In Deutschland sind über fünf Millionen Photovoltaik-Anlagen bei der Bundesnetzagentur registriert. Die meisten speisen einen Teil des erzeugten Stroms ins Netz. Denn wer mehr produziert als er verbraucht, verkauft den Überschuss an den Netzbetreiber. Die Vergütung dafür ist jedoch gering. Für Neuanlagen liegt sie derzeit bei knapp acht Cent pro Kilowattstunde – der Strom aus der Solaranlage kostet aber rund elf bis 15 Cent pro Kilowattstunde. Das Paradox: Während die Solaranlagenbetreiber den Solarstrom zu niedrigen Preisen in das Netz einspeisen, zahlen ihre Nachbarn im Haus nebenan zum selben Zeitpunkt für die Entnahme aus dem Netz im Schnitt 35 Cent pro Kilowattstunde an den Stromversorger.
Dabei könnten sie den günstigen Solarstrom, gegen einen Aufschlag, auch direkt von nebenan erhalten. Doch die Weitergabe an benachbarte Haushalte ist bislang nicht ohne Weiteres erlaubt. Die Anlagenbetreiber müssten sich als Stromlieferanten registrieren und eine Vielzahl an Pflichten erfüllen. Dazu gehören unter anderem die Erfüllung von Bilanzkreisauflagen sowie eine Liefergarantie. Dieser Mehraufwand lohnt sich nicht.
Ab Juni 2026: Einfachere Regeln beim Solarstromverkauf an nebenan
Nun hat der Gesetzgeber die zusätzlichen Auflagen abgeschafft. Eigentümer:innen können ihren lokal erzeugten Solarstrom künftig direkt mit Nachbarn oder sogar der gesamten Straße teilen. Zu diesem Zweck hat der Bundestag am 13. November 2025 den neuen Paragrafen 42c des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Er ist am 22. Dezember 2025 in Kraft getreten. Damit ist nun ein Teil der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II der EU deutsches Recht.
Die Neuregelung schafft erstmals eine rechtliche Grundlage für Energy Sharing und erlaubt die gemeinsame Nutzung erneuerbaren Stroms innerhalb lokaler Energiegemeinschaften. Wer eine Anlage betreibt, wird von vielen Pflichten klassischer Energielieferanten befreit und darf nun eine vereinfachte Vereinbarung mit den Stromabnehmern schließen. Sie beinhaltet die Stromlieferung und das gesellschaftsrechtliche Verhältnis zwischen dem Betreiber der Anlage und dem Abnehmer. Reststromverträge für die Abnehmer müssen die Anlagenbetreiber nicht abschließen. Diese Verträge betreffen den Verbrauch, den der Solarstrom nicht deckt – ihn müssen die Nachbarn selbst abschließen.
Attraktivere Alternative zur Einspeisevergütung
Die neue Einnahmequelle könnte sich künftig als Alternative zur Einspeisevergütung etablieren. Und das mit gutem Grund: Mit dem Solarstromverkauf an die Nachbarn werden die Anlagenbetreiber mehr Geld verdienen als mit der Einspeisevergütung. Die Nachbarn könnten im Gegenzug von deutlich geringeren Stromkosten profitieren: eine klassische Win-Win-Situation.
Auch aus einem anderen Grund sehen Fachleute eine wachsende Bedeutung des Energy Sharings. Die Bundesregierung diskutiert derzeit, ob die Einspeisevergütung für Neuanlagen wegfallen soll. Deren Betreiberinnen und Betreiber sollen den nicht selbst genutzten Strom stattdessen an der Börse verkaufen. Dadurch kann der Stromverkauf an das unmittelbare Umfeld attraktiv werden. Außerdem könnte Energy Sharing auch dazu beitragen, den Ausbau der Photovoltaik zu beschleunigen und den Anteil erneuerbarer Energien im Stromnetz weiter zu erhöhen.
Für wen lohnt sich Energy Sharing?
Gerade für Häuser mit größeren Solaranlagen und einem relativ niedrigen Eigenverbrauch kann sich das Modell künftig lohnen.
Ab wann ist Energy Sharing erlaubt?
Bald wird die Neuregelung in Kraft treten und das nicht nur für den Verkauf an die Nachbarn. Ab Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber Energy Sharing innerhalb ihres Bilanzierungsgebietes unterstützen, ab Juni 2028 auch gebietsübergreifend. Große Unternehmen sind hingegen von der Teilnahme ausgeschlossen.
Was kostet eine Photovoltaik-Anlage? Hier kostenfrei und unverbindlich Vergleichsangebote einholen.
Nein, das ist in aller Regel nicht möglich. Wenn der Förderantrag gestellt und zugesagt wurde, bleibt der Antragsteller dafür ...
Antwort lesen »Um Fördermittel für die neue Heizung beantragen zu können, benötigen Sie zunächst ein Angebot von einem Fachhandwerker. Auf dieser Basis ...
Antwort lesen »Nachträglich ist das in aller Regel nicht möglich, denn für viele Förderangebote müssen Sie vor Maßnahmenbeginn einen Antrag stellen. ...
Antwort lesen »Grundsätzlich sollte das möglich sein. Denn viele Förderangebote, darunter auch die BEG-Förderung für Maßnahmen an Haus und Heizung, zielen ...
Antwort lesen »Hier entscheiden die Regelungen der Fördergeber. Aktuell gibt es keine bundesweite Förderung. Bietet Ihre Stadt oder Ihre Gemeinde eine ...
Antwort lesen »Sie bekommen Fördermittel für den Austausch der Fenster über das BAFA. Voraussetzung ist, dass die neuen Fenster einen U-Wert von 0,95 ...
Antwort lesen »Wenn Ihr Sohn als Eigentümer im Haus mit erstem oder alleinigem Wohnsitz gemeldet ist, kann er auch den Einkommens- und den ...
Antwort lesen »In § 51 GEG heißt es in Bezug auf Wohngebäude: "Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf ...
Antwort lesen »Gehen Sie wie geplant vor, können Sie die Angebote leider nicht kombinieren. Denn die EE-Klasse entspricht einer Förderung der Heizung. ...
Antwort lesen »Ja, als eingetragene Eigentümerin bekommt sie die Basisförderung in Höhe von 30 Prozent und den Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozent. ...
Antwort lesen »Wenn Ihr Haus baurechtlich zwei Wohneinheiten hat, müssen Sie auch die Förderung der Heizung entsprechend beantragen. Das wirkt sich wie ...
Antwort lesen »Nach den FAQ zur BEG-Förderung sind relevante Haushaltsmitglieder, alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- ...
Antwort lesen »In dieser Einbausituation wird es schwer werden, Wärmepumpen mit R32 als Kältemittel zu finden. Hintergrund ist die F-Gase-Verordnung, die ...
Antwort lesen »Hier ist eine pauschale Antwort leider nicht möglich. Grundsätzlich sind Umfeldmaßnahmen förderbar, wenn sie im Zuge einer förderbaren ...
Antwort lesen »In der Regel ist das nicht erforderlich. Das GEG schreibt die Dämmung vor, wenn Sie mehr als 10 Prozent der Fläche einer Bauteilgruppe (zum ...
Antwort lesen »Beantragen Sie Fördermittel für die Wärmepumpe, können Sie einen Zuschuss für drei Wohneinheiten beantragen. Dabei lassen sich Kosten von ...
Antwort lesen »Fördermittel für eine neue Heizung können nur Eigentümer eines Gebäudes beantragen. Nun gibt es zwei Möglichkeiten: Variante 1 - Die GmbH ...
Antwort lesen »In diesem Fall gelten die Vorgaben des GEG nicht und Sie müssen nicht dämmen. Die Dämmpflicht greift nur dann, wenn Sie Maßnahmen an den ...
Antwort lesen »Ja, auch in diesem Fall bekommen Sie Fördermittel für die neue Heizung. Wichtig ist, dass die neue Anlage den Vorgaben des Fördergebers ...
Antwort lesen »Für den Austausch des Wärmeerzeugers in einem bestehenden Gebäudenetz ist der Umbau eines Gebäudenetzes zu beantragen. Den Antrag richten ...
Antwort lesen »Das ist möglich, wenn Sie die Maßnahmen eindeutig trennen. Beantragen Sie 2026 zum Beispiel Fördermittel für den Fenstertausch im EG und ...
Antwort lesen »In vielen Fällen ist das möglich, da durch den Wegfall der Gasheizung die Grundlage der Belieferung entfällt. Eine pauschale Antwort können ...
Antwort lesen »Die Einblasdämmung am Mansarddach kann eine gute Lösung sein, um die Energieeffizienz und den Wärmeschutz zu verbessern. Wichtig ist aber ...
Antwort lesen »Das ist korrekt. Sie müssen einen geförderten iSFP in Auftrag geben. Auf dieser Basis können Sie dann den iSFP-Bonus bei der ...
Antwort lesen »Ja, das ist so möglich. Für den BAFA-Zuschuss werden die förderfähigen Kosten natürlich gekürzt, aber für den KfW-Ergänzungskredit ist es ...
Antwort lesen »Mit der Auslegung einer Wärmepumpe ist ein gewisser Aufwand verbunden. Holen Sie mehrere Angebote ein und lassen die Anlage jedes Mal neu ...
Antwort lesen »In einem nicht beheizten Treppenhaus bekommen Sie keine Förderung für die neue Haustür. Diese erhalten Sie nur, wenn die Haustür Teil der ...
Antwort lesen »Da Sie die Förderung 2023 beantragt haben, gelten die Vorgaben der damals gültigen Richtlinien. In der BEG-EM-Richtlinie von 09. Dezember ...
Antwort lesen »Hier ist nach wie vor kein Energieausweis erforderlich. Nachlesen können Sie das in §79 GEG Abs. 4. Hier heißt es: Auf ein Baudenkmal ist § ...
Antwort lesen »Sinnvoll ist es hier, eine durchgehende Dämmebene zu schaffen. Denn auf diese Weise vermeiden Sie Wärmebrücken und sind bauphysikalisch auf ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort