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20.12.2019
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Steuerbonus für Sanierung kommt ab Januar 2020

Bundesrat hat Änderung am Klimapaket zugestimmt

Kurz nach dem Bundestag hat am 20. Dezember 2019 auch der Bundesrat dem Kompromiss aus dem Vermittlungsausschuss zum Klimapaket zugestimmt. Damit kann das geänderte Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wie geplant zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Für Hausbesitzer bedeutet das steuerliche Erleichterungen bei einer energetischen Sanierung. Der Steuerbonus gilt für 10 Jahre.

Altbau-Fassade mit Baugerüst
Alternativ zur Förderung können Eigentümer ab Januar 2020 steuerliche Erleichterungen für die Sanierung in Anspruch nehmen. Der Steuerbonus gilt bis 2030Foto: energie-fachberater.de

Geregelt werden die "Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden" im Einkommensteuergesetz (EStG). Interessant für private Hausbesitzer ist § 35c EStG.

Was genau wird mit dem Steuerbonus gefördert? 
Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen wie Fassadendämmung, Dachbodendämmung, neue Fenster und Haustüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizung, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, wenn die Heizung älter als zwei Jahre ist. Gefördert werden die Sanierungsmaßnahmen bei selbstgenutzten Wohnhäusern und Eigentumswohnungen innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums.

Der Steuerbonus gilt sowohl für Einzelmaßnahmen als auch für umfassende Sanierungen, die mit Hilfe eines Sanierungsfahrplans schrittweise realisiert werden. Die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen sowie die Anforderungen an ausführende Fachunternehmen werden noch durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Die Finanzämter werden dann prüfen, was steuerlich absetzbar ist und was nicht. Steuerpflichtige müssen die Abschreibung jeweils mit der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragen.

Steuerbonus gilt für 10 Jahre
Die energetischen Sanierungsmaßnahmen müssen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen werden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Eigentümer haben also zehn Jahre Zeit - das bringt Planungssicherheit und verhindert überstürzte Maßnahmen.

Wie können die Sanierungskosten künftig von der Steuer abgesetzt werden?
Absetzen können Steuerpflichtige die Sanierungskosten erstmals in dem Kalenderjahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wird. Ermäßigt wird die Einkommensteuer in diesem ersten wie auch im zweiten Kalenderjahr um je sieben Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro. Im dritten Kalenderjahr können weitere sechs Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden, höchstens jedoch 12.000 Euro für das begünstigte Objekt. Insgesamt kann also für jedes Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen - höchstens jedoch 40.000 Euro im Laufe von drei Jahren nach Abschluss der Sanierung von der Steuer abgesetzt werden.

Voraussetzungen für den Steuerbonus
Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen Haus oder Wohnung bei der Sanierung älter als zehn Jahre sein. Die Sanierungsmaßnahmen müssen zudem von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigen und eine ordentliche Rechnung dafür ausstellen muss. Für die Bescheinigung wird die Finanzverwaltung künftig ein amtlich vorgeschriebenes Muster erstellen, um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten. Selbstverständlich muss der Steuerpflichtige, solange er die Ausgaben geltend macht, auch selbst in dem Objekt wohnen. Und: Steuerermäßigungen sind nur möglich, wenn die Aufwendungen für die energetische Sanierung nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Steuerbegünstigung, -ermäßigung oder als öffentlich geförderte Maßnahme berücksichtigt worden sind. Es gilt also: Entweder Förderung oder Steuerbonus!

Auch Planung und Energieberatung absetzbar
Als Teil ihrer Aufwendungen können Steuerpflichtige auch die Hälfte der Kosten für die planerische Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme absetzen.

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Quelle: Bundesrat / VPB
 
 

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