Update 30.11.2023: Das Bundesfinanzministerium hat ein weiteres BMF-Schreiben veröffentlicht. Beantwortet werden darin Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaik-Anlagen.
Update 27.2.2023: Das Bundesfinanzministerium hat nun das endgültige BMF-Schreiben "Umsatzsteuer; Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)" veröffentlicht. Darin werden die wichtigsten Fragen und Auslegungen beantwortet sowie Beispiele dargestellt.
Update 26.1.2023: Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaik-Anlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) veröffentlicht. Darin ist unter anderem erklärt, für welche Materialien und Leistungen die Vergünstigung gilt. Außerdem ist die Bewertung von Miete, Leasing und Mietkauf von Photovoltaik-Anlagen erklärt.
Update Januar 2023 - FAQ zum Nullsteuersatz
Seit dem 1.1.2023 fällt auf die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaik-Anlage, wie Module, Wechselrichter und auch Solarstromspeicher. Da die Regelung in der Praxis viele Fragen aufgeworfen hat, hat das Bundesfinanzministerium erste FAQ veröffentlicht.
Update 16.12.2022: Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz am 16.12.2022 zugestimmt. Damit ist der Weg frei für steuerliche Verbesserungen für private Photovoltaik-Anlagen! Ab 2023 gilt damit für Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt und Solarstromspeicher eine Umsatzsteuer von 0 Prozent. Das macht die Anschaffung für private Haushalte deutlich günstiger. Zudem werden Haushalte mit kleiner Photovoltaik-Anlage von der Einkommenssteuer befreit. Diese Regelung gilt für neue und bestehende Solaranlagen. --> Wichtig zu wissen: Viele Detailfragen zu den Steuerregelungen werden wohl erst 2023 beantwortet werden können, wenn die Finanzverwaltung entsprechende Schreiben mit Auslegungen veröffentlicht hat.
Update: Am 2.12.2022 hat der Bundestag dem Jahressteuergesetz 2022 mit einigen Änderungen zum ursprünglichen Entwurf zugestimmt. So kommt die Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW schon ein Jahr früher, also bereits 2022 statt erst 2023. Damit entfällt die bisherige Liebhaberei-Regelung. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen, bevor es in Kraft treten kann.
Diese Verbesserungen für Photovoltaik-Anlagen enthält das Jahressteuergesetz 2022
1. Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kW
Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Geregelt ist diese in §3 Nr. 72 EStG.
Der Vorteil: Damit werden steuerliche Hürden bei Anschaffung und Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen abgebaut. Niemand muss mehr allein wegen einer kleinen Solaranlage zum Steuerberater.
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2. Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der Ertragsteuerbefreiung unterliegen.
3. Umsatzsteuer: Nullsteuersatz - Abbau von Bürokratie
Für Erwerb und Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern gilt ab 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaik-Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaik-Anlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet. Die gesetzliche Regelung zum Nullsteuersatz findet sich in §12 Abs. 3 UStG. Der Nullsteuersatz gilt für Lieferungen und Installationen ab dem 1.1.2023.
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Der Vorteil: Insbesondere private Betreiberinnen und Betreiber können ihre neue Anlage so günstiger erwerben, nämlich zum Nettopreis. Zwar ist es schon bisher auch bei privaten Photovoltaik-Anlagen möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das bringt aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Künftig bleibt das Eigentümer:innen erspart. Sie können nun ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der ihre Umsätze ohne steuerliche Folgen bleiben.
Weitere Änderungen und Verbesserungen für erneuerbare Energien
Am 14.9.2022 hat das Bundeskabinett die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen. Ziel des Entwurfs für eine dritte Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) ist es, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien kurzfristig zu erhöhen.
Was bedeutet das für private Photovoltaik-Anlagen?
In diesem Fall eignet sich zum Beispiel hydrophobierte Mineralwolle (Einblaswolle/-granulat). Denn diese ist wasserabweisend, ...
Antwort lesen »Bei Nahwärme ist das in aller Regel nicht erforderlich. Möglich ist es, einen Trinkwasserspeicher zu installieren, um immer warmes Wasser ...
Antwort lesen »Bei AEG gelten Geräte ab 1977 als asbestfrei. Wir haben die aufgeführten Öfen in gängigen Asbest-Listen leider nicht gefunden und können ...
Antwort lesen »Das ist in aller Regel so möglich. Sie können hier Fördermittel für die Einblasdämmung von zweischaligem Mauerwerk und Fördermittel für die ...
Antwort lesen »Möchten Sie die Sanierung über einen längeren Zeitraum strecken, richtet sich das nach dem Zustand der Bauteile und der Dringlichkeit der ...
Antwort lesen »Ist Ihre Tochter die Eigentümerin, kann sie Fördermittel für die Sanierung beantragen (bei Maßnahmen am Haus könnten das auch die Mieter ...
Antwort lesen »Hier unterscheiden sich Bau- und Energierecht in der Regel. Sind keine Fördermittel zu beantragen, handelt es sich hier um eine Erweiterung ...
Antwort lesen »Die Last im Netz ist in der Mittagszeit meist am geringsten. Aus Netzsicht wäre das also ein günstiger Zeitpunkt. Haben Sie keinen ...
Antwort lesen »Ja, das ist korrekt. Denn den Geschwindigkeitsbonus gibt es nur für die tatsächlich selbst genutzte Wohneinheit. Die KfW geht dabei davon ...
Antwort lesen »Betondecken gelten als luftdicht und diffusionshemmend. Eine zusätzliche Dampfbremse ist daher in der Regel nicht erforderlich. Das gilt ...
Antwort lesen »Die DIN 1946 Teil 6 regelt die Erstellung eines Lüftungskonzeptes. Dieses ist dabei immer dann erforderlich, wenn Sie mehr als ein Drittel ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist die Antragstellung nur Eigentümern vorbehalten. Im Falle eines Verkaufs genügt dabei eine Auflassungsvormerkung im ...
Antwort lesen »Die Förderung der Wärmepumpe können Sie nur als Eigentümer beantragen. Bei Antragstellung genügt dabei eine Auflassungsvormerkung. Mit ...
Antwort lesen »Wenn Sie eine Außen- und eine Außen- und Innendämmung im Keller wie geplant kombinieren, kommt es zu einer Wärmebrücke. Wärme geht dabei ...
Antwort lesen »Das ist ein bekanntes Problem. Wir empfehlen hier den Kontakt zu einem unabhängigen Finanzierungs-Experten. Dieser weiß, welche Banken den ...
Antwort lesen »Erfüllt das Dach bereits die Vorgaben der WSchV von 1984, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Denn in diesem Fall gilt eine Ausnahme von ...
Antwort lesen »Ob hier eine Klimamembran an den Innenwänden nötig ist, hängt vom geplanten Aufbau der Wände ab. Um den KfW-55-Standard zu erreichen, ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass hier nach aktuell gültigem GEG keine Nachrüstpflichten anstehen. Diese würden im Wesentlichen die Heizung, Rohre ...
Antwort lesen »Nach Punkt 3 t der BEG-WG-Richtlinie genügt es, die Versorgungsanschlüsse bereitzustellen. Eine Küche müssen Sie nicht einbauen. Konkret ...
Antwort lesen »Die 10 Prozent beziehen sich auf die gesamte Dachfläche. Sie sorgen allerdings nur dafür, dass die Vorgaben des GEG greifen. Diese gelten ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Denn die Förderung der Heizung ist immer vor Maßnahmenbeginn zu beantragen. In Ihrem Fall ist die Maßnahme ...
Antwort lesen »Anrechenbar sind hier alle Aufwendungen, die Ihnen als Sanierer mit der förderbaren Maßnahme entstanden sind. Das schließt die Umsatzsteuer ...
Antwort lesen »Die entsprechende Information geht aus dem Merkblatt zum Förderprogramm der KfW hervor. Hier heißt es im Punkt "Wer darf Anträge stellen" - ...
Antwort lesen »Förderung für das Dach bekommen Sie unserer Auffassung nach, wenn Sie das Dach gemäß den Fördervorgaben ausführen. Das setzt einen U-Wert ...
Antwort lesen »Nein, das stimmt so leider nicht. Im Video werden ein paar Punkte vermischt und falsch wiedergegeben. Die Fördersätze sind in der ...
Antwort lesen »In diesem Fall können wir Ihnen leider keinen konkreten Produkttipp geben. Möglich ist es grundsätzlich auch, Fördermittel für eine ...
Antwort lesen »Bei Eigenleistung fördert das BAFA nur Materialkosten, die sich der geförderten Maßnahme direkt zuordnen lassen. Nach Rücksprache mit den ...
Antwort lesen »In Nummer 1.5 des Infoblatts zu förderbaren Kosten und Maßnahmen heißt es: "Bei Eigenleistung nicht förderfähig sind Materialien zur ...
Antwort lesen »Grundsätzlich lassen sich bei einer Sanierung nur Wohneinheiten berücksichtigen, die in vormals beheizten Bereichen entstehen. Entstehen ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit den Experten des BAFA ist eine Bodenklappe nur bei einer energetischen Sanierung von Decken und Wänden gegen ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort