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15.07.2025
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So bleibt die Photovoltaik-Anlage im Eigenheim steuerfrei

3 Tipps für kleine und privat betriebene PV-Anlagen

Maximale Sonnenscheindauer - gute Zeiten für Eigentümer von Photovoltaik-Anlagen! Auch deshalb, weil für kleine PV-Anlagen seit einiger Zeit in der Regel keine Einkommensteuer und keine Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Seit 2025 gilt die Steuerbefreiung für Anlagen bis 30 Kilowatt peak (kWp) sogar für sämtliche Gebäudearten. Drei wichtige Steuertipps für kleine und privat betriebene PV-Anlagen.

Fachwerkhaus mit Photovoltaik-Anlage
Wer eine kleine private Photovoltaik-Anlage betreibt, muss keine Einkommensteuer und keine Gewerbesteuer zahlenFoto: energie-fachberater.de

1. Keine Einkommen- und Gewerbesteuer für kleine Photovoltaik-Anlagen
Wer eine kleine private Photovoltaik-Anlage betreibt, muss keine Einkommensteuer und keine Gewerbesteuer zahlen. Als "klein" gelten Anlagen mit einer Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister von maximal 30 Kilowatt peak (kWp) je Wohnung. Dazu gehören auch sogenannte Balkonkraftwerke oder Mini-PV-Anlagen. Diese Grenze für die Steuerbefreiung gilt für ab 2025 in Betrieb genommene Anlagen auf allen Gebäudearten, also sowohl auf Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern als auch auf Gewerbeimmobilien. Bis Ende 2024 war zum Beispiel für Mehrfamilienhäuser noch die niedrigere Grenze von 15 kWp je Wohnung maßgebend.

2. Keine Umsatzsteuer für Erwerb und Installation der PV-Anlage
Für den Erwerb und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern gilt seit dem 1. Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Das heißt: Für die Lieferung und Installation der PV-Anlage fällt keine Umsatzsteuer an. Das gilt, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen beziehungsweise Wohnhäusern sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird. Diese Voraussetzung wird als erfüllt angesehen, wenn die im Marktstammregister gelistete Anlage eine installierte Leistung von 30 kWp nicht überschreitet.

3. Lohnsteuerhilfevereine dürfen PV-Anlagen-Betreiber beraten
Früher mussten Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen mit dem Erwerb einer Photovoltaik-Anlage zu einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin wechseln. Seit dem Steuerjahr 2022 ist es Lohnsteuerhilfevereinen aber erlaubt, die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit kleinen Solaranlagen zu erstellen.

--> Wichtig zu wissen: Nicht übernehmen darf ein Lohnsteuerhilfeverein die Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung. Das können Privatpersonen mit kleiner PV-Anlage selbst erledigen oder einer Steuerberatung übergeben.

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Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
 
 

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