Update 30.11.2023: Das Bundesfinanzministerium hat ein weiteres BMF-Schreiben veröffentlicht. Beantwortet werden darin Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaik-Anlagen.
Update 27.2.2023: Das Bundesfinanzministerium hat nun das endgültige BMF-Schreiben "Umsatzsteuer; Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)" veröffentlicht. Darin werden die wichtigsten Fragen und Auslegungen beantwortet sowie Beispiele dargestellt.
Update 26.1.2023: Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaik-Anlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) veröffentlicht. Darin ist unter anderem erklärt, für welche Materialien und Leistungen die Vergünstigung gilt. Außerdem ist die Bewertung von Miete, Leasing und Mietkauf von Photovoltaik-Anlagen erklärt.
Update Januar 2023 - FAQ zum Nullsteuersatz
Seit dem 1.1.2023 fällt auf die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaik-Anlage, wie Module, Wechselrichter und auch Solarstromspeicher. Da die Regelung in der Praxis viele Fragen aufgeworfen hat, hat das Bundesfinanzministerium erste FAQ veröffentlicht.
Update 16.12.2022: Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz am 16.12.2022 zugestimmt. Damit ist der Weg frei für steuerliche Verbesserungen für private Photovoltaik-Anlagen! Ab 2023 gilt damit für Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt und Solarstromspeicher eine Umsatzsteuer von 0 Prozent. Das macht die Anschaffung für private Haushalte deutlich günstiger. Zudem werden Haushalte mit kleiner Photovoltaik-Anlage von der Einkommenssteuer befreit. Diese Regelung gilt für neue und bestehende Solaranlagen. --> Wichtig zu wissen: Viele Detailfragen zu den Steuerregelungen werden wohl erst 2023 beantwortet werden können, wenn die Finanzverwaltung entsprechende Schreiben mit Auslegungen veröffentlicht hat.
Update: Am 2.12.2022 hat der Bundestag dem Jahressteuergesetz 2022 mit einigen Änderungen zum ursprünglichen Entwurf zugestimmt. So kommt die Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW schon ein Jahr früher, also bereits 2022 statt erst 2023. Damit entfällt die bisherige Liebhaberei-Regelung. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen, bevor es in Kraft treten kann.
Diese Verbesserungen für Photovoltaik-Anlagen enthält das Jahressteuergesetz 2022
1. Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kW
Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Geregelt ist diese in §3 Nr. 72 EStG.
Der Vorteil: Damit werden steuerliche Hürden bei Anschaffung und Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen abgebaut. Niemand muss mehr allein wegen einer kleinen Solaranlage zum Steuerberater.
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2. Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der Ertragsteuerbefreiung unterliegen.
3. Umsatzsteuer: Nullsteuersatz - Abbau von Bürokratie
Für Erwerb und Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern gilt ab 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaik-Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaik-Anlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet. Die gesetzliche Regelung zum Nullsteuersatz findet sich in §12 Abs. 3 UStG. Der Nullsteuersatz gilt für Lieferungen und Installationen ab dem 1.1.2023.
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Der Vorteil: Insbesondere private Betreiberinnen und Betreiber können ihre neue Anlage so günstiger erwerben, nämlich zum Nettopreis. Zwar ist es schon bisher auch bei privaten Photovoltaik-Anlagen möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das bringt aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Künftig bleibt das Eigentümer:innen erspart. Sie können nun ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der ihre Umsätze ohne steuerliche Folgen bleiben.
Weitere Änderungen und Verbesserungen für erneuerbare Energien
Am 14.9.2022 hat das Bundeskabinett die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen. Ziel des Entwurfs für eine dritte Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) ist es, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien kurzfristig zu erhöhen.
Was bedeutet das für private Photovoltaik-Anlagen?
Fördermittel für eine Heizungsoptimierung mit Flächenheizung können Sie aller Voraussicht nach nicht beantragen. Denn in diesem Fall muss ...
Antwort lesen »BEG-Fördermittel für Maßnahmen am Haus sowie an der Technik (Lüftung, Wärmeschutz, Heizungsoptimierung) kann Ihr Sohn auch als Nießbraucher ...
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Antwort lesen »Die BAFA-Förderung für Sanierungsarbeiten am Haus stellen Sie online über das BAFA-Portal. Dazu benötigen Sie eine Bestätigung von einem ...
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Antwort lesen »Die Integration eines Heizstabes in den Boiler ist in aller Regel möglich. Viele Geräte sind dazu entsprechend vorbereitet. Ein ...
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Antwort lesen »Ist die Betondecke intakt, benötigen Sie keine zusätzliche Dampfbremse oder -sperre unter der Dämmung. Feuchtigkeit entsteht im Dachraum in ...
Antwort lesen »Sofern die regionale Wärmeplanung noch nicht abgeschlossen und veröffentlicht wurde, gibt es eine Übergangsregelung. Nach § 71 Absatz 9 ...
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Antwort lesen »Die TPB-ID für die technische Projektbeschreibung erstellt ein Energieberater der Energie-Effizienz-Experten-Liste des Bundes. Das ist auch ...
Antwort lesen »Ob Sie den Kaminofen nachrüsten müssen, hängt von den Emissionswerten ab. Diese sind in § 26 der 1. BImSchV vorgegeben und sollten nicht ...
Antwort lesen »Der Ermittlung des Feuchteschutzes bei einer Flachdachkonstruktion mit nachträglicher Wärmedämmung von oben, wie sie sie geschildert haben, ...
Antwort lesen »Sie können den Fachhandwerker auch nach Antragstellung wechseln. Wichtig ist, dass Sie auch vom neuen Handwerker eine Bestätigung nach ...
Antwort lesen »Nachträglich wird die Innendämmung nicht gefördert. Führen Sie die Maßnahme jedoch als Gesamtes durch und erreichen Sie dabei den U-Wert ...
Antwort lesen »Bei fachgerechter Ausführung und Nutzung sollten Sie in keinem der Häuser Probleme mit Feuchtigkeit bekommen. In Bezug auf Dämmung, Wärme- ...
Antwort lesen »Das Einkommen der Tochter ist nur dann relevant, wenn sie tatsächlich als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wird. Ansonsten ist hier ...
Antwort lesen »Eine Kombination von BEG-EM-Förderung und Steuerbonus (§ 35 a oder § 35 c EStG) ist für dieselbe Maßnahme nicht möglich. Nachlesen können ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Fördermittel erhalten Sie nur für die Wärmepumpe. Sie können die Mittel jetzt bereits beantragen und ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Sie können Fördermittel für die neue Wärmepumpe beantragen. Wie das richtig funktioniert, erklären wir im Beitrag ...
Antwort lesen »Abhängig von den genauen Materialeigenschaften liegt der U-Wert von Wänden aus Lehmsteinen in den genannten Stärken voraussichtlich ...
Antwort lesen »Nach § 26 der 1. BImSchV dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb ...
Antwort lesen »In einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten, in dem Sie als Eigentümer eine Wohneinheit selbst bewohnen, erfüllen Sie mit ...
Antwort lesen »Wenn der Raum weiterhin nicht beheizt werden soll und sich die Dämmung auf dem Dachboden befindet, genügt ein einfaches Ausstiegsfenster ...
Antwort lesen »Bei einem Zweifamilienhaus bekommen Sie die Basis-Förderung sowie den Effizienz-Bonus für Wärmepumpen für das gesamte Gebäude. Sie können ...
Antwort lesen »Da es mehrere Wohnungen gibt und Sie alleiniger Eigentümer sind (keine separaten Wohnungseigentümer), handelt es sich um ein ungeteiltes ...
Antwort lesen »Decken Sie die Dämmung auf dem Dachboden nicht ab und ist der Raum selbst gut belüftet, benötigen Sie in diesem Fall keine Dampfsperre. ...
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