Besonders auf dem Dach richten Stürme oftmals große Schäden an. Dachziegel lösen sich und schlagen weitere Ziegel kaputt. Äste von Bäumen halten dem Sturm nicht Stand, brechen ab und durchschlagen die Dacheindeckung, schädigen die Fassade oder die Regenrinne. Das Dach, das ja zuverlässig vor Witterungseinflüssen schützen soll, ist damit schwer geschädigt und kann seine Schutzfunktion nicht mehr ausfüllen. Der Regen dringt in die Dachkonstruktion ein. Zusätzlicher Schaden: Ist die Dachdämmung erst einmal nass, verliert sie ihre Dämmwirkung und es droht Schimmel. Erste Hilfe in einem solchen Fall: Kann ein Fachbetrieb nicht sofort zur Stelle sein, sollte der Schaden mit einer Folie abgedeckt werden, so dass das Dach wieder vor Regen geschützt ist.
Nahegelegene große Bäume können aber nicht nur das Dach beschädigen, sie sind ebenfalls eine Gefahr für die Fassade, für Regenrinnen und für Antennen sowie Solaranlagen. Auch hier können herumfliegende Äste großen Schaden anrichten, der fachgerecht repariert werden muss.
Eigentümer bei Sturmschäden in der Haftung
Grundsätzlich sind Eigentümer:innen verpflichtet, ihr Haus so in Schuss zu halten, dass niemand zu Schaden kommt. Die Haftung kommt besonders bei Sturmschäden zum Tragen. Lose Ziegel auf dem Dach, instabile Bäume oder abgebrochene Äste müssen repariert und beseitigt werden. Bis ein Fachbetrieb zur Reparatur kommen kann, sollten gefährliche Stellen gesichert werden, damit niemand gefährdet wird. Flatterbänder oder Absperrungen zeigen die Gefährdung durch das beschädigte Dach oder den in Mitleidenschaft gezogenen Baum an und die gefährliche Stelle kann umgangen werden.
Auch wenn der Sturm auf den ersten Blick keine Sturmschäden verursacht hat, sind Eigentümer dazu verpflichtet, Haus, Dach, Bäume oder andere in Frage kommenden Teile zu inspizieren. Denn nicht alle Sturmschäden sind gleich offensichtlich. Ein verschobener Dachziegel ist unter Umständen erst gar nicht auszumachen und wird dann bei näherem Hinsehen entdeckt. Auch ein angeknackster Ast oder eine beschädigte Antenne fällt unter Umständen nicht sofort auf. --> Mit unserer Checkliste Sturmschäden haben Sie alle zu prüfenden Stellen an Haus und Grundstück übersichtlich beisammen.
Wichtig zu wissen: Neben den oberirdischen Schäden kann ein entwurzelter Baum auch Strom- und Gasleitungen oder Wasserleitungen beschädigen.
Wasser im Keller kann zu Schimmel führen
Ist bei dem Unwetter der Keller voll Wasser gelaufen, ist schnelles Handeln angesagt. Erstes Gebot: alles Nasse umgehend rausräumen. Nasse Teppiche, Kartons, Kleider etc. sollten gleich an einen anderen Ort zum Trocknen gebracht werden. Besonders brisant ist die Situation für Keller mit Estrichboden, denn hier kann das Wasser unter den Estrich fließen. Schimmel ist damit fast schon vorprogrammiert. Je schneller das Wasser entfernt wird, desto geringer ist die Gefahr, dass sich das Wasser unter dem Estrich ausbreitet. Im schlimmsten Fall müsste dieser dann aufgestemmt und erneuert werden.
Sind solche größeren Sturmschäden aufgetreten, sollten sich Eigentümer:innen vor einer Sanierungsmaßnahme von einem unabhängigen Bausachverständigen beraten lassen. Er kann am besten beurteilen, welche Maßnahmen sinnvoll sind und wie die Sturmschäden möglichst rasch behoben werden können.
Weiterlesen: Unwetterschäden richtig der Versicherung melden
Wenn Sie in Zukunft auf Fernwärme umrüsten möchten, können Sie jetzt jede Heizung einbauen. Infrage kommt unter anderem eine neue ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können eine Nieder- oder Brennwertheizung einbauen (abhängig von der vorhandenen Installation) oder ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, hier eine Zwischensparrendämmung anzubringen. Variante eins wäre dabei eine hinterlüftete Konstruktion. Dabei ...
Antwort lesen »Geht es Ihnen um die Förderung, kommen hier nur Neubauanforderungen infrage. Eine Ausnahme gilt bei Gebäuden unter Denkmalschutz, wie Sie ...
Antwort lesen »Fensterfalzlüfter arbeiten in der Regel nach dem Prinzip der Querlüftung. Gibt es keine andere Lüftungsöffnung, kommt daher kein ...
Antwort lesen »Ja, hier bekommen Sie die Heizungsförderung erneut. Denn 2022 konnten Sie das Budget pro Kalenderjahr ausreizen. Erst seit 2024 sind die ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie die Basis-Förderung (30 Prozent) und den Effizienzbonus (5 Prozent) für die Förderung der Wärmepumpe(n) nutzen. ...
Antwort lesen »Sie können in der aktuellen Konstellation die Grundförderung und den Effizienz-Bonus zur Förderung der Pelletheizung beantragen. Bewohnt ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können Rechnungen von ausländischen Firmen einreichen, wenn diese in deutscher Sprache ausgefertigt ...
Antwort lesen »Geht es um den Anschluss an ein Fernwärmenetz, bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent. Diesen beantragen Sie einmal komplett ...
Antwort lesen »Es ist möglich, den Beratungsbericht bzw. den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) in korrigierter oder überarbeiteter Form ...
Antwort lesen »Fördertechnisch ist hier nichts zu beachten. Sie können den Heizungsbauer wie auch das Fabrikat der geförderten Heizung einfach ändern. ...
Antwort lesen »Eine Änderung des ausführenden Betriebes ist kein Problem. Sofern der neue Betrieb die Bestätigung nach Durchführung ausstellt, ist bei der ...
Antwort lesen »Hier sind keine Probleme zu befürchten. Sofern die Maßnahme den Vorgaben der BEG-EM entspricht, können Sie Fördermittel für die ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie dürfen die Fördervorgaben übererfüllen, ohne Nachteile in Bezug auf die Förderung befürchten zu müssen. Im FAQ ...
Antwort lesen »Fördermittel gibt es hier nur für wasserführende Pelletöfen und Pelletkessel als Zentralheizung. Reine Pelletkaminöfen fördert das BEG ...
Antwort lesen »Ein Lüftungskonzept (zum Beispiel nach DIN 1946 Teil 6) ist in den beschriebenen Fällen Pflicht. Geht es um eine Förderung, fordern ...
Antwort lesen »Beantragen Sie nur die Basisförderung bzw. die Basisförderung und den Effizienzbonus, ist hier nichts weiter zu beachten. Sie können den ...
Antwort lesen »Für Biomasseheizungen wie einen Pelletkessel bekommen Sie den Klimageschwindigkeitsbonus, wenn Sie etwa eine Anlage zur Erzeugung von Strom ...
Antwort lesen »Nach Punkt 2.3 der FAQ zum BEG gilt hier die Anzahl der Wohneinheiten nach Fertigstellung der Sanierung. Konkret heißt es hier: "Die ...
Antwort lesen »Da Ihr Onkel verstorben ist, kann er grundsätzlich kein Eigentümer der Wohnung mehr sein. Wie in Ihrer Frage erwähnt, sind Sie durch den ...
Antwort lesen »Der geplante Aufbau ist nicht zu empfehlen. Denn zwischen Holzbrettern und Dampfbremse besteht in der Regel ein Hohlraum. Dieser hat zwei ...
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Antwort lesen »Den Steuerbonus für die Sanierung (§ 35c EStG) bekommen Sie nur, wenn ein Fachhandwerker die Maßnahme umsetzt. Ist das der Fall, können Sie ...
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Antwort lesen »Die neue Skala gilt bisher nicht pauschal, denn bisher ist sie nur Teil einer EU-Richtlinie. Die Vorgabe muss erst in nationales Recht ...
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Antwort lesen »Das ist ein tragischer Fall. Den Förderprozess können Sie dennoch weiterführen. Dazu ist es möglich, einen weiteren ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, die Förderung der KfW für die neue Heizung für verschiedene Geräte in Anspruch zu nehmen. Auch die Förderung ...
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