Auf die Energieeinsparverordnung (EnEV) müssen Hausbesitzer also keine Rücksicht nehmen, auf den Denkmalschutz aber schon. Vor allem müssen Eigentümer eines Hauses unter Denkmalschutz die Genehmigungspflicht beachten: Viele Sanierungsmaßnahmen an Dach und Fassade sind genehmigungspflichtig und Hausbesitzer verpflichtet, sich so früh wie möglich mit den Genehmigungsbehörden abzustimmen.
Auch ohne EnEV lässt sich die Energieeffizienz von Häusern unter Denkmalschutz verbessern
Die Bestimmungen der Energieeinsparverordnung für einzelne Sanierungsmaßnahmen gelten für denkmalgeschützte Bauten zwar nicht, trotzdem können sich Hausbesitzer ein Grundprinzip der EnEV zu Herzen nehmen: Grundsätzlich ist die Energieeinsparverordnung darauf ausgerichtet ist, ein Haus als Ganzes zu betrachten. Wer darauf auch bei einem Haus unter Denkmalschutz achtet, kann aus energetischer Sicht einiges bewirken: Kann zum Beispiel die Fassade nicht gedämmt werden, lassen sich die Wärmeverluste durch eine verstärkte Dachdämmung ausgleichen. Und auch eine moderne Heizung senkt die Heizkosten erheblich, auch wenn vielleicht keine erneuerbaren Energien zum Einsatz kommen.
Aber nicht nur die EnEV kommt Eigentümern eines Baudenkmals entgegen. Auch die KfW hat eine spezielle Förderung für die Sanierung von Häusern unter Denkmalschutz aufgelegt und die technischen Mindestanforderungen dafür gelockert.
Energieausweis ist für Häuser unter Denkmalschutz nicht Pflicht
In § 16 der Energieeinsparverordnung "Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen" heißt es in Satz 5 "... Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden." Eigentümer eines Hauses unter Denkmalschutz sind also nicht verpflichtet, bei Vermietung oder Verkauf des Hauses einen Energieausweis vorzulegen.
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