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09.08.2024

Was ist die Instandhaltungsrücklage / Erhaltungsrücklage?

Spartopf für die Sanierung laut WEG

Die Bauteile, die für Bestand und Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind - wie Dach, Fassade, Außenfenster, Hauseingang und Treppen - gehören bei Eigentümergemeinschaften zum Gemeinschaftseigentum. Sanierungskosten tragen deshalb alle Eigentümer. Damit die Finanzierung großer Ausgaben leichter fällt, spart die Eigentümergemeinschaft die sogenannte Instandhaltungsrücklage an - ein finanzielles Polster für Sanierungen.

Sanierung einer Backsteinfassade
Größere, einmalige Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum finanziert die Eigentümergemeinschaft aus der InstandhaltungsrücklageFoto: energie-fachberater.de

Die Instandhaltungsrücklage - auch Erhaltungsrücklage genannt - wird vor allem verwendet, um die Kosten für größere, einmalige Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten zu decken. Damit deren Finanzierung einzelne Eigentümer nicht finanziell überfordert, wird die Rücklage über das Hausgeld in monatlichen Beträgen angespart. Dafür kann zum Beispiel ein WEG-Bausparvertrag abgeschlossen werden oder ein Teil des Geldes wird auf einem Festgeldkonto angelegt.

Gesetzliche Grundlage für die Instandhaltungsrücklage / Erhaltungsrücklage
Gesetzlich geregelt ist dieser "Spartopf" der Eigentümergemeinschaft im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). § 19 "Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss" verpflichtet die Eigentümer zur "Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage". Nicht gesetzlich geregelt ist dagegen die genaue Höhe der Instandhaltungsrücklage.

Wie hoch sollte die Instandhaltungsrücklage sein?
Für die Höhe der Instandhaltungsrücklage / Erhaltungsrücklage gibt es verschiedene Berechnungsmodelle. Unabhängig davon sollten Alter, Zustand, Substanz und Ausstattung der Immobilie berücksichtigt werden. Grob orientieren können sich Eigentümer und Verwalter beispielsweise an der "Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen" im sozialen Wohnungsbau. Hier werden folgende Richtwerte genannt:

Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:

  1. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro,
  2. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro,
  3. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro.

Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 1 Euro.

Was, wenn die Rücklage nicht ausreichend hoch ist?
Die Zentralheizung ist kaputt und muss erneuert werden? Das Dach ist nicht mehr dicht? Manche Sanierungsmaßnahmen lassen sich nicht aufschieben. Doch was passiert, wenn die Instandhaltungsrücklage die Kosten nicht deckt? Dann kann die Eigentümergemeinschaft eine sogenannte Sonderumlage beschließen. Diese Sonderumlage wird nur einmal fällig, für einen konkreten Anlass. Die Höhe der Sonderumlage für einzelne Eigentümer:innen richtet sich meistens nach dem Verteilungsschlüssel, der in der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft festgehalten ist. Das kann zum Beispiel eine Verteilung nach den Miteigentumsanteilen sein. Auch eine Ratenzahlung kann vereinbart werden. All das müssen die Eigentümer genau in ihrem Beschluss festhalten.

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Quelle: energie-fachberater.de
 
 

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