Ärgerlich 2024: Das Jahr startet ohne verabschiedeten Haushalt! Das hat auch Folgen für die Förderung und betrifft aktuell ausgerechnet das Programm EBW - Energieberatung für Wohngebäude. Dabei sind die Energieberatung und der Sanierungsfahrplan (iSFP) unentbehrliche Startpunkte für die Planung von Eigentümern und auch für die Förderung. Ziel der Ampel-Koalition ist es, den Bundeshaushalt bis zum 2. Februar im Bundestag und im Bundesrat zu beschließen.
1. Gebäudeenergiegesetz: GEG 2024 in Kraft getreten
Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine neue Version des Gebäudeenergiegesetzes, das GEG 2024. Die wichtigsten Neuerungen betreffen vor allem die Heizung: Beim Einbau neuer Heiztechnik sind ab sofort erneuerbare Energien vorgeschrieben. Insgesamt 7 Erfüllungsoptionen für die neue Heizung enthält das GEG, aus denen Eigentümer die für sie passende wählen können. Mit dem GEG 2024 ändert sich auch das Erscheinungsbild des Energieausweises geringfügig. Darin muss jetzt angegeben werden, welche erneuerbaren Energien genutzt werden, um die GEG-Anforderungen an neue Heizungen zu erfüllen.
Und auch mit neuem GEG gilt die schon bekannte Austauschpflicht für Heizungen. Diese Heizkessel müssen 2024 raus.
2. Förderung: Neue Förderrichtlinie für BEG EM
Ende Dezember veröffentlicht, zum Jahresstart 2024 in Kraft getreten: Die neue Förderrichtlinie für einzelne Sanierungsmaßnahmen (BEG EM) wurde gespannt erwartet. Auch hier gibt es vor allem Änderungen bei der Heizungsförderung, maximal 70 Prozent Zuschuss sind für selbstnutzende Eigentümer jetzt möglich. Neu sind Ergänzungskredite der KfW, die zu den Zuschüssen kombiniert werden können. Änderungen gibt es zudem bei der Antragstellung und Vertragsgestaltung sowie Übergangsfristen bei der KfW, denn eine Antragstellung wird für die verschiedenen Gruppen erst nach und nach möglich sein. Biomasseheizungen wie Pelletheizungen werden jetzt wieder deutlich besser gefördert, auch die technischen Anforderungen sind gesunken (keine Solarpflicht und geringere Anforderungen bei den Staubemissionen für Basisförderung und Einkommens-Bonus). Bei Wärmepumpen steigen die Anforderungen an die Effizienz leicht an (JAZ von 3 statt vorher 2,7 und höhere jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz). Außerdem gibt es erstmals Lärmschutz-Anforderungen bei Luftwärmepumpen.
Weitere Überraschung: Heizungsbetriebe müssen bei der Antragstellung mitwirken! Sie müssen bei der KfW die "Bestätigungen zum Antrag (BzA)" für die Heizungsförderung ausstellen, beim BAFA die "Technische Projektbeschreibungen (TPB)" für die Heizungsoptimierung. Erst danach ist eine Antragstellung möglich. Später im Förderprozess muss der Fachbetrieb eine Erklärung zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und zur fachgerechten Durchführung des Vorhabens abgeben. Denn nur mit einer gültigen "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) ist eine Auszahlung des Zuschusses am Ende möglich. --> KfW-Heizungsförderung richtig beantragen
Ebenfalls neu: Für die Heizungsförderung ist jetzt wieder die KfW zuständig. Durch die automatisierte Bearbeitung der Förderanträge sollen Zusagen schneller erfolgen. Zuschüsse für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik werden nach wie vor beim BAFA beantragt.
--> Alle Informationen zur Förderung von Einzelmaßnahmen finden Sie hier.
Die Förderung für die Effizienzhaus-Sanierung (BEG WG) wird unverändert bei der KfW weitergeführt. Nicht zur Verfügung steht aktuell leider die Förderung für Energieberatungen (EBW), diese wird hoffentlich spätestens nach Verabschiedung des Haushalts Anfang Februar wieder anlaufen. Ob und wann die Zuschüsse für Barrierefreiheit im Programm "Altersgerecht Umbauen" der KfW 2024 zur Verfügung stehen, ist aktuell noch nicht bekannt.
--> Eine Übersicht über alle Förderungen 2024 finden Sie hier.
Was kostet eine Sanierung? Hier können Sie kostenfrei und unverbindlich Vergleichsangebote einholen.
3. Wohn-Riester-Guthaben für Sanierung einsetzen
Seit Anfang 2024 können Wohn-Riester-Guthaben auch für energetische Sanierungsmaßnahmen eingesetzt werden. Das erleichtert Riester-Sparern die Finanzierung einer Sanierung.
4. Hohe Energiekosten - Sanierung und Preisvergleiche lohnen sich
Höhere Netzentgelte, gestrichene Preisbremsen, höhere CO2-Abgabe: 2024 werden Strom und Gas wieder teurer. Tarife zu vergleichen und Energie zu sparen, lohnt sich also mehr denn je! Verbraucher:innen sollten außerdem unbedingt einen Anbieterwechsel bei Strom und Gas prüfen. Günstig ist Strom nur vom eigenen Dach, Eigentümer sollten deshalb über eine Photovoltaik-Anlage nachdenken. Im Zuge der Erhöhung des CO2-Preises sind auch die Diskussionen zum Klimageld wieder auf der Tagesordnung. Verbraucherschützer fordern schon lange, dass Haushalte darüber entlastet werden.
5. Gute Rahmenbedingungen für Solaranlagen
Mehr als eine Million neue Solaranlagen zur Strom- oder Wärmeerzeugung wurden im vergangenen Jahr installiert, mehr als jemals zuvor. Die Solarwirtschaft rechnet auch für 2024 mit einer anhaltend hohen Nachfrage – mehr als 1,5 Millionen private Eigentümer von Wohnimmobilien planen die Installation einer Solaranlage in diesem Jahr. Aufgrund hoher Strompreise und guter Rahmenbedingungen rechnet sich eine Photovoltaik-Anlage für viele Haushalte, je früher die Installation erfolgt, umso besser, denn 2024 sinkt erstmals wieder die Einspeisevergütung für Solarstrom, nachdem die Degression in der Energiekrise ausgesetzt wurde. Das geltende EEG 2023 sieht ab Februar 2024 eine Absenkung der Einspeisevergütung um ein Prozent und danach eine weitere monatliche Absenkung vor.
6. Solarpflicht bei Dachsanierung
Baden-Württemberg und Berlin haben im letzten Jahr den Anfang gemacht, jetzt ziehen zwei Stadtstaaten mit einer Solarpflicht nach. Das Bremische Solargesetz (BremSolarG) sieht ab dem 1.7.2024 eine Solarpflicht für Altbauten im Falle einer Dachsanierung vor. Auch in Hamburg gilt mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes seit Anfang 2024 eine Solar- beziehungsweise Photovoltaik-Pflicht bei Dachsanierungen. --> Solarpflicht - Regelungen der Bundesländer
7. Nachrüstpflicht für Kamine und Kachelöfen läuft Ende 2024 ab
Kamine und Kachelöfen müssen die gesetzlichen Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Das betrifft in einem letzten Schritt der gesetzlichen Nachrüstpflichten alle Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Werden die Grenzwerte überschritten, haben Eigentümer drei Möglichkeiten: Sie können ihren Kamin oder Kachelofen mit einem neuen Filter nachrüsten, den Ofen erneuern oder aber stilllegen. Die Frist dafür läuft Ende 2024 ab. --> Nachrüstpflicht bei Kamin und Kachelofen bis Ende 2024 - diese Optionen haben Eigentümer
8. Land unter
Für viele Haushalte in Nordwest- und Mitteldeutschland beginnt das neue Jahr leider mit einem nassen Keller und Wasserschäden. Dauerregen und Hochwasser zeigen, was uns künftig in wärmeren Wintern erwartet und welche Folgen drohen. Eigentümer:innen sollten sich deshalb frühzeitig Gedanken über ihre Absicherung machen, den Versicherungsschutz prüfen, die Versickerung von Regenwasser auf dem Grundstück ermöglichen, Vorkehrungen treffen. In unserem Ratgeber Hochwasser haben wir zahlreiche Tipps dafür zusammengestellt.
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Ob ein Anschluss technisch möglich ist, hängt von den vor Ort verlegten Leitungen ab. Decken diese die Leistung ab, können Sie theoretisch ...
Antwort lesen »Bei einer Dämmstärke von 5 cm verbessern Sie den Wärmeschutz bereits. Wie stark der Effekt auffallen wird, lässt sich ohne Kenntnis vom ...
Antwort lesen »Wohnen Sie nicht selbst im Haus, können Sie die Basisförderung und optional den Effizienzbonus zur Förderung der Wärmepumpe beantragen. Die ...
Antwort lesen »Hier empfehlen wir den Kontakt zu einem Ofenbauer aus Ihrer Region. Ansprechpartner und Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen ...
Antwort lesen »Geht es um die neue E-Auto-Förderung, bekommen Sie den Zuschuss für ein ab dem 01. Januar 2026 neu auf Sie zugelassenes Elektroauto, ...
Antwort lesen »Ohne das Gebäude zu kennen, ist eine Empfehlung hier nicht möglich. Aus diesem Grund raten wir, Kontakt zu einem Energieberater aus Ihrer ...
Antwort lesen »Ja, wir informieren darüber auf der Seite "Förderung für die barrierefreie Badsanierung". Darüber hinaus finden Sie aktuelle Angaben zum ...
Antwort lesen »Ja, das ist leider nötig. Zunächst können Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen lassen. Dieser enthält konkrete ...
Antwort lesen »Das ist grundsätzlich möglich. Es gibt Aerogel-Platten, die für den Einsatz auf der Fassade geeignet sind. Sie weisen eine sehr geringe ...
Antwort lesen »Energetisch am günstigsten ist es, die Rollläden außen auf die Dämmung zu setzen. Auch wenn das optisch nicht die eleganteste Lösung ...
Antwort lesen »Sie können hier die Heizungsförderung für ein Haus mit zwei Wohneinheiten beantragen und insgesamt Kosten von 30 000 plus 15 000 Euro bei ...
Antwort lesen »Laut KfW-Informationen gilt Folgendes: "Als anteilige förderfähige Kosten kann maximal der Förderhöchstbetrag für die vorliegende ...
Antwort lesen »Auch in Ihrem Fall können Sie aller Voraussicht nach ohne die Hinterlüftung arbeiten. Ohne Verbindung nach draußen wäre die Funktion ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung der Heizung, können Sie den Handwerker einfach wechseln. Wichtig ist, dass der neue die Sanierung entsprechend den ...
Antwort lesen »Ja, sofern die neue Heizung die Vorgaben der Fördergeber erfüllt, können Sie Fördermittel für die Wärmepumpe beantragen. Im Beitrag ...
Antwort lesen »Sie können die Förderung der Heizung einfach online über das KfW-Portal beantragen – das funktioniert auch bei Arbeiten in Eigenleistung. ...
Antwort lesen »Da Sie selbst nicht Eigentümer sind, können Sie technische Maßnahmen wie eine Ertüchtigung oder den Austausch der Fenster leider nicht ...
Antwort lesen »Ohne Angaben zum Gebäude können wir aus der Ferne leider nicht einschätzen, ob die Heizung zu viel verbraucht. Geht es um ein intaktes, ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie Fördermittel beantragen, wenn Sie durch die Ertüchtigung einen U-Wert von 1,3 W/m²K erreichen. Bei der Umsetzung ...
Antwort lesen »In diesem Fall wäre die Dämmung der Geschossdecke die förderbare Maßnahme. Sie müssten hier also einen U-Wert von 0,14 W/m²K erreichen. ...
Antwort lesen »Geht es um Maßnahmen am Gebäude und nicht um die Förderung der Heizung, können Sie den Förderantrag selbst bzw. zusammen mit einem ...
Antwort lesen »Geht es um die Vorgaben, beantragen Sie Fördermittel für die einzelnen Wärmepumpen. Anzugeben ist daher immer die jeweilige Leistung. Zu ...
Antwort lesen »Das ist möglich, allerdings nicht ohne Weiteres außen auf Holz oder Klinker. Sie müssten den Luftspalt dazu entweder komplett füllen, ...
Antwort lesen »Bei der Förderung einer ganzheitlichen Sanierung gibt es keine einzelnen Bauteilvorgaben. Hier ist es wichtig, den geforderten ...
Antwort lesen »Bekommen Sie einen neuen Zähler, können Sie für diesen einen neuen Vertrag abschließen. Der alte Vertrag bleibt bestehen – hier können Sie ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist für jede Rente, die Sie beziehen, eine entsprechende Bescheinigung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 ...
Antwort lesen »Um eine Förderung für die Fassadendämmung (Innendämmung) zu erhalten, müssten Sie einen U-Wert von 0,20 W/m²K erreichen. Ausnahmen bestehen ...
Antwort lesen »Tauschen Sie eine alte Ölheizung durch eine Wärmepumpe aus, bekommen Sie einen Zuschuss über das Programm 458 der KfW. Erhältlich sind 30 ...
Antwort lesen »Das beschriebene Bild ist normal und in aller Regel unbedenklich. Denn auch durch die Dachdämmung gelangt Wärme nach außen. Die Oberfläche ...
Antwort lesen »Sofern ein Eigentümer eine Wohnung im Ein- oder Zweifamilienhaus schon am 01. Februar 2002 selbst bewohnt hat, gelten Ausnahmen von den ...
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