnen im Beitrag "Was kostet die Fassadendämmung?". Eine konkrete Preisauskunft bekommen Sie darüber hinaus nur mit ...
Antwort lesen »In den Auslegungsfragen /Vollzugsempfehlungen / Hinweisen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen der LAI ist eine genaue ...
Antwort lesen »Sofern es sich um ein unbeheiztes Treppenhaus handelt, können Sie die BEG-EM-Förderung für den Austausch der Tür nutzen. Mit diesem ...
Antwort lesen »Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung sind in der BEG-EM-Richtlinie unter Punkt 8.3.1. separat aufgeführt. Sie lassen sich also ...
Antwort lesen »Ändert sich die Anzahl der Wohnungen, müssen Sie den Antrag aller Voraussicht nach stornieren und neu stellen. Den Effizienzbonus könnten ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie können die Fassaden des Gebäudes unterschiedlich stark dämmen und auch nur für einen Teil der Maßnahme ...
Antwort lesen »Unseren Informationen zur Folge handelt es sich bei dem Buderus Heizkessel G115-21 RE um einen Niedertemperaturkessel. Als solcher ist er ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie die Arbeiten selbst erledigen. Sie benötigen allerdings die Abnahme von einem Schornsteinfeger. Außerdem empfehlen ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie die Förderung der Heizung allein beantragen. Sie beantragen die Basisförderung (30 %), den Effizienzbonus für ...
Antwort lesen »Bei einem Spalt von zwei bis drei Zentimetern sind vor Ort weitere Untersuchungen nötig. Nur so lässt sich feststellen, ob eine ...
Antwort lesen »Nachträglich ist das bei einem Neubau leider nicht mehr möglich. Wir empfehlen Ihnen daher den Kontakt zu Ihrer Bank. Unter Umständen ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie Fördermittel vom BAFA oder vom Finanzamt. Über das BAFA erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 15 bis 20 ...
Antwort lesen »Geht es um eine energetische Sanierung zu einem Effizienzhaus-Standard (40, 55, 70, 80 oder Denkmal) kommt die KfW-Förderung 261 infrage. ...
Antwort lesen »Als Vermieter können Sie die über die Förderung hinausgehenden Kosten steuerlich geltend machen. Wir empfehlen, das mit Ihrem Steuerberater ...
Antwort lesen »Laut Paragraf 17 des Hamburger Klimaschutzgesetzes müssen Sie 15 Prozent des Wärmebedarfs regenerativ decken. Der Wärmebedarf ist dabei der ...
Antwort lesen »In der beschriebenen Konstellation handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Wohnungen. Die Förderung sollten Sie ...
Antwort lesen »Grundsätzlich müssen Sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümer sein. Den Grundbuchauszug können Sie dabei nach Fertigstellung ...
Antwort lesen »Bleibt die Dachbodendecke oben offen und ist der Dachraum belüftet, benötigen Sie in der Regel keine Dampfbremse unter der ...
Antwort lesen »Verschiedene Hersteller haben Propan-Wärmepumpen im Angebot, die Temperaturen von bis zu 70 Grad Celsius erreichen. Die Innenaufstellung ...
Antwort lesen »Ganz gleich, ob Sie eine neue Pelletheizung oder eine Wärmepumpe einbauen: In beiden Fällen bekommen Sie die Heizungsförderung in Höhe von ...
Antwort lesen »Nein. In dieser Kombination kommt es nicht zu einer Pflicht der Dachdämmung. Losgelöst von der neuen Heizung kann die Dämmung der obersten ...
Antwort lesen »Die Nachtspeicherheizung von AEG ist in der Asbest-Liste nicht aufgeführt. Bei AEG enthalten Heizgeräte bis einschließlich Baujahr 1974 ...
Antwort lesen »Für die Heizung können Sie die KfW-Förderung der Wärmepumpe beantragen. Über diese bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 bis 70 ...
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