Eine Photovoltaik-Anlage liefert nicht nur Solarstrom für den Eigenbedarf, sondern speist in der Regel auch einen Teil des erzeugten Stroms ins öffentliche Stromnetz ein. Das dafür erhaltene Entgelt (die Einspeisevergütung) gilt steuerlich als Einnahme aus einem Gewerbebetrieb. Eigentümer:innen der Anlage müssen deshalb eigentlich jedes Jahr im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) abgeben.
Das gilt allerdings nicht mehr für kleinere Photovoltaik-Anlagen, denn diese wurden komplett von der Ertragsteuer befreit. Diese Ertragsteuerbefreiung gilt für Einnahmen aus dem Betrieb von:
Neuregelung für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 31.12.2024
angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (veröffentlicht am 5.12.2024 im Bundesgesetzblatt)
gelten seit dem 1. Januar 2025 weitere Verbesserungen für
Photovoltaik-Anlagen: In Bezug auf die Steuerbefreiung für kleine
Photovoltaik-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG wurde die zulässige
Bruttoleistung laut Stammdatenregister von 15 kW auf 30 KW je Wohn- oder
Gewerbeeinheit erhöht. Begünstigt von der Ertragsteuerbefreiung sind
damit auch Zwei- und Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien
sowie auch Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten
- auch hier gilt eine Freigrenze bis zu 30 kW je Gewerbeeinheit.
Wo ist die Ertragsteuerbefreiung gesetzlich geregelt?
Geregelt ist Steuerbefreiung in §3 Nr. 72 EStG. Einkünfte aus den oben genannten Solarstromanlagen müssen in der Einkommensteuererklärung also nicht mehr angegeben werden. Gibt es mehrere Photovoltaik-Anlagen, werden die Leistungen der Einzelgeräte addiert. Die Steuerbefreiung gilt dann insgesamt bis höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
--> Wichtig: Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um
einen Freibetrag. Wird die Freigrenze überschritten, greift die
Steuerbefreiung insgesamt nicht.
Hinweis: Nach vielen offenen Fragen und Unsicherheiten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben vom 17. Juli 2023 mehr Klarheit geschaffen: Unter anderem wurden die Freigrenzen näher definiert, der Anwendungsbereich sowie der Umfang der Steuerbefreiung konkretisiert. Darüber hinaus gelten neben der Ertragsteuerbefreiung weitere Steuervergünstigungen wie der Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen. Alle Infos und Details zu den steuerlichen Rahmenbedingungen für Solarstrom-Anlagen finden Sie hier.
In Nummer 1.5 des Infoblatts zu förderbaren Kosten und Maßnahmen heißt es: "Bei Eigenleistung nicht förderfähig sind Materialien zur ...
Antwort lesen »Grundsätzlich lassen sich bei einer Sanierung nur Wohneinheiten berücksichtigen, die in vormals beheizten Bereichen entstehen. Entstehen ...
Antwort lesen »Die beschriebene Lösung ist aus technischer Sicht zu empfehlen. Mit dem Versetzen der Rollläden vermeiden Sie eine Wärmebrücke. Die ...
Antwort lesen »Die Art der Finanzierung spielt hier keine Rolle, solange Sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen und die Überweisung nachweisbar ...
Antwort lesen »WLS steht für Wärmeleitstufe, WLG für Wärmeleitgruppe. Beide Begriffe meinen heute das Gleiche und können analog verwendet werden. Für ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist das möglich, wenn der Aufbau die Dämmung aufnehmen kann und ausreichend trag- sowie luftdicht ist. Bei der beschriebenen ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass das Haus zu mindestens 50 Prozent dem Wohnen dient. Ist das der Fall, können Sie die Förderung der Heizung für ...
Antwort lesen »Grundsätzlich gilt immer die Richtlinie, die zum entsprechenden Tag aktuell ist - und zwar unabhängig von FAQ oder anderen ...
Antwort lesen »Die Förderung der Heizung können Sie als Eigentümer beantragen, wenn Sie alle technischen Voraussetzungen erfüllen. Sie können ...
Antwort lesen »In Punkt 5.5 der BEG-EM-Richtlinie heißt es dazu: "Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang ...
Antwort lesen »Vielen lieben Dank für den Kaffee ;) Der Nennwert der Wärmeleitfähigkeit ist der vom Hersteller unter standardisierten Laborbedingungen ...
Antwort lesen »Ein Energie-Effizienz-Experte (EEE) ohne spezielle Denkmal-Zulassung darf eine allgemeine Beratung für Wohnungseigentümergemeinschaften ...
Antwort lesen »Sie haben recht. Um BAFA und KfW hier zu kombinieren, müssten Sie die Heizungsoptimierung zuerst durchführen und erst danach Fördermittel ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit dem BAFA müssen die Rechnungen alle einzeln aufgeführt und mit den jeweiligen Rechnungsnummern hinterlegt werden. ...
Antwort lesen »Wenn Ihre Eltern zuvor gemeinsam die Steuererklärung gemacht haben und Ihr Vater verstorben ist, berücksichtigt die KfW nur die Hälfte des ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass der Bekannte in Bezug auf den Einkommensbonus nicht relevant ist, sofern Sie kein Paar sind. Im FAQ zur ...
Antwort lesen »Das deckt sich nicht mit den Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Hier heißt es im FAQ unter Punkt 3.8: "Relevante ...
Antwort lesen »Das ist eine gute Möglichkeit. Für die OG-Lüftung haben Sie den Vorteil, dass die Verlegung im Dachboden vergleichsweise einfach möglich ...
Antwort lesen »Sobald die Programmentscheidung im ELR eingeplant ist, können Sie auf eigenes Risiko mit der Umsetzung beginnen. Beginnen Sie vor der ...
Antwort lesen »Relevant ist das Alter der Heizung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nach Rücksprache mit der KfW müssen Sie das Datum auf den Tag genau ...
Antwort lesen »Die Entscheidung obliegt dem Energie-Effizienz-Experten. Sie hängt unter anderem von folgenden Faktoren bzw. Eigenschaften ab: die ...
Antwort lesen »Die Erstellung der nötigen Nachweise ist förderbar. Dabei gilt laut Infoblatt zu förderbaren Maßnahmen Folgendes: "Für den Heizungstausch ...
Antwort lesen »Hier gibt es keine Gesetze. Eine Erneuerung ist zu empfehlen, wenn die Leitungen nicht mehr zum System passen und zum Beispiel zu groß ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass Geräte mit der Nummer 2NV7 und dem Zusatz 031 bis 1976 gefertigt wurden. Sie können daher vermutlich Asbest ...
Antwort lesen »Wenn es sich nach baurechtlicher Einordnung um ein Wohngebäude mit Heizung und/oder Kühlung handelt, ist ein Energieausweis erforderlich. ...
Antwort lesen »Relevant ist hier § 35 der Thüringer Bauordnung. Dieser fordert grundsätzlich einen Abstand von 1,25 Metern zwischen PV-Modulen und ...
Antwort lesen »Die Förderregelungen sind tatsächlich nicht einfach zu durchblicken. Konkret bedeutet das aber: Sie dürfen Steuerbonus und BEG-Förderung ...
Antwort lesen »Nein, das ist nicht möglich. Eine direkte Kombination beider Förderangebote ist untersagt. Nachlesen können Sie das in der ...
Antwort lesen »Relevant sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen ...
Antwort lesen »Das ist in aller Regel nicht möglich. Sie können die Abgase des Kamins aber über den Zug im Schornstein und die Abgase der Gasheizung über ...
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