1. Wärmedämmung
Eine effektive Dämmung des Gebäudes ist besonders wichtig. Sie ist nicht nur für die kühleren Jahreszeiten sinnvoll, um Heizenergie zu sparen, sondern auch für den Sommer, denn sie hält die Wärme draußen und sorgt für ein angenehmes Raumklima. Doch gerade ältere Gebäude sind häufig gar nicht gedämmt bzw. verfügen über eine schlechtere Dämmung als Neubauten. Je nachdem, was nachträglich gedämmt werden soll (Außenwand, Dach, oberste Geschossdecke, Kellerdecke), kann die Maßnahme mit hohen Kosten verbunden sein.
--> Neben den baulich-technischen Abwägungen sollten sich Eigentümer:innen vor der Beschlussfassung zunächst ausführlich über die Frage der Kostenverteilung informieren und die Mehrheitsverhältnisse in ihrer Eigentümergemeinschaft ausloten. Denn abhängig davon, mit welcher Mehrheit eine bauliche Veränderung beschlossen wird, gelten laut Wohnungseigentumsgesetz andere Regeln für die Kostenverteilung. Nur wenn eine doppelt qualifizierte Mehrheit der Eigentümer (mehr als zwei Drittel der Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile) zustimmt oder sich die bauliche Maßnahme amortisiert, müssen alle Wohnungseigentümer gemäß ihrer Miteigentumsanteile die Kosten tragen. Kommt nur eine einfache Mehrheit zustande, zahlen nur diejenigen, die für die Maßnahme gestimmt haben. Daher ist es bei kostenintensiven Maßnahmen wie einer Dach- oder Fassadendämmung sinnvoll, den Beschlussvorschlag so zu formulieren, dass der Beschluss nur dann zustande kommt, wenn sich auch die doppelt qualifizierte Mehrheit findet und damit die Kosten auf alle Eigentümer verteilt werden.
2. Sonnenschutz an der Außenseite von Fenstern & Balkon- und Terrassentüren
Fenster und Balkon- bzw. Terrassentüren spielen beim sommerlichen Wärmeschutz eine große Rolle, da die Glasscheiben die Sonnenstrahlen in Wärmestrahlen umwandeln, die die Wohnräume dann beheizen. Am wirkungsvollsten schützen deshalb außenliegende Rollläden oder Außenjalousien (Raffstores). Mit ihnen kommt die Wärme nicht so schnell ins Haus.
Eine kostengünstige Maßnahme sind dagegen Sonnenschutzfolien, die außen an die Fenster angeklebt werden. Jedoch können diese Folien die Räume verdunkeln - je nachdem wie stark sie getönt sind - und sollten deshalb im Herbst wieder entfernt werden. Außerdem sollten Wohnungseigentümer bei der Auswahl der Folie darauf achten, dass sie keinen Spiegeleffekt auslösen, der die Nachbarn stören könnte.
Bei großflächigen Fenstern bzw. Fensterfronten können spezielle Sonnenschutzgläser (mit reflektierender Beschichtung auf der Innenseite des Außenglases) sinnvoll sein; dabei kann die Höhe des Schutzfaktors gewählt werden. Wohnungseigentümer sollten sich allerdings zunächst gründlich von einem Fachbetrieb beraten lassen. Neben den höheren Kosten (im Vergleich zu normalem Glas) haben Sonnenschutzgläser nämlich den Nachteil, dass damit die „kostenlose“ Energie der Sonne in der kühlen Jahreszeit ungenutzt bleibt, also nicht zur Raumerwärmung beiträgt.
--> Wohnungseigentümer:innen dürfen "ihre" Fenster keinesfalls im Alleingang austauschen lassen, sondern müssen zuvor immer einen Beschluss der Eigentümerversammlung einholen. Das gilt auch für das Anbringen von Fensterläden, Außenjalousien und Außenrollläden. Denn die Außenfenster einer Wohnung gehören der WEG. Sie sind zwingend Gemeinschaftseigentum, auch wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht. Im Hinblick auf die Außenfolien gilt: Beeinträchtigen sie den Anblick der Fassade optisch, kann die WEG mit Recht fordern, sie wieder abzunehmen.
3. Innenliegender Sonnenschutz kann im Alleingang umgesetzt werden
Sind außenliegende Lösungen nicht möglich oder nicht gewünscht, kann auch ein innenliegender Sonnenschutz an Fenstern in Form von Plissees, Innenrollos oder Lamellenvorhängen Abhilfe schaffen. Diese ermöglichen unkomplizierten Sicht- und Sonnenschutz.
--> Nur wenn für innenliegende Sonnenschutz-Lösungen Eingriffe in Fenster und Fensterrahmen nötig sind, z.B. in dem diese angebohrt werden müssen, müssen Wohnungseigentümer zunächst einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen und die Erlaubnis der Miteigentümer einholen. In der Regel wird die Gemeinschaft dies genehmigen müssen, da durch die Maßnahme keine Beeinträchtigung der WEG zu erwarten ist. Können Plissees, Innenrollos oder Lamellenvorhänge hingegen angebracht werden, ohne dass Eingriffe ins Fenster nötig sind, dürfen Wohnungseigentümer:innen die Maßnahme im Alleingang umsetzen.
4. Markise für Balkon oder Terrasse
Für die Beschattung von Balkon oder Terrasse (insbesondere auf der Süd- und Westseite eines Gebäudes) eignen sich Markisen, die heute in vielen verschiedenen Ausführungen erhältlich sind und an die Fassade angebracht werden.
--> Wohnungseigentümer:innen, die sich eine Markise wünschen, müssen hierfür einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen. Da die Fassade Gemeinschaftseigentum ist, muss die WEG mit einfacher Mehrheit darüber beschließen. In der Regel kann für die WEG nichts dagegen sprechen, zumal sie auch Auflagen zur Ausführung machen kann. Eigentümer, die nicht mit dem Beschluss einverstanden sind, können diesen innerhalb eines Monats vor Gericht anfechten. Eine Ablehnung durchzusetzen ist nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz jetzt allerdings schwieriger als nach der alten Rechtslage. Experten raten Wohnungseigentümern, nach solch einem Gestattungsbeschluss der WEG für ihre Baumaßnahme ggf. noch die einmonatige Anfechtungsfrist abzuwarten, bevor sie mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen – andernfalls besteht ein gewisses Risiko, dass die Markise wieder zurückgebaut werden muss.
5. Anbringen eines Klimagerätes
So genannte Split-Klimageräte werden fest installiert und bestehen aus zwei Teilen – ein Teil wird in einem Wohnraum angebracht, der andere Teil (der Kompressor) außen an der Fassade des Wohngebäudes. Wer sich solch ein Gerät anschaffen möchte, sollte sich vorher unbedingt über den Stromverbrauch informieren und die Stromkosten mit im Blick haben.
--> Da feste Klimageräte in der Regel an der Fassade montiert werden, gilt hier das Gleiche wie bei der Anbringung einer Markise: Es muss ein Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung eingebracht werden und die WEG muss mit einfacher Mehrheit darüber beschließen. Statt ein festes Klimagerät installieren zu lassen, erscheint es häufig einfacher, ein mobiles Klimagerät (Achtung: Stromfresser!) oder einen Ventilator anzuschaffen. Diese sind allerdings längst nicht so effektiv und haben einen hohen Stromverbrauch. Einziger Vorteil: Für die Aufstellung mobiler Klimageräte muss die WEG nicht um Erlaubnis gefragt werden. --> Klimaanlage in Eigentumswohnung einbauen - was ist erlaubt?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Zu beachten ist allerdings, dass Ihnen das Budget an förderbaren Kosten (aktuell 28.000 für eine ...
Antwort lesen »Sie benötigen die Bestätigung eines Fachhandwerkers oder eines Energieberaters. Mit dieser erklären die Experten gegenüber der KfW, dass ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass das nicht möglich ist. Denn immer dann, wenn eine Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt wird, ...
Antwort lesen »Nein. Auch wenn Sie beide Wohnungen selbst bewohnen würden, bekämen Sie den Bonus immer nur für eine Wohnung. Das gilt zumindest dann, wenn ...
Antwort lesen »Wenn die Meldebescheinigung für nicht rechtmäßig erklärt wird, erfüllen Sie die Voraussetzungen zur Förderung nicht und erhalten die Mittel ...
Antwort lesen »Brauchwasser-Wärmepumpen werden selbst nicht gefördert. Fördermittel erhalten Sie für die Geräte allerdings als Umfeldmaßnahme beim Einbau ...
Antwort lesen »Ja, das ist möglich. Sie haben ein Budget förderbarer Kosten von aktuell noch 28.000 Euro. Dieses können Sie mit beliebig vielen Anträgen ...
Antwort lesen »Die Gipskartonplatten haben tatsächlich eine schützende Funktion. Nutzen Sie den nicht ausgebauten Raum regelmäßig, können Sie die Schicht ...
Antwort lesen »Wenn Sie Nießbrauch für ein Haus oder eine Wohnung haben und vertraglich geregelt alle Kosten übernehmen, können Sie Ausgaben für die ...
Antwort lesen »Geht es um den Einkommensbonus bei der Förderung der Heizung, entscheidet immer das zu versteuernde Haushaltseinkommen eines Jahres. ...
Antwort lesen »Das ist nach wie vor möglich. Ihre Kinder können die Förderung der Heizung als Eigentümer der Immobilie beantragen. Das gilt jedoch nur für ...
Antwort lesen »Die Höhe des Ergänzungskredits richtet sich nach der Summe der anrechenbaren Kosten, die Sie in der Heizungsförderung angegeben haben, und ...
Antwort lesen »Hier geht es immer um das gesamte Gebäude. Das heißt: Tauschen Sie mehr als 1/3 der Fensterfläche im Mehrfamilienhaus aus, ist ein ...
Antwort lesen »Brauchwasser-Wärmepumpen sind allein nicht förderbar. Finanzielle Unterstützung bekommen Sie hier nur, wenn Sie diese in Kombination mit ...
Antwort lesen »Die Information findet sich im Merkblatt zum KfW-Programm 261. Hier heißt es: "Die Beantragung einer Förderung über die BEG EM ist ...
Antwort lesen »Auch wenn die Kumulierung nach alter KfW-261- bzw. BEG-WG-Förderung möglich war, gilt für die Heizungsförderung die neue BEG-EM-Richtlinie. ...
Antwort lesen »Mit der neuen BEG-EM-Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen haben sich die Voraussetzungen hier geändert. Dabei gilt: Die versorgten ...
Antwort lesen »Die technische Projektbeschreibung (TPB) zur Förderung der neuen Rollläden erhalten Sie von einem Energie-Effizienz-Experten aus Ihrer ...
Antwort lesen »Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ...
Antwort lesen »Ohne Hinterlüftung kann eventuell durch Undichtigkeiten in die Wand eingedrungene Feuchte im Zwischenraum kondensieren und schimmeln. Damit ...
Antwort lesen »Das GEG bzw. das GModG regelt, wer Energieausweise ausstellen darf. Hierfür sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen. Voraussetzung 1: ...
Antwort lesen »Eine Förderung für neue Rollläden gibt es über die BEG-EM-Förderung. Hier bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent über den ...
Antwort lesen »Was hier zu beachten ist, hängt von der geplanten Maßnahme ab. Möglich und technisch sinnvoll ist es beispielsweise, die Beheizung sowie ...
Antwort lesen »Auf die Gesetzgebung haben wir leider keinen Einfluss. Grundsätzlich ist es aber so, dass bei Einstrangsystemen das Risiko von ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW kann die Heizungsförderung ohne Sperrfrist beantragt werden, wenn die BAFA-Förderung vollständig nach dem ...
Antwort lesen »Hier gibt es keine Ausnahmen von § 19 der BImSchV. Denn diese könnten die Gesundheit gefährden. Bei Heizungen mit bis zu 50 kW muss der ...
Antwort lesen »Entscheidend ist hier das Datum, an dem die Bestätigung zum Antrag ausgestellt wurde. War das spätestens am 8. Juli 2026, können Sie die ...
Antwort lesen »Polypropylen-Rohre (PP-C) aus dem Baujahr 1986 sind in der Regel nicht sauerstoffdiffusionsdicht. Anzeichen dafür wären Hinweise auf die ...
Antwort lesen »Der U-Wert ist durch die Poroton-Ziegel bereits verhältnismäßig gut. Eine Dämmung würde die Verluste zwar reduzieren, bei den zu ...
Antwort lesen »Ja, Sie können in diesem Fall die Basisförderung der Wärmepumpe in Höhe von 30 Prozent beantragen (Achtung: Ab 2027 nur 15 Prozent, wenn ...
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