Die Flächen für Photovoltaik auf Dächern von Mehrparteienhäusern und gemeinschaftlich genutzten Gewerbegebäuden bleiben häufig ungenutzt. Oft zögern die Eigentümer:innen bei Installation einer Photovoltaik-Anlage, weil ihnen die rechtliche Lage zu kompliziert erscheint. Doch inzwischen gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie aus Mehrparteien- und Gewerbegebäuden attraktive Photovoltaik-Standorte werden können. Neues Modell ist dabei die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Mit dem Solarpaket 1 hat der Gesetzgeber die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingeführt. Mit diesem Modell kann Photovoltaikstrom innerhalb eines Gebäudes jetzt unbürokratischer geliefert werden: In Mehrfamilienhäusern erhalten die Hausbewohner:innen den Solarstrom direkt vom Dach. Er wird den Nutzer:innen anteilig zugerechnet und von ihren Netzbezugsmengen abgezogen. Im Gegensatz dazu wird beim Mieterstrom der Strom an die Mieter:innen verkauft.
--> Wichtig zu wissen: Das Konzept muss immer passend zum Gebäude zugeschnitten sein! Solche, die sinnvoll für Gebäude mit wenigen Parteien sind, eignen sich nicht unbedingt für Objekte mit zahlreichen Stromverbrauchenden.
Diese Konzepte sind je nach Größe des Gebäudes möglich
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Zweifamilienhaus
Ab zwei Parteien im Haus steht zunächst die Entscheidung an, welche Zähler für die Nutzung von Solarstrom sinnvoll sind. Das hängt davon ab, wo der Strom künftig genutzt wird: In der Wohnung der selbstnutzenden Eigentümer? Für die Wärmepumpe, die beiden Wohneinheiten versorgt? Für eine Ladestation? Die Entscheidung hängt von der Größe der Photovoltaik-Anlage ab und vom Aufwand für die Abrechnung.
Es sind vier verschiedene Messkonzepte möglich:
Kleines Mehrfamilienhaus
Die Betreibermodelle für kleine Mehrfamilienhäuser, die einen Eigentümer haben, ähneln denen von Zweifamilienhäusern. Sie werden wegen der geringen Anzahl der Wohneinheiten ohne externe Dienstleister umgesetzt (Ausnahme sind Dienstleister, die lediglich Messtechnik und Abrechnung anbieten).
Für Gemeinschaften, sowohl WEGs als auch Genossenschaften, die ihre Photovoltaik-Anlage selbst betreiben wollen, ist die einfachste Form der Umsetzung die kollektive Selbstversorgung. Wenn ein Teil der Bewohnenden im Gebäude zur Miete wohnt, ist eine Ergänzung zum Mietvertrag nötig. Diese Kombination sichert die Gleichbehandlung von vor Ort wohnenden Eigentümer:innen und Vermieter:innen.
Mehrfamilienhaus mit mehr als 15 Parteien
Bei einem Mehrfamilienhaus mit mehr als 15 Parteien können die Bewohner:innen den Strom vom Dach mittels eines Summenzählermodells nutzen, entweder alle oder nur ein Teil der Mietenden. In großen Häusern wird hierfür oft ein externer Dienstleister in Anspruch genommen. In der Regel bietet er ein Vollversorgungs-Stromlieferungsmodell an. Er kann aber auch nur als Investor oder Anlagenbetreiber agieren. In manchen Fällen wird lediglich die Mess- und Abrechnungstechnik an eine externe Firma übergeben.
Welche rechtlichen Grundlagen es für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern gibt, welche steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte zu beachten sind und welche Betriebskonzepte für die jeweiligen Zielgruppen möglich sind, zeigt das 16seitige Faktenblatt "Gemeinschaftliche Nutzung von Photovoltaikstrom in Mehrparteiengebäuden" vom Photovoltaik-Netzwerk Baden-Württemberg, das kostenlos hier verfügbar ist.
Den Steuerbonus zur Optimierung der Heizung bekommen Sie nur, wenn die Heizung älter als zwei Jahre ist (siehe Anlage 8 ESanMV). Erfüllen ...
Antwort lesen »Durch den Estrich kommt viel Feuchtigkeit in den Raum, die zunächst in der Luft verbleibt. Probleme mit Kondensation entstehen in der Regel ...
Antwort lesen »Die DIN 1946 Teil 6 fordert das Lüftungskonzept bei dem Austausch von mehr als einem Drittel der Fensterflächen. Das ist gesetzlich zwar ...
Antwort lesen »Für die BAFA-Förderung und den iSFP-Bonus gelten die Vorgaben aus der BEG-EM-Richtlinie. Das gilt auch dann, wenn im individuellen ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Voraussetzung für den Klimageschwindigkeits-Bonus ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, ...
Antwort lesen »Grundsätzlich lassen sich die Arbeiten unabhängig voneinander durchführen. Planen Sie beide in zeitlich engerem Zusammenhang, spielt es ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Voraussetzung ist, dass diese parallel zum Fenster eingebaut werden. Außerdem ...
Antwort lesen »Die Anforderungen aus § 47 GEG beziehen sich nur auf die oberste Geschossdecke. Dabei handelt es sich nach § 3 GEG um "die zugängliche ...
Antwort lesen »Wenn Sie den Gasanschluss nicht mehr benötigen, ist das üblich. Sie können den Anschluss auch behalten, müssten dann aller Voraussicht nach ...
Antwort lesen »Zu berücksichtigen sind hier nur die zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten ...
Antwort lesen »Wenn Sie in Zukunft auf Fernwärme umrüsten möchten, können Sie jetzt jede Heizung einbauen. Infrage kommt unter anderem eine neue ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können eine Nieder- oder Brennwertheizung einbauen (abhängig von der vorhandenen Installation) oder ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, hier eine Zwischensparrendämmung anzubringen. Variante eins wäre dabei eine hinterlüftete Konstruktion. Dabei ...
Antwort lesen »Geht es Ihnen um die Förderung, kommen hier nur Neubauanforderungen infrage. Eine Ausnahme gilt bei Gebäuden unter Denkmalschutz, wie Sie ...
Antwort lesen »Fensterfalzlüfter arbeiten in der Regel nach dem Prinzip der Querlüftung. Gibt es keine andere Lüftungsöffnung, kommt daher kein ...
Antwort lesen »Ja, hier bekommen Sie die Heizungsförderung erneut. Denn 2022 konnten Sie das Budget pro Kalenderjahr ausreizen. Erst seit 2024 sind die ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie die Basis-Förderung (30 Prozent) und den Effizienzbonus (5 Prozent) für die Förderung der Wärmepumpe(n) nutzen. ...
Antwort lesen »Sie können in der aktuellen Konstellation die Grundförderung und den Effizienz-Bonus zur Förderung der Pelletheizung beantragen. Bewohnt ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können Rechnungen von ausländischen Firmen einreichen, wenn diese in deutscher Sprache ausgefertigt ...
Antwort lesen »Geht es um den Anschluss an ein Fernwärmenetz, bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent. Diesen beantragen Sie einmal komplett ...
Antwort lesen »Es ist möglich, den Beratungsbericht bzw. den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) in korrigierter oder überarbeiteter Form ...
Antwort lesen »Fördertechnisch ist hier nichts zu beachten. Sie können den Heizungsbauer wie auch das Fabrikat der geförderten Heizung einfach ändern. ...
Antwort lesen »Eine Änderung des ausführenden Betriebes ist kein Problem. Sofern der neue Betrieb die Bestätigung nach Durchführung ausstellt, ist bei der ...
Antwort lesen »Hier sind keine Probleme zu befürchten. Sofern die Maßnahme den Vorgaben der BEG-EM entspricht, können Sie Fördermittel für die ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie dürfen die Fördervorgaben übererfüllen, ohne Nachteile in Bezug auf die Förderung befürchten zu müssen. Im FAQ ...
Antwort lesen »Fördermittel gibt es hier nur für wasserführende Pelletöfen und Pelletkessel als Zentralheizung. Reine Pelletkaminöfen fördert das BEG ...
Antwort lesen »Ein Lüftungskonzept (zum Beispiel nach DIN 1946 Teil 6) ist in den beschriebenen Fällen Pflicht. Geht es um eine Förderung, fordern ...
Antwort lesen »Beantragen Sie nur die Basisförderung bzw. die Basisförderung und den Effizienzbonus, ist hier nichts weiter zu beachten. Sie können den ...
Antwort lesen »Für Biomasseheizungen wie einen Pelletkessel bekommen Sie den Klimageschwindigkeitsbonus, wenn Sie etwa eine Anlage zur Erzeugung von Strom ...
Antwort lesen »Nach Punkt 2.3 der FAQ zum BEG gilt hier die Anzahl der Wohneinheiten nach Fertigstellung der Sanierung. Konkret heißt es hier: "Die ...
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