Update 31.5.2023: Die Fördermittel für Eigentümer sind ausgeschöpft, es können keine Anträge auf Förderung mehr gestellt werden. Die Mittel des Programms für Eigentümer sind mit den Anträgen ausgeschöpft, die bis zum 24.02.2023 eingegangen sind. Die vollständigen Anträge, die zwischen dem 24.02.2023 und dem 30.04.2023 eingegangen sind, werden zunächst nicht wegen fehlender Haushaltsmittel abgelehnt. Zu einem späteren Zeitpunkt wird entschieden, ob für diese Anträge weitere Mittel bereitgestellt werden. Anträge, die nach dem 30.04.2023 (Posteingang im LFI) gestellt wurden oder werden, haben keinerlei Aussichten auf Erfolg.
Aber: Mieter können weiter Anträge stellen, die Haushaltsmittel reichen noch für mindestens 10.000 Anträge (Stand 31.5.2023)
Seit dem 8. November 2022 können Eigentümer:innen und Mieter:innen in Mecklenburg-Vorpommern Anträge auf Förderung von sogenannten steckerfertigen Balkon-Photovoltaik-Anlagen stellen. Die Förderrichtlinie sieht eine Förderung in Höhe von maximal 500 Euro für Mini-Solaranlagen bis zu einer Leistung von 600 Watt vor. Anträge können nach Installation der Anlage beim Landesförderinstitut (LFI) gestellt werden.
FAQ Förderung von Mini-Solaranlage in Mecklenburg-Vorpommern:
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Mieter:innen in Wohngebäuden sind sowie Eigentümer:innen von selbstgenutztem Wohneigentum, die ihren Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
Wie hoch ist der Zuschuss für eine Mini-Solaranlage?
Es ist ein Festbetrag von maximal 500 Euro pro Stecker-Solargerät und Wohnungseinheit für Anschaffung und Installation möglich, jedoch maximal in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn diese unter 500 Euro liegen. Eigenleistungen und Eigenbau sind nicht förderfähig.
Lohnt sich die Anschaffung einer Mini-Solaranlage überhaupt?
Ein durchschnittlicher 2-Personenhaushalt verbraucht ca. 2.500-3.500 kWh (Wohnung/Einfamilienhaus) pro Jahr. Bei einem durchschnittlichen Preis von 37 Cent/kWh brutto fallen somit Stromkosten in Höhe von 925 bis 1.295 Euro pro Jahr an. (Aktuell sind die Stromkosten mit 38 - 59 Cent/kWh sogar deutlich höher, so dass größere Einsparungen möglich sind.)
Derzeit können Balkon-PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 600 Watt für durchschnittlich 1.000 Euro erworben werden. Ohne Energiespeicher sind durchschnittlich ca. 400 kWh nutzbar, da die Energie direkt verbraucht werden muss. Daraus errechnet sich eine Energieeinsparung von ca. 148 Euro pro Jahr.
Wann kann ich den Antrag auf Förderung stellen?
Der Antrag auf Förderung kann erst gestellt werden, wenn die Meldung an den Netzbetreiber und das Marktstammdatenregister erfolgt ist. Falls erforderlich muss die Zustimmung des Vermieters, der Eigentümergemeinschaft bzw. der Denkmalschutzbehörde vorliegen.
Können auch Mini-Solaranlagen gefördert werden, die schon früher gekauft wurden?
Nein, wurde die Solaranlage vor der Veröffentlichung der Förderrichtlinie bestellt, gekauft oder beauftragt, kann sie nicht gefördert werden. Möglich ist eine Förderung für Balkon-Photovoltaik, wenn das Datum des Kaufvertrags bzw. der Bestellung nach dem 25.10.2022 liegt.
In welcher Reihenfolge werden die Anträge bearbeitet?
Die Förderung wird nach dem Windhund-Prinzip vergeben. Das bedeutet: "Wer zuerst beantragt, bekommt zuerst". Die Mittel aus dem Fördertopf werden also nach der zeitlichen Reihenfolge vergeben. Sind die Fördermittel ausgeschöpft, gehen weitere Antragsteller leer aus.
Was passiert, wenn mehr Anträge gestellt werden als mit 10 Mio. Euro bezahlt werden können?
Sind die Haushaltmittel ausgeschöpft, ist keine Förderung mehr möglich.
Welche Vorausetzungen gibt es für die Förderung?
Die Solaranlage muss mindestens zwei Jahre im Besitz des Antragstellers bleiben. Es darf keine wirtschaftliche Tätigkeit damit ausgeführt werden. Förderfähig sind steckerfertige PV-Anlagen mit einer Leistung von mindestens 200 und maximal 600 W (Anschlussleistung)
Brauche ich eine Genehmigung, um ein Balkon-Kraftwerk zu installieren?
Es besteht eine Anzeigepflicht bei dem jeweiligen Netzbetreiber für den Haushalt. Auch individuelle mietrechtliche Gegebenheiten müssen berücksichtigt werden. Insbesondere muss der Vermieter seine Zustimmung zu Veränderungen an der Fassade etc. erteilen. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, das Denkmalschutzbelange berücksichtig werden und Anlagen die in den Verkehrsraum ragen auch den notwendigen baurechtlichen Anforderungen genügen.
Um Überlastungen des Stromkreises und Gefahren zu vermeiden, ist sicherzustellen, dass die Anlage an einen geeigneten Stromkreis/Steckdose/Stromzähler angeschlossen wird. Aussagen hierzu kann der Vermieter geben oder der Stromkreis kann durch einen Elektrofachbetrieb geprüft werden. Ein Zweirichtungszähler für den Strom ist erforderlich.
Das Gerät muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (z.B. Sicherheitsstandard DGS 0001 für steckbare Stromerzeugungsgeräte). Der VDE empfiehlt die Installation einer speziellen Energiesteckvorrichtung unter Berücksichtigung der Anforderungen nach DIN VDE V 0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1 ("Wieland-Steckdose").
Wo finde ich die Formulare zur Anmeldung beim Energieversorger/ Vermieter?
Mieter müssen sich direkt an den Vermieter wenden.
Zusätzlich ist eine Meldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erforderlich.
Kann ich Installationskosten/ Stromzähler/ Anbringung am Balkon/ Fassade fördern lassen?
Ja, es gibt einen festen Zuschuss in Höhe von 500 Euro für die Anschaffung der Anlage und die Installation von steckerfertigen PV-Anlagen mit einem Modulwechselrichter.
In diesem Fall bekommen Sie eine Basisförderung in Höhe von 30 Prozent. Anrechenbar sind dabei die Kosten der Biomasseheizung und die ...
Antwort lesen »Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme zu beantragen, wenn die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie können die BAFA-Förderung und den Steuerbonus (§ 35c) parallel in Anspruch nehmen, wenn Sie die Kosten eindeutig ...
Antwort lesen »Möchten Sie die geförderte Maßnahme in Eigenleistung erbringen, können Sie auf die aufschiebende Bedingung verzichten (siehe 1.7 BEG ...
Antwort lesen »Generell ist es möglich, die Anlage mit Frostschutzmittel zu betreiben, um Frostschäden im Winter zu verhindern. Üblich ist das allerdings ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie die Förderung der Solarthermieanlage. Diese gibt es auch unabhängig von der Heizung. Wichtig ist, dass Sie die ...
Antwort lesen »Die Kosten für die Erstellung der technischen Projektbeschreibung und des technischen Projektnachweises (TPB und TPN) sind im Zuge der ...
Antwort lesen »In diesem Fall verweist die BEG-EM-Richtlinie auf Anlage 7 des GEG. Unter der Fußnote 4 sind Sonderverglasungen dabei wie folgt ...
Antwort lesen »Eine Übersicht über förderbare Heizsysteme finden Sie in der Liste der förderfähigen Wärmepumpen mit Prüf-/Effizienznachweis. Ab Seite 20 ...
Antwort lesen »In diesem Fall ist kein Energieberater nötig. Das gilt auch für die Förderung der Wärmepumpe. Wir empfehlen Ihnen aber, einen ...
Antwort lesen »Da es sich in diesem Fall um eine Brandschutzvorgabe handelt, ist eine Entscheidung nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig. ...
Antwort lesen »In diesem Fall handelt es sich vermutlich nicht um Schimmel, sondern um Schmutz/Staub, der sich beim Lüften an der Wand absetzt. Experten ...
Antwort lesen »Ohne die Antragsunterlagen zu kennen, lässt sich das nicht beurteilen. In der Regel können und konnten Sie die Förderung für mehrere ...
Antwort lesen »Den Geschwindigkeitsbonus bekommen Sie nur dann, wenn Sie eine eigene Immobilie als Haupt- oder Alleinwohnsitz selbst nutzen. Das müssen ...
Antwort lesen »Geht es um Denkmalschutz, dürfen die zuständigen Ämter auf Ihre Vorgaben bestehen. Fordert das Amt eine typische Ausfüllung mit ...
Antwort lesen »Nach Angaben der KfW wird der Kreditbetrag auf Basis der förderfähigen Kosten der zugrunde liegenden KfW-Zuschusszusage beziehungsweise der ...
Antwort lesen »Generell können Sie die Förderung gemeinsam mit einem Antrag beantragen. Das muss der Eigentümer der Immobilie erledigen. Handelt es sich ...
Antwort lesen »Das ist in der Regel möglich. In diesem Fall wirkt die Decke als zusätzlicher Wärmespeicher. Das ist vor allem bei Betondecken der Fall und ...
Antwort lesen »Günstig und vergleichsweise sicher ist hier eine kappilaraktive Dämmung mit Calciumsilikat-Platten oder Ähnlichem. Diese kleben Sie von ...
Antwort lesen »Ohne genaue Kenntnis von der Anlage ist eine Aussage aus der Ferne leider nicht möglich. Wir raten aber Folgendes: Lassen Sie sich von ...
Antwort lesen »Üblich ist es, Rechnungen nach erbrachter Leistung zu stellen. In der Regel können Sie hier aber nach individueller Absprache verfahren. So ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass Sie den Bonus nicht bekommen. Denn nach Aussage der KfW kommt der Ergänzungskredit nur zusätzlich zu einer ...
Antwort lesen »Handelt es sich generell um eine förderbare Maßnahme und haben Sie dafür keine anderen Fördermittel in Anspruch genommen bzw. bekommen, ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass das nicht der Fall ist. Denn beide Maßnahmen sind nicht miteinander verbunden. Würden Sie das im Zuge der ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent zur Förderung des Fernwärmeanschlusses. Diesen beantragen Sie vor ...
Antwort lesen »Zur Förderung für Scheitholzkessel bekommen Sie aktuell Zuschüsse in Höhe von 30 Prozent. Zudem können Sie einen pauschalen ...
Antwort lesen »Geht es um die Umwidmung zu Wohnraum, können Energieberater für Wohngebäude, die erforderlichen Bestätigungen erstellen. Infrage kommt ...
Antwort lesen »Aktuell gibt es hier keine Einschränkungen. Sie können die Anlagen nach gültigem Recht so lange nutzen und betreiben, bis es zu einem ...
Antwort lesen »Das ist möglich. Sie bekommen auch in diesem Fall die Förderung der Energieberatung und profitieren vom iSFP-Bonus, wenn Sie eine ...
Antwort lesen »Nach Angaben der KfW gilt die Möglichkeit zur Kombination rückwirkend für alle Anträge, die ab 01.01.2024 bei der KfW eingegangen sind und ...
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