Ärgerlich 2024: Das Jahr startet ohne verabschiedeten Haushalt! Das hat auch Folgen für die Förderung und betrifft aktuell ausgerechnet das Programm EBW - Energieberatung für Wohngebäude. Dabei sind die Energieberatung und der Sanierungsfahrplan (iSFP) unentbehrliche Startpunkte für die Planung von Eigentümern und auch für die Förderung. Ziel der Ampel-Koalition ist es, den Bundeshaushalt bis zum 2. Februar im Bundestag und im Bundesrat zu beschließen.
1. Gebäudeenergiegesetz: GEG 2024 in Kraft getreten
Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine neue Version des Gebäudeenergiegesetzes, das GEG 2024. Die wichtigsten Neuerungen betreffen vor allem die Heizung: Beim Einbau neuer Heiztechnik sind ab sofort erneuerbare Energien vorgeschrieben. Insgesamt 7 Erfüllungsoptionen für die neue Heizung enthält das GEG, aus denen Eigentümer die für sie passende wählen können. Mit dem GEG 2024 ändert sich auch das Erscheinungsbild des Energieausweises geringfügig. Darin muss jetzt angegeben werden, welche erneuerbaren Energien genutzt werden, um die GEG-Anforderungen an neue Heizungen zu erfüllen.
Und auch mit neuem GEG gilt die schon bekannte Austauschpflicht für Heizungen. Diese Heizkessel müssen 2024 raus.
2. Förderung: Neue Förderrichtlinie für BEG EM
Ende Dezember veröffentlicht, zum Jahresstart 2024 in Kraft getreten: Die neue Förderrichtlinie für einzelne Sanierungsmaßnahmen (BEG EM) wurde gespannt erwartet. Auch hier gibt es vor allem Änderungen bei der Heizungsförderung, maximal 70 Prozent Zuschuss sind für selbstnutzende Eigentümer jetzt möglich. Neu sind Ergänzungskredite der KfW, die zu den Zuschüssen kombiniert werden können. Änderungen gibt es zudem bei der Antragstellung und Vertragsgestaltung sowie Übergangsfristen bei der KfW, denn eine Antragstellung wird für die verschiedenen Gruppen erst nach und nach möglich sein. Biomasseheizungen wie Pelletheizungen werden jetzt wieder deutlich besser gefördert, auch die technischen Anforderungen sind gesunken (keine Solarpflicht und geringere Anforderungen bei den Staubemissionen für Basisförderung und Einkommens-Bonus). Bei Wärmepumpen steigen die Anforderungen an die Effizienz leicht an (JAZ von 3 statt vorher 2,7 und höhere jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz). Außerdem gibt es erstmals Lärmschutz-Anforderungen bei Luftwärmepumpen.
Weitere Überraschung: Heizungsbetriebe müssen bei der Antragstellung mitwirken! Sie müssen bei der KfW die "Bestätigungen zum Antrag (BzA)" für die Heizungsförderung ausstellen, beim BAFA die "Technische Projektbeschreibungen (TPB)" für die Heizungsoptimierung. Erst danach ist eine Antragstellung möglich. Später im Förderprozess muss der Fachbetrieb eine Erklärung zur Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und zur fachgerechten Durchführung des Vorhabens abgeben. Denn nur mit einer gültigen "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) ist eine Auszahlung des Zuschusses am Ende möglich. --> KfW-Heizungsförderung richtig beantragen
Ebenfalls neu: Für die Heizungsförderung ist jetzt wieder die KfW zuständig. Durch die automatisierte Bearbeitung der Förderanträge sollen Zusagen schneller erfolgen. Zuschüsse für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik werden nach wie vor beim BAFA beantragt.
--> Alle Informationen zur Förderung von Einzelmaßnahmen finden Sie hier.
Die Förderung für die Effizienzhaus-Sanierung (BEG WG) wird unverändert bei der KfW weitergeführt. Nicht zur Verfügung steht aktuell leider die Förderung für Energieberatungen (EBW), diese wird hoffentlich spätestens nach Verabschiedung des Haushalts Anfang Februar wieder anlaufen. Ob und wann die Zuschüsse für Barrierefreiheit im Programm "Altersgerecht Umbauen" der KfW 2024 zur Verfügung stehen, ist aktuell noch nicht bekannt.
--> Eine Übersicht über alle Förderungen 2024 finden Sie hier.
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3. Wohn-Riester-Guthaben für Sanierung einsetzen
Seit Anfang 2024 können Wohn-Riester-Guthaben auch für energetische Sanierungsmaßnahmen eingesetzt werden. Das erleichtert Riester-Sparern die Finanzierung einer Sanierung.
4. Hohe Energiekosten - Sanierung und Preisvergleiche lohnen sich
Höhere Netzentgelte, gestrichene Preisbremsen, höhere CO2-Abgabe: 2024 werden Strom und Gas wieder teurer. Tarife zu vergleichen und Energie zu sparen, lohnt sich also mehr denn je! Verbraucher:innen sollten außerdem unbedingt einen Anbieterwechsel bei Strom und Gas prüfen. Günstig ist Strom nur vom eigenen Dach, Eigentümer sollten deshalb über eine Photovoltaik-Anlage nachdenken. Im Zuge der Erhöhung des CO2-Preises sind auch die Diskussionen zum Klimageld wieder auf der Tagesordnung. Verbraucherschützer fordern schon lange, dass Haushalte darüber entlastet werden.
5. Gute Rahmenbedingungen für Solaranlagen
Mehr als eine Million neue Solaranlagen zur Strom- oder Wärmeerzeugung wurden im vergangenen Jahr installiert, mehr als jemals zuvor. Die Solarwirtschaft rechnet auch für 2024 mit einer anhaltend hohen Nachfrage – mehr als 1,5 Millionen private Eigentümer von Wohnimmobilien planen die Installation einer Solaranlage in diesem Jahr. Aufgrund hoher Strompreise und guter Rahmenbedingungen rechnet sich eine Photovoltaik-Anlage für viele Haushalte, je früher die Installation erfolgt, umso besser, denn 2024 sinkt erstmals wieder die Einspeisevergütung für Solarstrom, nachdem die Degression in der Energiekrise ausgesetzt wurde. Das geltende EEG 2023 sieht ab Februar 2024 eine Absenkung der Einspeisevergütung um ein Prozent und danach eine weitere monatliche Absenkung vor.
6. Solarpflicht bei Dachsanierung
Baden-Württemberg und Berlin haben im letzten Jahr den Anfang gemacht, jetzt ziehen zwei Stadtstaaten mit einer Solarpflicht nach. Das Bremische Solargesetz (BremSolarG) sieht ab dem 1.7.2024 eine Solarpflicht für Altbauten im Falle einer Dachsanierung vor. Auch in Hamburg gilt mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes seit Anfang 2024 eine Solar- beziehungsweise Photovoltaik-Pflicht bei Dachsanierungen. --> Solarpflicht - Regelungen der Bundesländer
7. Nachrüstpflicht für Kamine und Kachelöfen läuft Ende 2024 ab
Kamine und Kachelöfen müssen die gesetzlichen Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Das betrifft in einem letzten Schritt der gesetzlichen Nachrüstpflichten alle Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Werden die Grenzwerte überschritten, haben Eigentümer drei Möglichkeiten: Sie können ihren Kamin oder Kachelofen mit einem neuen Filter nachrüsten, den Ofen erneuern oder aber stilllegen. Die Frist dafür läuft Ende 2024 ab. --> Nachrüstpflicht bei Kamin und Kachelofen bis Ende 2024 - diese Optionen haben Eigentümer
8. Land unter
Für viele Haushalte in Nordwest- und Mitteldeutschland beginnt das neue Jahr leider mit einem nassen Keller und Wasserschäden. Dauerregen und Hochwasser zeigen, was uns künftig in wärmeren Wintern erwartet und welche Folgen drohen. Eigentümer:innen sollten sich deshalb frühzeitig Gedanken über ihre Absicherung machen, den Versicherungsschutz prüfen, die Versickerung von Regenwasser auf dem Grundstück ermöglichen, Vorkehrungen treffen. In unserem Ratgeber Hochwasser haben wir zahlreiche Tipps dafür zusammengestellt.
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Wir gehen davon aus, dass das nicht möglich ist. Denn immer dann, wenn eine Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt wird, ...
Antwort lesen »Nein. Auch wenn Sie beide Wohnungen selbst bewohnen würden, bekämen Sie den Bonus immer nur für eine Wohnung. Das gilt zumindest dann, wenn ...
Antwort lesen »Wenn die Meldebescheinigung für nicht rechtmäßig erklärt wird, erfüllen Sie die Voraussetzungen zur Förderung nicht und erhalten die Mittel ...
Antwort lesen »Brauchwasser-Wärmepumpen werden selbst nicht gefördert. Fördermittel erhalten Sie für die Geräte allerdings als Umfeldmaßnahme beim Einbau ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Sie haben ein Budget förderbarer Kosten von aktuell noch 28.000 Euro. Dieses können Sie mit beliebig vielen Anträgen ...
Antwort lesen »Die Gipskartonplatten haben tatsächlich eine schützende Funktion. Nutzen Sie den nicht ausgebauten Raum regelmäßig, können Sie die Schicht ...
Antwort lesen »Wenn Sie Nießbrauch für ein Haus oder eine Wohnung haben und vertraglich geregelt alle Kosten übernehmen, können Sie Ausgaben für die ...
Antwort lesen »Geht es um den Einkommensbonus bei der Förderung der Heizung, entscheidet immer das zu versteuernde Haushaltseinkommen eines Jahres. ...
Antwort lesen »Das ist nach wie vor möglich. Ihre Kinder können die Förderung der Heizung als Eigentümer der Immobilie beantragen. Das gilt jedoch nur für ...
Antwort lesen »Die Höhe des Ergänzungskredits richtet sich nach der Summe der anrechenbaren Kosten, die Sie in der Heizungsförderung angegeben haben, und ...
Antwort lesen »Hier geht es immer um das gesamte Gebäude. Das heißt: Tauschen Sie mehr als 1/3 der Fensterfläche im Mehrfamilienhaus aus, ist ein ...
Antwort lesen »Brauchwasser-Wärmepumpen sind allein nicht förderbar. Finanzielle Unterstützung bekommen Sie hier nur, wenn Sie diese in Kombination mit ...
Antwort lesen »Die Information findet sich im Merkblatt zum KfW-Programm 261. Hier heißt es: "Die Beantragung einer Förderung über die BEG EM ist ...
Antwort lesen »Auch wenn die Kumulierung nach alter KfW-261- bzw. BEG-WG-Förderung möglich war, gilt für die Heizungsförderung die neue BEG-EM-Richtlinie. ...
Antwort lesen »Mit der neuen BEG-EM-Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen haben sich die Voraussetzungen hier geändert. Dabei gilt: Die versorgten ...
Antwort lesen »Die technische Projektbeschreibung (TPB) zur Förderung der neuen Rollläden erhalten Sie von einem Energie-Effizienz-Experten aus Ihrer ...
Antwort lesen »Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ...
Antwort lesen »Ohne Hinterlüftung kann eventuell durch Undichtigkeiten in die Wand eingedrungene Feuchte im Zwischenraum kondensieren und schimmeln. Damit ...
Antwort lesen »Das GEG bzw. das GModG regelt, wer Energieausweise ausstellen darf. Hierfür sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen. Voraussetzung 1: ...
Antwort lesen »Eine Förderung für neue Rollläden gibt es über die BEG-EM-Förderung. Hier bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent über den ...
Antwort lesen »Was hier zu beachten ist, hängt von der geplanten Maßnahme ab. Möglich und technisch sinnvoll ist es beispielsweise, die Beheizung sowie ...
Antwort lesen »Auf die Gesetzgebung haben wir leider keinen Einfluss. Grundsätzlich ist es aber so, dass bei Einstrangsystemen das Risiko von ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW kann die Heizungsförderung ohne Sperrfrist beantragt werden, wenn die BAFA-Förderung vollständig nach dem ...
Antwort lesen »Hier gibt es keine Ausnahmen von § 19 der BImSchV. Denn diese könnten die Gesundheit gefährden. Bei Heizungen mit bis zu 50 kW muss der ...
Antwort lesen »Entscheidend ist hier das Datum, an dem die Bestätigung zum Antrag ausgestellt wurde. War das spätestens am 8. Juli 2026, können Sie die ...
Antwort lesen »Polypropylen-Rohre (PP-C) aus dem Baujahr 1986 sind in der Regel nicht sauerstoffdiffusionsdicht. Anzeichen dafür wären Hinweise auf die ...
Antwort lesen »Der U-Wert ist durch die Poroton-Ziegel bereits verhältnismäßig gut. Eine Dämmung würde die Verluste zwar reduzieren, bei den zu ...
Antwort lesen »Ja, Sie können in diesem Fall die Basisförderung der Wärmepumpe in Höhe von 30 Prozent beantragen (Achtung: Ab 2027 nur 15 Prozent, wenn ...
Antwort lesen »Nachträglich lassen sich die genehmigten Kosten leider nicht mehr nach oben korrigieren. Sind diese nicht Bestandteil der Förderung, können ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, den alten Wechselrichter zu behalten. Technisch und wirtschaftlich lohnt sich das allerdings oft nicht. Zum ...
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