Die Neuregelungen aus dem "Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen" (Solarspitzengesetz) gelten für alle Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 25.2.2025 in Betrieb gehen. Wer mit einer Solaranlage im Bestand in das neue Modell wechseln möchte, kann das freiwillig tun. Nötig geworden war das Gesetz unter anderem, weil Deutschland an sonnigen Tagen schon jetzt oft mehr Strom produziert, als verbraucht wird. Die Folge sind negative Preise an der Strombörse, hohe Förderkosten durch das EEG und eine sinkende Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Anlagen. Künftig soll der Fokus daher mehr auf Eigenverbrauch und Speicherung von Solarstrom liegen, um die Netzstabilität zu verbessern und die Kosten für alle Verbraucher zu senken.
Das gilt seit Ende Februar 2025 für neue Photovoltaik-Anlagen:
1. Keine Vergütung mehr bei negativen Strompreisen
Nach einer Neuregelung von § 51 EEG erhalten Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bei negativen Börsenstrompreisen keine Einspeisevergütung mehr. Das gilt sowohl für Anlagen in der Festvergütung als auch in der Direktvermarktung. Mit Umstellung der Strombörse auf die Viertelstundenvermarktung rückwirkend zum 1.1.2025 gilt das auch schon für Viertelstunden mit negativen Preisen.
--> Wichtig zu wissen: Hauseigentümern mit Photovoltaik-Anlage entsteht durch die Neuregelung trotzdem kein Nachteil, denn die entgangene Vergütung aus Zeiten negativer Strompreise wird nach Ende des 20-jährigen gesetzlichen Vergütungszeitraums nachgeholt.
2. Smart Meter (iMSys) und Steuerbox werden Pflicht (und teurer)
Für ein stabiles Stromnetz müssen Netzbetreiber die Einspeisung von Photovoltaik-Anlagen steuern können. Deshalb müssen alle neuen Solaranlagen ab einer Nennleistung von 7 Kilowatt-Peak (kWp) über ein intelligentes Messsystem (iMSys = Smart Meter) und eine digitale Steuereinheit verfügen. Geht eine neue Photovoltaik-Anlage ohne smarte Mess- und Steuertechnik ans Netz, wird die Stromeinspeisung pauschal auf 60 Prozent der Nennleistung begrenzt (Wirkleistungsbegrenzung). Wird die intelligente Technik später nachgerüstet, wird auch die Wirkleistungsbegrenzung aufgehoben.
Geplant ist, dass 90 Prozent der bis 30.09.2026 neu installierten Photovoltaik-Anlagen bis 31.12.2026 mit iMSys und Steuereinrichtung ausgestattet werden. Auch bestehende Photovoltaik-Anlagen müssen nach und nach nachgerüstet werden: Bis Ende 2028 sollen 50 Prozent der seit 2018 installierten Anlagen nachgerüstet werden.
Welche Kosten fallen für Smart Meter und Steuerbox an?
Für den Einbau intelligenter Messsysteme (iMSys) wurden neue Kostenobergrenzen festgelegt:
3. Einfachere Direktvermarktung von Solarstrom auch für kleinere Solaranlagen
Auch Betreiber von kleineren Photovoltaik-Anlagen (Nennleistung unter 100 kWp) sollen unkompliziert die Möglichkeit zur Direktvermarktung haben, das heißt ihren Solarstrom zum aktuellen Börsenpreis verkaufen können. Ob es solche Direktvermarktungsangebote auch für private Haushalte geben wird und wie diese aussehen, steht aber noch nicht fest. Sogar mit gespeichertem Netzstrom darf künftig gehandelt werden: Es soll möglich sein, den Batteriespeicher in Zeiten niedriger Börsenpreise mit günstigem Netzstrom zu laden und den Strom später zu höheren Preisen zu verkaufen. Nach §19 EEG kann für Heim- und kleine Gewerbespeicher zusammen mit Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt Modulleistung die sogenannte Pauschaloption genutzt werden. In dieser Option kann auf komplexe Messkonzepte zur Abgrenzung von Strommengen aus Solaranlage und Netz verzichtet werden.
Für wen gelten die Regelungen aus dem Solarspitzengesetz?
Die Neuregelungen gelten für alle Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 25.2.2025 in Betrieb genommen werden. Für kleine Anlagen unter 2 kWp gilt die Regelung erst einmal nicht, Balkonkraftwerke mit einer Wechselrichterleistung bis 800 Watt und einer Modulleistung bis 2.000 Watt sind von den Regelungen ausgenommen. Außerdem gibt es eine Übergangsregelung für neue Anlagen bis 100 kWp. Bei ihnen gilt die Neuregelung erst ab dem Folgejahr nach dem Smart-Meter-Einbau.
Für alle bereits installierten Solaranlagen gilt die Neuregelung nicht. Sie können aber freiwillig an den neuen Vorgaben teilnehmen, dafür erhöht sich dann die Einspeisevergütung um 0,6 Cent pro Kilowattstunde (kWh).
Was bedeutet das Solarspitzengesetz für private Eigentümer?
Mit den neuen Regelungen ergibt sich für Eigentümer ein noch stärkerer Anreiz, den eigenen Solarstrom selbst zu nutzen und im Solarstromspeicher zwischenzuspeichern. Durch die intelligente Nutzung und Zwischenspeicherung zu Zeiten negativer Strompreise kann sogar ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden. Eigentümer sollten darauf achten, dass ihr Batteriespeicher auch anhand von Solar- und Lastprognosen intelligent zur Mittagszeit laden kann und diese Funktion entsprechend aktiviert wird. Der Bundesverband Solarwirtschaft empfiehlt darüber hinaus, den Speicher nicht zu klein zu dimensionieren.
Fazit: Wer seinen Solarstrom gezielt selbst nutzt, speichert oder flexibel einspeist, profitiert am meisten!
Die Modellbezeichnung ist explizit nicht in der Asbest-Liste für Nachtspeicherheizungen aufgeführt. Die Baureihe 2NF wird häufig jedoch als ...
Antwort lesen »Hier kommen verschiedene Ursachen infrage. Möglich ist zum Beispiel ein fehlender oder falsch ausgeführter hydraulischer Abgleich. Das kann ...
Antwort lesen »Unter Umständen ist es möglich, die Kosten der Sanierung abzüglich der Tilgungszuschüsse der KfW über die Denkmal-AfA von der Steuer ...
Antwort lesen »Im "Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen" der KfW sind alle förderbaren Maßnahmen sowie Umfeldmaßnahmen aufgeführt. ...
Antwort lesen »Wenn eine Erfassung der Verbrauchsdaten nicht möglich ist, müssen Sie einen Bedarfsausweis ausstellen. Das ergibt sich aus Absatz 4 § 82 ...
Antwort lesen »Nein. Zur Förderung der Rollläden benötigen Sie zusätzlich die Bestätigung von einem Energieberater der Energie-Effizienz-Experten-Listen. ...
Antwort lesen »Das ist nicht korrekt. Sie können die Heizungsförderung bei der KfW und die Förderung für die Dämmung beim BAFA problemlos parallel ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, die Rollladenkästen mit PIR zu dämmen. Es sind allerdings einige Punkte zu beachten. Wichtig ist dabei, dass ...
Antwort lesen »Einen Zuschuss zur Förderung der Haustür können Sie nur beantragen, wenn die neue Haustür einen U-Wert von 1,3 W/m²K oder besser erreicht. ...
Antwort lesen »Geht es um den Anschluss an ein Wärmenetz, läuft die Beantragung der Fördermittel für die Heizung wie üblich ab. Einen Energieberater ...
Antwort lesen »Nachträglich können Sie die Kosten bei der Förderung der Heizung leider nicht anheben. Ändern sich die Ausgaben, müssten Sie daher den ...
Antwort lesen »Energieberater aus Ihrer Region finden Sie in unserer Energieberater-Datenbank oder über die Energie-Effizienz-Experten-Liste des Bundes. ...
Antwort lesen »In diesem Fall empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Energieberater aus Ihrer Region. Dieser prüft den Aufbau und zeigt, ob eine ...
Antwort lesen »In diesem Fall haben Sie viele wichtige Schritte bereits übernommen. Sie haben Protokoll geführt, den Geräuschpegel gemessen und die ...
Antwort lesen »Voraussetzung für den KfW-Ergänzungskredit (Programm 358) ist, dass Sie das entsprechende Wohngebäude bzw. die Wohneinheit als ...
Antwort lesen »In der BEG-Richtlinie heißt es dazu: "Für dieselben förderfähigen Ausgaben darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA ...
Antwort lesen »Der Aufbau ist wie geplant möglich. Wir gehen davon aus, dass es sich bei der alukaschierten Dämmung um eine Zwischensparrendämmung ...
Antwort lesen »Eine Förderung für die Wärmepumpe bekommen Sie, wenn Ihre Tochter diese als Eigentümerin beantragt. Lebt Ihre Tochter selbst nicht im Haus, ...
Antwort lesen »In aller Regel dokumentiert Ihr Energieberater oder Ihr Fachhandwerker die Information, dass Sie die Voraussetzung für den ...
Antwort lesen »Die Mindestsumme liegt bei 300 Euro. Nachlesen können Sie das unter Punkt 5 der BEG-EM-Richtlinie. Hier heißt es: "Das förderfähige ...
Antwort lesen »Bleiben einige der bestehenden Fenster erhalten, wirkt sich das nicht auf die Förderung aus. Denn diese bekommen Sie nur für die ...
Antwort lesen »Hier kommt es darauf an, wo Sie die Leitung verlegen. Läuft diese durch Gemeinschaftseigentum wie Treppenräume, Schächte oder Ähnliches, ...
Antwort lesen »Die Förderung der Heizungsoptimierung dürfen Sie nur dann beantragen und in Anspruch nehmen, wenn die Heizung mindestens zwei Jahre alt ...
Antwort lesen »Das hängt davon ab, welche Fördermittel Sie beantragen möchten. Zuschüsse zum Austausch der Heizung beantragen Sie online über das Portal ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Die KfW-Heizungsförderung können Sie leider nur als Eigentümer eines Gebäudes beantragen. Ob Sie darin wohnen ...
Antwort lesen »Jede Form hat Vor- und Nachteile. Die Bruchteilsgemeinschaft (BG) ist grundsätzlich einfacher aufgebaut. Eigentümer sind die Personen ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung für den behindertengerechten Badumbau, gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen bietet die KfW einen günstigen Kredit ...
Antwort lesen »Eine Förderung für die Dachsanierung bekommen Sie immer dann, wenn Sie das Dach im gleichen Zuge auch dämmen. Erreichen Sie dabei einen ...
Antwort lesen »Der Fall ist in den entsprechenden Richtlinien nicht eindeutig geregelt. So können Sie als Energieberater hier selbst entscheiden, ob es ...
Antwort lesen »Fördermittel für die neue Haustür bekommen Sie entweder über das BAFA (Zuschuss und Ergänzungskredit) oder über das Finanzamt ...
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