Die Neuregelungen aus dem "Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen" (Solarspitzengesetz) gelten für alle Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 25.2.2025 in Betrieb gehen. Wer mit einer Solaranlage im Bestand in das neue Modell wechseln möchte, kann das freiwillig tun. Nötig geworden war das Gesetz unter anderem, weil Deutschland an sonnigen Tagen schon jetzt oft mehr Strom produziert, als verbraucht wird. Die Folge sind negative Preise an der Strombörse, hohe Förderkosten durch das EEG und eine sinkende Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Anlagen. Künftig soll der Fokus daher mehr auf Eigenverbrauch und Speicherung von Solarstrom liegen, um die Netzstabilität zu verbessern und die Kosten für alle Verbraucher zu senken.
Das gilt seit Ende Februar 2025 für neue Photovoltaik-Anlagen:
1. Keine Vergütung mehr bei negativen Strompreisen
Nach einer Neuregelung von § 51 EEG erhalten Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bei negativen Börsenstrompreisen keine Einspeisevergütung mehr. Das gilt sowohl für Anlagen in der Festvergütung als auch in der Direktvermarktung. Mit Umstellung der Strombörse auf die Viertelstundenvermarktung rückwirkend zum 1.1.2025 gilt das auch schon für Viertelstunden mit negativen Preisen.
--> Wichtig zu wissen: Hauseigentümern mit Photovoltaik-Anlage entsteht durch die Neuregelung trotzdem kein Nachteil, denn die entgangene Vergütung aus Zeiten negativer Strompreise wird nach Ende des 20-jährigen gesetzlichen Vergütungszeitraums nachgeholt.
2. Smart Meter (iMSys) und Steuerbox werden Pflicht (und teurer)
Für ein stabiles Stromnetz müssen Netzbetreiber die Einspeisung von Photovoltaik-Anlagen steuern können. Deshalb müssen alle neuen Solaranlagen ab einer Nennleistung von 7 Kilowatt-Peak (kWp) über ein intelligentes Messsystem (iMSys = Smart Meter) und eine digitale Steuereinheit verfügen. Geht eine neue Photovoltaik-Anlage ohne smarte Mess- und Steuertechnik ans Netz, wird die Stromeinspeisung pauschal auf 60 Prozent der Nennleistung begrenzt (Wirkleistungsbegrenzung). Wird die intelligente Technik später nachgerüstet, wird auch die Wirkleistungsbegrenzung aufgehoben.
Geplant ist, dass 90 Prozent der bis 30.09.2026 neu installierten Photovoltaik-Anlagen bis 31.12.2026 mit iMSys und Steuereinrichtung ausgestattet werden. Auch bestehende Photovoltaik-Anlagen müssen nach und nach nachgerüstet werden: Bis Ende 2028 sollen 50 Prozent der seit 2018 installierten Anlagen nachgerüstet werden.
Welche Kosten fallen für Smart Meter und Steuerbox an?
Für den Einbau intelligenter Messsysteme (iMSys) wurden neue Kostenobergrenzen festgelegt:
3. Einfachere Direktvermarktung von Solarstrom auch für kleinere Solaranlagen
Auch Betreiber von kleineren Photovoltaik-Anlagen (Nennleistung unter 100 kWp) sollen unkompliziert die Möglichkeit zur Direktvermarktung haben, das heißt ihren Solarstrom zum aktuellen Börsenpreis verkaufen können. Ob es solche Direktvermarktungsangebote auch für private Haushalte geben wird und wie diese aussehen, steht aber noch nicht fest. Sogar mit gespeichertem Netzstrom darf künftig gehandelt werden: Es soll möglich sein, den Batteriespeicher in Zeiten niedriger Börsenpreise mit günstigem Netzstrom zu laden und den Strom später zu höheren Preisen zu verkaufen. Nach §19 EEG kann für Heim- und kleine Gewerbespeicher zusammen mit Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt Modulleistung die sogenannte Pauschaloption genutzt werden. In dieser Option kann auf komplexe Messkonzepte zur Abgrenzung von Strommengen aus Solaranlage und Netz verzichtet werden.
Für wen gelten die Regelungen aus dem Solarspitzengesetz?
Die Neuregelungen gelten für alle Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 25.2.2025 in Betrieb genommen werden. Für kleine Anlagen unter 2 kWp gilt die Regelung erst einmal nicht, Balkonkraftwerke mit einer Wechselrichterleistung bis 800 Watt und einer Modulleistung bis 2.000 Watt sind von den Regelungen ausgenommen. Außerdem gibt es eine Übergangsregelung für neue Anlagen bis 100 kWp. Bei ihnen gilt die Neuregelung erst ab dem Folgejahr nach dem Smart-Meter-Einbau.
Für alle bereits installierten Solaranlagen gilt die Neuregelung nicht. Sie können aber freiwillig an den neuen Vorgaben teilnehmen, dafür erhöht sich dann die Einspeisevergütung um 0,6 Cent pro Kilowattstunde (kWh).
Was bedeutet das Solarspitzengesetz für private Eigentümer?
Mit den neuen Regelungen ergibt sich für Eigentümer ein noch stärkerer Anreiz, den eigenen Solarstrom selbst zu nutzen und im Solarstromspeicher zwischenzuspeichern. Durch die intelligente Nutzung und Zwischenspeicherung zu Zeiten negativer Strompreise kann sogar ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden. Eigentümer sollten darauf achten, dass ihr Batteriespeicher auch anhand von Solar- und Lastprognosen intelligent zur Mittagszeit laden kann und diese Funktion entsprechend aktiviert wird. Der Bundesverband Solarwirtschaft empfiehlt darüber hinaus, den Speicher nicht zu klein zu dimensionieren.
Fazit: Wer seinen Solarstrom gezielt selbst nutzt, speichert oder flexibel einspeist, profitiert am meisten!
Das ist nachträglich leider nicht mehr möglich. Bei der BAFA konnten Sie Anpassungen der Förderung nur innerhalb der Widerspruchsfrist (4 ...
Antwort lesen »Um die Umlage zurückfordern zu können, muss die Wärmepumpe über einen eigenen Zähler mit dem Stromnetz verbunden sein. Integrierte, nicht ...
Antwort lesen »Grundsätzlich muss die Rechnung beglichen sein, bevor Sie die BnD erhalten und den Verwendungsnachweis einreichen können. Eine Ausnahme ...
Antwort lesen »Sind die Bohlen auf dem Dachboden dicht verlegt, könnte tatsächlich Feuchte von unten daran kondensieren. Das passiert, wenn feuchtwarme ...
Antwort lesen »Wichtig ist, dass eine Doppelförderung ausgeschlossen ist. Können Sie das sicherstellen, weil Sie die Förderung beispielsweise für ...
Antwort lesen »Ja, auch für den Austausch einer bestehenden Wärmepumpe bekommen Sie die Heizungsförderung. Wichtig ist, dass die neue Anlage die ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie die Förderung für die Wärmepumpe als Eigentümerin allein stellen. Wie das richtig funktioniert, erklären wir im ...
Antwort lesen »Die Höchstgrenze förderbarer Kosten gilt immer pro Gebäude. In diesem Fall darf Ihre Tochter für das geschenkte Haus, in dem Sie mit ...
Antwort lesen »Die Vorgabe mit der maximal möglichen Schichtdicke gilt nur bei einer Einblas-/Kerndämmung. Bringen Sie auch eine Außendämmung an, ist ...
Antwort lesen »Sie können das Material separat allein kaufen und den Fachhandwerker unabhängig davon beauftragen, um die Förderung der Dachdämmung zu ...
Antwort lesen »In diesem Fall empfehlen wir den Kontakt zu Ihrem Schornsteinfeger. Denn dieser muss den Ofen abnehmen, auch wenn er in der Baugenehmigung ...
Antwort lesen »Wenn die Heizung nicht von der Austauschpflicht nach § 72 GEG betroffen ist und die Emissionswerte den aktuellen Vorgaben entsprechen, ...
Antwort lesen »Aktuell können Sie in diesem Bereich leider keine Zuschüsse beantragen. Ohne Pflegegrad bekommen Sie bei Bedarf aber einen günstigen ...
Antwort lesen »§ 47 GEG bezieht sich auf die Dämmung der obersten Geschossdecke und lässt die Dachdämmung als Alternative zu. Nach § 3 GEG handelt es sich ...
Antwort lesen »Geht es um die Heizungsförderung, können Sie im Zweifamilienhaus Fördermittel für zwei Wohneinheiten beantragen. Das gilt allerdings nur ...
Antwort lesen »Ohne die Anlage im Detail zu kennen, ist eine Aussage aus der Ferne hier leider nicht möglich. Wurde die Gasheizung fachgerecht ausgelegt, ...
Antwort lesen »Eine Förderung für die Solaranlage bekommen Sie über die KfW-Heizungsförderung. Hier ist ein Zuschuss in Höhe von 30 Prozent möglich. ...
Antwort lesen »Bei der geplanten Zwischensparrendämmung kann feuchtwarme Luft in die Dämmebene eintreten, die dann innenseitig an der äußeren Lage Holz ...
Antwort lesen »Möchten Sie die KfW-Produkte 458 (Zuschuss Heizungsförderung) und 358 (Ergänzungskredit) kombinieren, ergeben sich die förderbaren Kosten ...
Antwort lesen »Möchten Sie Fördermittel für die neue Heizungspumpe beantragen, kommt das Förderprogramm Heizungsoptimierung des BAFA infrage. Dabei gelten ...
Antwort lesen »Um die Sperrfrist kommen Sie leider nicht herum, wenn Sie eine Förderung für die identische Maßnahme erneut beantragen möchten. Das ist der ...
Antwort lesen »Auch in diesem Fall können Sie Fördermittel für die Wärmepumpe beantragen. Das Budget förderbarer Kosten steht Ihnen erneut voll zur ...
Antwort lesen »Wenn Sie den Klimageschwindigkeitsbonus zur Förderung der Wärmepumpe beantragt und zugesagt bekommen haben (Voraussetzung: Zentrale ...
Antwort lesen »Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, wie richtig zu verfahren ist. Faktoren sind dabei: • die selbständige Nutzbarkeit der Gebäude• ein ...
Antwort lesen »Beantragen Sie Fördermittel für eine identische Maßnahme, gilt eine Sperrfrist von 6 Monaten. Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung gelten ...
Antwort lesen »Fördermittel für die Dachsanierung bekommen Sie immer dann, wenn Sie das Dach dämmen. Erreichen Sie dabei einen U-Wert von 0,14 W/m²K, ...
Antwort lesen »Möglich ist die Maßname. Sie sollten allerdings ein Lüftungskonzept nach DIN 1948 Teil 6 erstellen lassen (Vorschrift bei Austausch von ...
Antwort lesen »Für die Förderung der Wärmepumpe benötigen Sie keinen Energieberater. Der Fachhandwerker kann die benötigte BzA-ID zur Antragstellung ...
Antwort lesen »Erfüllt das Dach bereits die energiesparrechtlichen Vorschriften vom 01. Januar 1984, müssen Sie nach Anlage 7 GEG keine zusätzliche ...
Antwort lesen »Hier gelten in der Regel ähnliche Vorgaben, wie bei der BEG-Förderung der neuen Fenster. Demnach sind Fliegengitter förderbar, wenn Sie ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort