Wie beim Einfamilienhaus sind im Mehrfamilienhaus maximal 70 Prozent Zuschuss über die KfW-Heizungsförderung möglich - allerdings nur für die vom Eigentümer selbstgenutzte Wohneinheit! Für weitere Wohneinheiten steht die Basisförderung zur Verfügung, ergänzt durch den Effizienzbonus (5 Prozent bei bestimmten Wärmepumpen) und den Emissionsminderungszuschlag (pauschal 2.500 Euro für Holzheizungen mit Staubminderung). Auch die förderfähigen Gesamtkosten unterscheiden sich, sie betragen
Zusätzlich zum Zuschuss können Eigentümer den KfW-Ergänzungskredit beantragen, um den Heizungstausch zu finanzieren.
Einen guten Förderrechner stellt das Ökozentrum NRW zur Verfügung. In der Excel-Tabelle können Eigentümer und Eigentümergemeinschaften die Förderung für ihre Wohneinheiten genau durchrechnen. Wir zeigen im Folgenden anhand drei verschiedener Beispiele, was bei der Förderung zu beachten ist.
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1. Heizungsförderung im ungeteilten Zwei- oder Mehrfamilienhaus: Ein Eigentümer und Zentralheizung
Bei einer Zentralheizung werden alle Wohneinheiten von der gleichen Heizung versorgt. Deshalb werden in diesem Fall die förderfähigen Kosten gleichmäßig auf alle Wohneinheiten aufgeteilt. Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus sind nur für die selbstgenutzte Wohneinheit möglich.
--> Beispiel für ein Zweifamilienhaus: Da beide Wohnungen durch die Heizung versorgt werden, sind die förderfähigen Kosten (30.000 Euro für die erste Wohneinheit + 15.000 Euro für die zweite Wohneinheit) zu gleichen Teilen (45.000 / 2 = 22.500 Euro) auf die Wohneinheiten aufzuteilen. Für die selbst bewohnte Wohneinheit kann dann auch der Einkommensbonus (30 Prozent auf maximal 22.500 Euro) und/oder Geschwindigkeitsbonus (20 Prozent auf maximal 22.500 Euro) beantragt werden. Für die zweite Wohneinheit (und jede weitere) ist nur die Basisförderung in Höhe von 30 Prozent (30 Prozent auf maximal 22.500 Euro) oder 35 Prozent mit Effizienzbonus (35 Prozent auf maximal 22.500 Euro) möglich. Bei einer Holzheizung kann zusätzlich der Emissionsminderungszuschlag gewährt werden.
Für die Finanzierung kann zusätzlich der KfW-Ergänzungskredit im Programm 359 genutzt werden. Wichtig: Auch für die selbstgenutzte Wohneinheit kommt KfW 358 hier nicht in Frage!
Für den Geschwindigkeitsbonus gilt bei Zentralheizung: Den Bonus von 20 Prozent gibt es beim Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter, bei funktionstüchtigen Gas-Zentralheizungen oder Biomasseheizungen, wenn diese mindestens 20 Jahre in Betrieb sind.
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2. Heizungsförderung für Eigentumswohnungen mit Etagenheizung
Bei einer Etagenheizung (= Maßnahmen am Sondereigentum) steht jedem Eigentümer bei den förderfähigen Kosten der anteilige Höchstbetrag, der sich auf seine Wohneinheit bezieht, zur Verfügung. Der Förderhöchstbetrag des Gebäudes verteilt sich auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen. --> Das bedeutet zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten förderfähige Kosten von 121.000 Euro (1 x 30.000 Euro, 5 x 15.000 Euro und 2 x 8.000 Euro) insgesamt und damit 15.125 Euro pro Wohneinheit (121.000 / 8 = 15.125 Euro).
Für selbstnutzende Eigentümer sind zusätzliche Boni möglich:
Für die Finanzierung der neuen Etagenheizung kann zusätzlich der KfW-Ergänzungskredit genutzt werden. Wird die Wohnung vom Eigentümer selbst genutzt und das zu versteuernde Jahreseinkommen des Haushalts liegt nicht über 90.000 Euro, kann der zinsverbilligte Kredit im Programm 358 beantragt werden. Ist die Wohnung vermietet oder der Eigentümer liegt über der Einkommensgrenze, ist ein Kredit im Programm 359 möglich.
3. Heizungsförderung für Eigentümergemeinschaften (WEGs) in geteilten Häusern mit Zentralheizung
Noch komplexer ist die Heizungsförderung für Eigentümergemeinschaften mit Zentralheizung. Sie setzt sich aus einem Basisantrag für die Grundförderung und einem Zusatzantrag der einzelnen Eigentümer für eventuelle Boni zusammen.
--> Basisantrag für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum, Erneuerung der Zentralheizung
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Diese Kosten sind abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten. Das bedeutet zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten förderfähige Kosten von 121.000 Euro (1 x 30.000 Euro, 5 x 15.000 Euro und 2 x 8.000 Euro). Der maximal mögliche Zuschussbetrag aus der Basisförderung beträgt damit 36.300 Euro. Dazu kann noch der Effizienzbonus (5 Prozent bei bestimmten Wärmepumpen) oder Emissionsminderungszuschlag (pauschal 2.500 Euro für Holzheizungen mit Staubminderung) kombiniert werden. --> Diesen Basis-Förderantrag stellt der Verwalter der WEG oder eine andere vertretungsberechtigte Person als bevollmächtigte Person der WEG
--> Zusatzantrag für selbstnutzende Eigentümer
Selbstnutzende Eigentümer der WEG können in einem Zusatzantrag den Geschwindigkeitsbonus und/oder Einkommensbonus für die Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum beantragen. Dieser Zusatzantrag muss spätestens 6 Monate nach Zusage des Basisantrages und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag gestellt werden. Diese Zuschüsse sind konkret mit dem Zusatzantrag für selbstnutzende Eigentümer möglich:
--> Bei Antragstellung mit WEG auf die richtige Reihenfolge achten!
Auch die Antragstellung ist bei Eigentümergemeinschaften (WEG) komplex und muss in der richtigen Reihenfolge erfolgen! Die Förderanträge werden in einem zweistufigen Verfahren gestellt:
--> Den Ergänzungskredit können WEGs zusätzlich wie folgt nutzen: Bei Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum ist eine Antragstellung nur durch die WEG möglich, und zwar im Programm 359!
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Laut FAQ zum BEG ist das nicht korrekt. Denn in Punkt 2.5 heißt es dort: "Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Gebäudenetzen ...
Antwort lesen »Das ist nicht korrekt. Laut § 22 EnFG gelten nur die folgenden Voraussetzungen: Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen ...
Antwort lesen »Das kommt auf die gewünschte Leistung an. Benötigen Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan oder eine Bestätigung zur Förderung, ist die ...
Antwort lesen »Möchten Sie eine Etagenheizung austauschen, gibt es aus Platzgründen oftmals nicht viele Alternativen. So können Sie eine neue Gasheizung ...
Antwort lesen »Bei einem Zweifamilienhaus bekommen Sie eine Basis-Heizungsförderung in Höhe von 30 bis 35 Prozent von 45.000 Euro. Zudem können Sie eine ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung für die Sanierung, ist der Vertrag mit den Antragsunterlagen beim jeweiligen Fördergeber einzureichen. Damit das ...
Antwort lesen »Ja, die für die Antragstellung nötigen Arbeiten lassen sich als Baubegleitung und Fachberatung fördern. Die Nachweiserstellung ist dabei ...
Antwort lesen »Das hängt von der Installation des Speichers ab. Kann dieser auch Strom aus dem Netz laden, gilt er als steuerbare Verbrauchseinrichtung ...
Antwort lesen »Möchten Sie den Steuerbonus für die Sanierung zur Förderung der Fenster nutzen, sind eine Reihe von Umfeldmaßnahmen förderbar. Darunter ...
Antwort lesen »Eine Förderung bekommen Sie für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Voraussetzung ist, dass die außenliegende Sonnenschutzeinrichtung ...
Antwort lesen »Der individuelle Sanierungsfahrplan ist informativ und mit keinen Pflichten verbunden. Auch wenn Sie nur einzelne Maßnahmen daraus ...
Antwort lesen »Sie können das Unternehmen immer wechseln. Wichtig ist, dass Sie nach wie vor die technischen Vorgaben zur Förderung der Fenster einhalten. ...
Antwort lesen »Die Angabe im Musterformular des Liefer-/Leistungsvertrags mit aufschiebender oder auflösender Bedingung ist für die Förderung erst einmal ...
Antwort lesen »Auch wenn Sie Teile der Kosten nicht angeben, ist die Anlage förderbar. Wichtig ist, dass diese die technischen Vorgaben der Fördergeber ...
Antwort lesen »Geht es um die Außenwände, greifen die GEG-Vorgaben, wenn Sie diese ersetzen oder erstmalig neu einbauen. Aber auch dann, wenn Sie ...
Antwort lesen »Haben Sie die Fachplanung und Baubegleitung im Rahmen der Förderung in Auftrag gegeben, sind beide Maßnahmen erforderlich. Nachlesen können ...
Antwort lesen »In diesem Fall stehen unseren Informationen zur Folge keine zusätzlichen Fördermittel bereit. Grund dafür ist, dass die Sanierung bereits ...
Antwort lesen »Die Erleichterung bei der Förderung für neue Fenster gilt für barrierearme sowie einbruchhemmende Fenster. Zudem genügt ein U-Wert von 1,1 ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie nur den Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Mit diesem ist es möglich, 20 Prozent der ...
Antwort lesen »Geht es um die Heizung, gibt es zwei Fördermöglichkeiten - zum einen den Austausch der Wärmeerzeugung und zum anderen die ...
Antwort lesen »Wie hoch der Zuschuss in Euro ist, lässt sich ohne Kenntnis über die Kosten nicht sagen. Wir können Ihnen aber die maximale Förderung ...
Antwort lesen »Da sich der Laden wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet und einen nicht unerheblichen Teil des Gebäudes ausmacht, ist hier ...
Antwort lesen »Da Sie das Haus als Eigentümer seit 2005 selbst bewohnen, gelten bereits jetzt alle Nachrüstpflichten. Ausgenommen davon sind nur ...
Antwort lesen »Grundsätzlich bekommen Sie auch in diesem Fall eine Förderung für die Wärmepumpe. Voraussetzung für die Umsetzung der Maßnahme ist ...
Antwort lesen »In Paragraf 80 GEG heißt es: "Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis ...
Antwort lesen »Ohne den Aufbau des Daches und die Größen bzw. Abstände der Sparren zu kennen, lässt sich das nicht sicher beurteilen. Betrachten wir nur ...
Antwort lesen »Sie können den Antrag allein stellen und müssen nicht beide im Haus gemeldet sein. Achten Sie aber darauf, die Einkommensgrenzen ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Denn Anträge zur Heizungsförderung sind immer vor Maßnahmenbeginn zu stellen. Da die Wärmepumpe bereits ...
Antwort lesen »Ohne die 10 Positionen zu kennen, ist eine fundierte Aussage aus der Ferne leider nicht möglich. Die Kosten sind allerdings recht hoch, ...
Antwort lesen »Wenn er über eine gleichwertige Eignung verfügt, ist das möglich und auch bei Förderprogrammen zulässig. Voraussetzung ist in der Regel, ...
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