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08.02.2017
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Vor 1987 eingebaute Heizkessel müssen 2017 raus

Nach 30 Jahren ist Schluss für alte Öl- und Gasheizungen

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt es vor: Nach 30 Jahren Betrieb ist für Heizkessel Schluss, zumindest wenn es sich um eine Gasheizung oder Ölheizung handelt, und zwar um so genannte Konstanttemperaturkessel. Hausbesitzer mit einem solchen Heizsystem, das vor dem Jahr 1987 installiert wurde, müssen in diesem Jahr die Heizung erneuern.

Alter Heizungskeller
Nach 30 Jahren Betrieb ist für Heizkessel Schluss. Hausbesitzer sollten sich rechtzeitig nach einer energieeffizienten Alternative umsehenFoto: Energie-Fachberater.de

Für geschätzt mehr als eine Million alte Ölheizungen und Gasheizungen gilt 2017 die Austauschpflicht der EnEV. Ob ihre Heizung davon betroffen ist, sehen Hausbesitzer auf dem Typenschild, im Schornsteinfegerprotokoll oder in den Bauunterlagen. Das Typenschild ist direkt auf dem Heizkessel montiert und enthält Angaben zu Hersteller, Baujahr und Leistung. Da der Kessel oft gedämmt ist, ist das Typenschild jedoch nicht immer leicht zu finden. Unter der meist seitlichen Abdeckung befinden sich die entsprechenden Informationen auf einem Metallschild. Eine weitere Möglichkeit ist, auf das Protokoll des Schornsteinfegers zu schauen. Hier sind die Angaben meist ebenfalls vermerkt. Wer Unterlagen aus der Bauzeit hat, kann dort nachsehen: Rechnungen oder Datenblätter geben meist Aufschluss darüber, ob die Heizung zu alt für einen Weiterbetrieb ist.

Diese Heizungen fallen unter die Austauschpflicht
Nicht alle der über drei Jahrzehnte alten Heizungen müssen erneuert werden. Nur Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von vier bis 400 Kilowatt fallen unter die Pflicht. Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden. Auch wer schon lange in seinem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnt, muss die Heizung nicht erneuern. Denn Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, fallen ebenfalls unter die Ausnahme. Bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 beträgt die Frist zur Erfüllung für den neuen Eigentümer zwei Jahre. Der Schornsteinfeger prüft die Einhaltung der Vorschriften.

Nicht 30 Jahre warten / Neue Heizung lohnt sich nach 20 Jahren
Oft ist es sinnvoll, eine alte Heizung zu ersetzen, auch wenn sie noch den gesetzlichen Regelungen entspricht. Spätestens ab einem Alter von 20 Jahren sollten Hausbesitzer über einen Tausch nachdenken, denn dann steigt auch das Ausfallrisiko. Ein Brennwertkessel verspricht einen deutlich effizienteren Betrieb als die damals üblichen Niedertemperaturkessel. Hausbesitzer profitieren bei einer Erneuerung von den technischen Fortschritten der letzten Jahrzehnte. Allein die Brennwerttechnik ermöglicht Einsparungen von etwa fünf Prozent bei Heizöl bis zehn Prozent bei Erdgas, in der Summe liegen die Einsparungen oft zwischen 15 und 30 Prozent.

Zwar müssen Hauseigentümer mehrere tausend Euro für eine Neuanschaffung investieren, sie rechnet sich aufgrund der besseren Brennstoffausnutzung und der stromsparenden Effizienzpumpe oft aber schon nach einigen Jahren. Für viele Heizungen gibt es auch eine finanzielle Förderung, die die Investition verringert.

Wer von der Austauschpflicht betroffen ist, sollte spätestens im Frühjahr zum Ende der Heizsaison tätig werden. Dann bleibt noch ausreichend Zeit, die Entscheidung in Ruhe zu überdenken und verschiedene Varianten prüfen zu lassen. Pünktlich zum Herbst ist der neue Heizkessel dann startklar. 

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Quelle: Zukunft Altbau / Energie-Fachberater.de
 
 

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