Energetische Sanierungsmaßnahmen werden vom Staat gefördert. Als Alternative zu Zuschüssen und Krediten von BAFA und KfW können selbstnutzende Eigentümer:innen Steuerermäßigungen nutzen, den sogenannten Steuerbonus nach Paragraf 35c des Einkommensteuergesetzes (EstG): Um bis zu 40.000 Euro kann sich die Einkommensteuer für Maßnahmen reduzieren, die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Und zwar gestaffelt: Im Kalenderjahr des Abschlusses sowie im darauf folgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 Prozent der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 Euro) und im letzten Jahr nochmals eine von 6 Prozent (höchstens 12.000 Euro).
Voraussetzungen für den Steuerbonus
Grundsätzlich gilt: Wer die Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich nach Paragraf 35c EstG geltend machen möchte, muss Eigentümer:in des Gebäudes sein, dieses muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU stehen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich, und Rechnungen dürfen nicht bar bezahlt worden sein.
--> Wichtig: Wurden bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung gewährt oder ist die Maßnahme mit öffentlichen Geldern gefördert, ist keine Steuerermäßigung mehr möglich!
Der richtige Zeitpunkt für eine Steuerermäßigung: Achtung bei Ratenzahlung!
Nicht alle Eigentümer können sich eine energetische Sanierung auf einen Schlag leisten. Deshalb bieten manche Handwerksbetriebe Ratenzahlungen an. In diesem Fall stellt sich die Frage, wann die Steuerermäßigungen geltend gemacht werden können. Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine klare Antwort gegeben: Erst wenn die letzte Rate beglichen wurde, ist eine Steuerermäßigung möglich (BFH-Urteil IX R 31/23 vom 13. August 2024, veröffentlicht am 10. Oktober 2024).
Nach dem BFH-Urteil steht fest: Eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach Paragraf 35c des Einkommensteuergesetzes (EstG) kann erst in Anspruch genommen werden, wenn diese abgeschlossen und die Rechnung dafür vollständig auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt worden ist. Daraus folgt: Teilzahlungen beziehungsweise Ratenzahlungen werden nicht berücksichtigt. Eigentümer können also erst in dem Jahr von den Steuerermäßigungen profitieren, in dem die letzte Rate beglichen wurde.
Ob ein Anschluss technisch möglich ist, hängt von den vor Ort verlegten Leitungen ab. Decken diese die Leistung ab, können Sie theoretisch ...
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