Die Neuregelungen aus dem "Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen" (Solarspitzengesetz) gelten für alle Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 25.2.2025 in Betrieb gehen. Wer mit einer Solaranlage im Bestand in das neue Modell wechseln möchte, kann das freiwillig tun. Nötig geworden war das Gesetz unter anderem, weil Deutschland an sonnigen Tagen schon jetzt oft mehr Strom produziert, als verbraucht wird. Die Folge sind negative Preise an der Strombörse, hohe Förderkosten durch das EEG und eine sinkende Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Anlagen. Künftig soll der Fokus daher mehr auf Eigenverbrauch und Speicherung von Solarstrom liegen, um die Netzstabilität zu verbessern und die Kosten für alle Verbraucher zu senken.
Das gilt seit Ende Februar 2025 für neue Photovoltaik-Anlagen:
1. Keine Vergütung mehr bei negativen Strompreisen
Nach einer Neuregelung von § 51 EEG erhalten Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bei negativen Börsenstrompreisen keine Einspeisevergütung mehr. Das gilt sowohl für Anlagen in der Festvergütung als auch in der Direktvermarktung. Mit Umstellung der Strombörse auf die Viertelstundenvermarktung rückwirkend zum 1.1.2025 gilt das auch schon für Viertelstunden mit negativen Preisen.
--> Wichtig zu wissen: Hauseigentümern mit Photovoltaik-Anlage entsteht durch die Neuregelung trotzdem kein Nachteil, denn die entgangene Vergütung aus Zeiten negativer Strompreise wird nach Ende des 20-jährigen gesetzlichen Vergütungszeitraums nachgeholt.
2. Smart Meter (iMSys) und Steuerbox werden Pflicht (und teurer)
Für ein stabiles Stromnetz müssen Netzbetreiber die Einspeisung von Photovoltaik-Anlagen steuern können. Deshalb müssen alle neuen Solaranlagen ab einer Nennleistung von 7 Kilowatt-Peak (kWp) über ein intelligentes Messsystem (iMSys = Smart Meter) und eine digitale Steuereinheit verfügen. Geht eine neue Photovoltaik-Anlage ohne smarte Mess- und Steuertechnik ans Netz, wird die Stromeinspeisung pauschal auf 60 Prozent der Nennleistung begrenzt (Wirkleistungsbegrenzung). Wird die intelligente Technik später nachgerüstet, wird auch die Wirkleistungsbegrenzung aufgehoben.
Geplant ist, dass 90 Prozent der bis 30.09.2026 neu installierten Photovoltaik-Anlagen bis 31.12.2026 mit iMSys und Steuereinrichtung ausgestattet werden. Auch bestehende Photovoltaik-Anlagen müssen nach und nach nachgerüstet werden: Bis Ende 2028 sollen 50 Prozent der seit 2018 installierten Anlagen nachgerüstet werden.
Welche Kosten fallen für Smart Meter und Steuerbox an?
Für den Einbau intelligenter Messsysteme (iMSys) wurden neue Kostenobergrenzen festgelegt:
3. Einfachere Direktvermarktung von Solarstrom auch für kleinere Solaranlagen
Auch Betreiber von kleineren Photovoltaik-Anlagen (Nennleistung unter 100 kWp) sollen unkompliziert die Möglichkeit zur Direktvermarktung haben, das heißt ihren Solarstrom zum aktuellen Börsenpreis verkaufen können. Ob es solche Direktvermarktungsangebote auch für private Haushalte geben wird und wie diese aussehen, steht aber noch nicht fest. Sogar mit gespeichertem Netzstrom darf künftig gehandelt werden: Es soll möglich sein, den Batteriespeicher in Zeiten niedriger Börsenpreise mit günstigem Netzstrom zu laden und den Strom später zu höheren Preisen zu verkaufen. Nach §19 EEG kann für Heim- und kleine Gewerbespeicher zusammen mit Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt Modulleistung die sogenannte Pauschaloption genutzt werden. In dieser Option kann auf komplexe Messkonzepte zur Abgrenzung von Strommengen aus Solaranlage und Netz verzichtet werden.
Für wen gelten die Regelungen aus dem Solarspitzengesetz?
Die Neuregelungen gelten für alle Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 25.2.2025 in Betrieb genommen werden. Für kleine Anlagen unter 2 kWp gilt die Regelung erst einmal nicht, Balkonkraftwerke mit einer Wechselrichterleistung bis 800 Watt und einer Modulleistung bis 2.000 Watt sind von den Regelungen ausgenommen. Außerdem gibt es eine Übergangsregelung für neue Anlagen bis 100 kWp. Bei ihnen gilt die Neuregelung erst ab dem Folgejahr nach dem Smart-Meter-Einbau.
Für alle bereits installierten Solaranlagen gilt die Neuregelung nicht. Sie können aber freiwillig an den neuen Vorgaben teilnehmen, dafür erhöht sich dann die Einspeisevergütung um 0,6 Cent pro Kilowattstunde (kWh).
Was bedeutet das Solarspitzengesetz für private Eigentümer?
Mit den neuen Regelungen ergibt sich für Eigentümer ein noch stärkerer Anreiz, den eigenen Solarstrom selbst zu nutzen und im Solarstromspeicher zwischenzuspeichern. Durch die intelligente Nutzung und Zwischenspeicherung zu Zeiten negativer Strompreise kann sogar ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden. Eigentümer sollten darauf achten, dass ihr Batteriespeicher auch anhand von Solar- und Lastprognosen intelligent zur Mittagszeit laden kann und diese Funktion entsprechend aktiviert wird. Der Bundesverband Solarwirtschaft empfiehlt darüber hinaus, den Speicher nicht zu klein zu dimensionieren.
Fazit: Wer seinen Solarstrom gezielt selbst nutzt, speichert oder flexibel einspeist, profitiert am meisten!
Ja, Sie können in diesem Fall die Basisförderung der Wärmepumpe in Höhe von 30 Prozent beantragen (Achtung: Ab 2027 nur 15 Prozent, wenn ...
Antwort lesen »Nachträglich lassen sich die genehmigten Kosten leider nicht mehr nach oben korrigieren. Sind diese nicht Bestandteil der Förderung, können ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, den alten Wechselrichter zu behalten. Technisch und wirtschaftlich lohnt sich das allerdings oft nicht. Zum ...
Antwort lesen »Eine pauschale Antwort auf diese Frage ist leider nicht möglich. Denn diese hängt immer vom Einsatzbereich bzw. von der Aufgabe ab. So ...
Antwort lesen »Für den Anschluss von außenstehenden Wärmepumpen an die Hausanlage bieten sich spezielle Wärmepumpenrohre an. Dabei handelt es sich um ein ...
Antwort lesen »Sie können den bestehenden Antrag stornieren, müssen bei der Neubeantragung dann allerdings eine Sperrfrist von 6 Monaten einhalten. Das ...
Antwort lesen »Die Förderung ist nicht übertragbar – der Antragsteller lässt sich damit nicht ändern. Sie müssten den bestehenden Antrag stornieren. Der ...
Antwort lesen »Jein. Grundsätzlich stellen Sie einen Antrag auf Förderung für den Anschluss an ein Wärmenetz für die gesamte Eigentümergemeinschaft. ...
Antwort lesen »In Ihrem Fall ist der Grenzwert aller Voraussicht nach an jedem Bauteil einzuhalten. Eine Ausnahme, bei der das flächengewichtete Mittel ...
Antwort lesen »Die Erdwärmepumpe ist eine effiziente Heizung, da sie ganzjährig auf ein hohes Quell-Temperaturniveau zugreifen kann. Sie verbraucht ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie die Förderung ohne Sperrfrist neu beantragen, wenn die BAFA-Förderung vollständig nach dem Bewilligungszeitraum ...
Antwort lesen »Da die Firma Tyczka Eigentümerin der Tankanlage ist, kann sie auch die Herausgabe bzw. die Demontage verlangen, wenn der Vertrag ausläuft. ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie 35 Prozent Wärmepumpen-Förderung auf die gesamten Kosten (15.155 Euro für Basis-Förderung und ...
Antwort lesen »Den Anteil bekommen Sie auf die gesamten Kosten. Dabei beantragen Sie zunächst die Basis-Förderung zusammen mit dem Wärmepumpen- bzw. ...
Antwort lesen »Das ist soweit korrekt. Wichtig ist, dass die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht ...
Antwort lesen »Das ist korrekt. Theoretisch könnte auch der Heizungsbauer BzA und BnD für den Heizungstausch erstellen. Die Erweiterung "Denkmal" ...
Antwort lesen »In diesem Fall empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu Ihrem Energieberater. Wichtig ist, dass der Förder- und Einreichungszeitraum (in der ...
Antwort lesen »Sie können die Förderung der Klimaanlage als Förderung der Wärmepumpe bei der KfW beantragen. Dazu benötigen Sie keinen Energieberater. ...
Antwort lesen »Eine Förderung für die Fußbodenheizung bekommen Sie im Zuge einer Heizungsoptimierung. Gefördert wird dabei die Optimierung von ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, die Förderangebote zu kombinieren. Sie müssen dann aber darauf achten, dass sich die Kosten nicht ...
Antwort lesen »Nach Punkt 8.6 der BEG-EM-Richtlinie ist eine Kombination der Förderangebote leider ausgeschlossen. Konkret heißt es dort: "Ebenso ist eine ...
Antwort lesen »Ja, die Förderung für die Wärmepumpe bekommen Sie auch, wenn die Ölheizung im Haus bleibt. In diesem Fall fällt lediglich der ...
Antwort lesen »Auf die Förderung wirken sich die Änderungen nicht aus, da sich das Ergebnis der Heizlastberechnung insgesamt nicht ändert. Durch die ...
Antwort lesen »Sofern Sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen, bekommen Sie die Förderung der Heizung für beide Anlagen. Wie Sie die Mittel ...
Antwort lesen »Hier ist zu differenzieren. Bei der Heizungsförderung zählt der Zustand nach der Sanierung. Hier beantragen Sie die Mittel also für ein ...
Antwort lesen »Fachgerecht durchgeführt, führt der Wanddurchbruch nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Energieeffizienz. Die Klimaanlage ...
Antwort lesen »Grundsätzlich gibt es hier keine Altersgrenze. Da Ihre Hausbank oder ein anderes Finanzierungsinstitut den Ergänzungskredit vergibt, kann ...
Antwort lesen »Die 1. BImSchV gibt hier drei grundlegende Vorgaben:Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins firstnah ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Der Grund dafür liegt in der beantragten EE-Klasse, die es zur Förderung der Heizung gibt. Würden Sie ...
Antwort lesen »Die Kombination ist grundsätzlich sehr gut geeignet, um einen optimalen Wärme- und Hitzeschutz zu gewährleisten. Auf der obersten ...
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