Energieeffizienz im Heizungskeller per Gesetz
Die erste Frist aus der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ist bereits abgelaufen: Öl- und Gasheizungen, die vor 1985 eingebaut wurden, dürfen jetzt nicht mehr betrieben werden. Für Öl- und Gasheizungen mit Baujahr 1985 ist Ende 2015 Schluss. Das gilt allerdings nur für Standard- und Konstanttemperaturkessel, nicht für Brennwert- oder Niedertemperaturkessel. Und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die seit mindestens 1. Februar 2002 selbst darin wohnen, sind davon ausgenommen.
Auch für Kamine und Kachelöfen gibt es ab 2015 strengere Regeln. Neue Öfen müssen jetzt schärfere Anforderungen beim Ausstoß von Staub und Kohlenmonoxid erfüllen. Wer einen neuen Kamin- oder Kachelofen kauft muss darauf achten, dass ein Nachweis gemäß zweiter Stufe der Bundesimmissionsschutzverordnung vorliegt. Alte Öfen, die vor 1975 eingebaut wurden, müssen seit Anfang des Jahres ebenfalls Grenzwerte einhalten. Tun sie das nicht, muss der Ofen stillgelegt oder mit einem Feinstaubfilter nachgerüstet werden.
Ab dem 26. September 2015 soll der Heizungskauf leichter werden: Dann gibt es auch für Heizungen und Warmwasserbereiter das bekannte EU-Effizienzlabel. Heizungen werden dann mit den Effizienzklassen A++ bis G und Mindestanforderungen zum Energieverbrauch gekennzeichnet.
Höhere Zuschüsse für Energieberatungen ab 1. März 2015
Ab März 2015 steigt BAFA-Zuschuss für Energieberatungen: Statt maximal 400 Euro gibt es dann bis zu 800 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und maximal 1.100 Euro (vorher 500 Euro) bei Häusern mit mindestens drei Wohneinheiten. Förderfähig sind ab März 60 Prozent der Kosten für die Energieberatung (vorher 50 Prozent).
Wärmeschutz für oberste Geschossdecke bis Ende 2015 Pflicht
Noch eine Frist aus der EnEV, die Ende des Jahres abläuft: Bis Ende 2015 müssen Hausbesitzer mit einem unbeheizten Dachraum die oberste Geschossdecke oder das Dach dämmen, wenn der Mindestwärmeschutz nicht gegeben ist. Ausgenommen sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die seit mindestens 1. Februar 2002 selbst darin wohnen.
Achtung bei Immobilienanzeigen: Bei fehlenden Energiekennwerten droht ab Mai Bußgeld
Seit Anfang Mai 2014 ist die Angabe der Energiekennwerte aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen (Vermietung und Verkauf) Pflicht. Damit sich alle Beteiligten auf diese Neuregelung einstellen konnten, gibt es eine Bußgeld-Übergangsregelung für die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen: Die Bußgeldregelung hierfür tritt erst am 1. Mai 2015 in Kraft. Wer aber ab Mai 2015 die Angaben aus dem Energieausweis in der Immobilienanzeige nicht veröffentlicht, obwohl er dazu verpflichtet wäre, der begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro.
Neuregelungen auch beim Energielabel
Das bekannte EU-Energielabel mit den Energieeffizienzklassen wird Hausbesitzern seit Anfang 2015 auch im Online-Handel begegnen. Neu ist das Energielabel für Dunstabzugshauben in Küchen. Die Effizienzklassen reichen von A bis G, bessere Geräte können bereits ein Label mit A+ bis F tragen. Ab Februar 2015 dürfen Dunstabzugshauben der Klasse G nicht mehr verkauft werden. Für Backöfen gelten ab Januar 2015 die neuen Energieeffizienzklassen von A+++ bis D. Ab dem 20. Februar 2015 dürfen dann neue Backöfen der Klasse D und die schlechtesten der Klasse C nicht mehr verkauft werden.
Unseren Informationen zur Folge können Sie nur Darlehen zur Förderung auf eine andere (rechtliche oder juristische) Person übertragen, wenn ...
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