Wie beim Einfamilienhaus sind im Mehrfamilienhaus maximal 70 Prozent Zuschuss über die KfW-Heizungsförderung möglich - allerdings nur für die vom Eigentümer selbstgenutzte Wohneinheit! Für weitere Wohneinheiten steht die Basisförderung zur Verfügung, ergänzt durch den Effizienzbonus (5 Prozent bei bestimmten Wärmepumpen) und den Emissionsminderungszuschlag (pauschal 2.500 Euro für Holzheizungen mit Staubminderung). Auch die förderfähigen Gesamtkosten unterscheiden sich, sie betragen
Zusätzlich zum Zuschuss können Eigentümer den KfW-Ergänzungskredit beantragen, um den Heizungstausch zu finanzieren.
Einen guten Förderrechner stellt das Ökozentrum NRW zur Verfügung. In der Excel-Tabelle können Eigentümer und Eigentümergemeinschaften die Förderung für ihre Wohneinheiten genau durchrechnen. Wir zeigen im Folgenden anhand drei verschiedener Beispiele, was bei der Förderung zu beachten ist.
1. Heizungsförderung im ungeteilten Zwei- oder Mehrfamilienhaus: Ein Eigentümer und Zentralheizung
Bei einer Zentralheizung werden alle Wohneinheiten von der gleichen Heizung versorgt. Deshalb werden in diesem Fall die förderfähigen Kosten gleichmäßig auf alle Wohneinheiten aufgeteilt. Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus sind nur für die selbstgenutzte Wohneinheit möglich.
--> Beispiel für ein Zweifamilienhaus: Da beide Wohnungen durch die Heizung versorgt werden, sind die förderfähigen Kosten (30.000 Euro für die erste Wohneinheit + 15.000 Euro für die zweite Wohneinheit) zu gleichen Teilen (45.000 / 2 = 22.500 Euro) auf die Wohneinheiten aufzuteilen. Für die selbst bewohnte Wohneinheit kann dann auch der Einkommensbonus (30 Prozent auf maximal 22.500 Euro) und/oder Geschwindigkeitsbonus (20 Prozent auf maximal 22.500 Euro) beantragt werden. Für die zweite Wohneinheit (und jede weitere) ist nur die Basisförderung in Höhe von 30 Prozent (30 Prozent auf maximal 22.500 Euro) oder 35 Prozent mit Effizienzbonus (35 Prozent auf maximal 22.500 Euro) möglich. Bei einer Holzheizung kann zusätzlich der Emissionsminderungszuschlag gewährt werden.
Für die Finanzierung kann zusätzlich der KfW-Ergänzungskredit im Programm 359 genutzt werden. Wichtig: Auch für die selbstgenutzte Wohneinheit kommt KfW 358 hier nicht in Frage!
2. Heizungsförderung für Eigentumswohnungen mit Etagenheizung
Bei einer Etagenheizung (= Maßnahmen am Sondereigentum) steht jedem Eigentümer bei den förderfähigen Kosten der anteilige Höchstbetrag, der sich auf seine Wohneinheit bezieht, zur Verfügung. Der Förderhöchstbetrag des Gebäudes verteilt sich auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen. --> Das bedeutet zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten förderfähige Kosten von 121.000 Euro (1 x 30.000 Euro, 5 x 15.000 Euro und 2 x 8.000 Euro) insgesamt und damit 15.125 Euro pro Wohneinheit (121.000 / 8 = 15.125 Euro).
Für selbstnutzende Eigentümer sind zusätzliche Boni möglich:
Für die Finanzierung der neuen Etagenheizung kann zusätzlich der KfW-Ergänzungskredit genutzt werden. Wird die Wohnung vom Eigentümer selbst genutzt und das zu versteuernde Jahreseinkommen des Haushalts liegt nicht über 90.000 Euro, kann der zinsverbilligte Kredit im Programm 358 beantragt werden. Ist die Wohnung vermietet oder der Eigentümer liegt über der Einkommensgrenze, ist ein Kredit im Programm 359 möglich.
3. Heizungsförderung für Eigentümergemeinschaften (WEGs) in geteilten Häusern mit Zentralheizung
Noch komplexer ist die Heizungsförderung für Eigentümergemeinschaften mit Zentralheizung. Sie setzt sich aus einem Basisantrag für die Grundförderung und einem Zusatzantrag der einzelnen Eigentümer für eventuelle Boni zusammen.
--> Basisantrag für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum, Erneuerung der Zentralheizung
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Diese Kosten sind abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten. Das bedeutet zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten förderfähige Kosten von 121.000 Euro (1 x 30.000 Euro, 5 x 15.000 Euro und 2 x 8.000 Euro). Der maximal mögliche Zuschussbetrag aus der Basisförderung beträgt damit 36.300 Euro. Dazu kann noch der Effizienzbonus (5 Prozent bei bestimmten Wärmepumpen) oder Emissionsminderungszuschlag (pauschal 2.500 Euro für Holzheizungen mit Staubminderung) kombiniert werden. --> Diesen Basis-Förderantrag stellt der Verwalter der WEG oder eine andere vertretungsberechtigte Person als bevollmächtigte Person der WEG
--> Zusatzantrag für selbstnutzende Eigentümer
Selbstnutzende Eigentümer der WEG können in einem Zusatzantrag den Geschwindigkeitsbonus und/oder Einkommensbonus für die Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum beantragen. Dieser Zusatzantrag muss spätestens 6 Monate nach Zusage des Basisantrages und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag gestellt werden. Diese Zuschüsse sind konkret mit dem Zusatzantrag für selbstnutzende Eigentümer möglich:
--> Bei Antragstellung mit WEG auf die richtige Reihenfolge achten!
Auch die Antragstellung ist bei Eigentümergemeinschaften (WEG) komplex und muss in der richtigen Reihenfolge erfolgen! Die Förderanträge werden in einem zweistufigen Verfahren gestellt:
--> Den Ergänzungskredit können WEGs zusätzlich wie folgt nutzen: Bei Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum ist eine Antragstellung nur durch die WEG möglich, und zwar im Programm 359!
Den Nachlass gibt es für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wozu unter anderem Wärmepumpen mit einer Anschlussleistung ab 4,2 kW zählen. ...
Antwort lesen »Den Einkommensbonus können Sie ohnehin nur für die selbst genutzte Wohneinheit nutzen. Im Einfamilienhaus sind das 30 Prozent von 30.000 ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Die Kombination von BEG-Zuschüssen und Steuerboni nach § 35 a/c EStG ist bei derselben Maßnahme nicht ...
Antwort lesen »Geht es um eine Einzelraumfeuerungsanlage, ist die Förderung leider nicht möglich. Hier können Sie nur den Steuerbonus für ...
Antwort lesen »Nach Angaben im Merkblatt zur Verwendungsnachweiserklärung über das BAFA-Portal müssen Sie erst einmal keine Zahlungsnachweise einreichen. ...
Antwort lesen »In Punkt 8.6 der aktuell gültigen BEG-EM-Richtlinie heißt es dazu: "Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a ...
Antwort lesen »Eine Kombination ist hier nur möglich, wenn Sie Darlehen (KfW 261) und Zuschüsse (KfW 458 oder BAFA) für unterschiedliche Maßnahmen nutzen. ...
Antwort lesen »Richtwerte geben wir Ihnen im Beitrag "Was kostet die Fassadendämmung?". Eine konkrete Preisauskunft bekommen Sie darüber hinaus nur mit ...
Antwort lesen »In den Auslegungsfragen /Vollzugsempfehlungen / Hinweisen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen der LAI ist eine genaue ...
Antwort lesen »Sofern es sich um ein unbeheiztes Treppenhaus handelt, können Sie die BEG-EM-Förderung für den Austausch der Tür nutzen. Mit diesem ...
Antwort lesen »Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung sind in der BEG-EM-Richtlinie unter Punkt 8.3.1. separat aufgeführt. Sie lassen sich also ...
Antwort lesen »Ändert sich die Anzahl der Wohnungen, müssen Sie den Antrag aller Voraussicht nach stornieren und neu stellen. Den Effizienzbonus könnten ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie können die Fassaden des Gebäudes unterschiedlich stark dämmen und auch nur für einen Teil der Maßnahme ...
Antwort lesen »Unseren Informationen zur Folge handelt es sich bei dem Buderus Heizkessel G115-21 RE um einen Niedertemperaturkessel. Als solcher ist er ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie die Arbeiten selbst erledigen. Sie benötigen allerdings die Abnahme von einem Schornsteinfeger. Außerdem empfehlen ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie die Förderung der Heizung allein beantragen. Sie beantragen die Basisförderung (30 %), den Effizienzbonus für ...
Antwort lesen »Bei einem Spalt von zwei bis drei Zentimetern sind vor Ort weitere Untersuchungen nötig. Nur so lässt sich feststellen, ob eine ...
Antwort lesen »Nachträglich ist das bei einem Neubau leider nicht mehr möglich. Wir empfehlen Ihnen daher den Kontakt zu Ihrer Bank. Unter Umständen ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie Fördermittel vom BAFA oder vom Finanzamt. Über das BAFA erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 15 bis 20 ...
Antwort lesen »Geht es um eine energetische Sanierung zu einem Effizienzhaus-Standard (40, 55, 70, 80 oder Denkmal) kommt die KfW-Förderung 261 infrage. ...
Antwort lesen »Als Vermieter können Sie die über die Förderung hinausgehenden Kosten steuerlich geltend machen. Wir empfehlen, das mit Ihrem Steuerberater ...
Antwort lesen »Laut Paragraf 17 des Hamburger Klimaschutzgesetzes müssen Sie 15 Prozent des Wärmebedarfs regenerativ decken. Der Wärmebedarf ist dabei der ...
Antwort lesen »In der beschriebenen Konstellation handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Wohnungen. Die Förderung sollten Sie ...
Antwort lesen »Grundsätzlich müssen Sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümer sein. Den Grundbuchauszug können Sie dabei nach Fertigstellung ...
Antwort lesen »Bleibt die Dachbodendecke oben offen und ist der Dachraum belüftet, benötigen Sie in der Regel keine Dampfbremse unter der ...
Antwort lesen »Verschiedene Hersteller haben Propan-Wärmepumpen im Angebot, die Temperaturen von bis zu 70 Grad Celsius erreichen. Die Innenaufstellung ...
Antwort lesen »Ganz gleich, ob Sie eine neue Pelletheizung oder eine Wärmepumpe einbauen: In beiden Fällen bekommen Sie die Heizungsförderung in Höhe von ...
Antwort lesen »Nein. In dieser Kombination kommt es nicht zu einer Pflicht der Dachdämmung. Losgelöst von der neuen Heizung kann die Dämmung der obersten ...
Antwort lesen »Die Nachtspeicherheizung von AEG ist in der Asbest-Liste nicht aufgeführt. Bei AEG enthalten Heizgeräte bis einschließlich Baujahr 1974 ...
Antwort lesen »Für die Heizung können Sie die KfW-Förderung der Wärmepumpe beantragen. Über diese bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 bis 70 ...
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