Eine Photovoltaik-Anlage liefert nicht nur Solarstrom für den Eigenbedarf, sondern speist in der Regel auch einen Teil des erzeugten Stroms ins öffentliche Stromnetz ein. Das dafür erhaltene Entgelt (die Einspeisevergütung) gilt steuerlich als Einnahme aus einem Gewerbebetrieb. Eigentümer:innen der Anlage müssen deshalb eigentlich jedes Jahr im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) abgeben.
Das gilt allerdings nicht mehr für kleinere Photovoltaik-Anlagen, denn diese wurden komplett von der Ertragsteuer befreit. Diese Ertragsteuerbefreiung gilt für Einnahmen aus dem Betrieb von:
Neuregelung für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 31.12.2024
angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (veröffentlicht am 5.12.2024 im Bundesgesetzblatt)
gelten seit dem 1. Januar 2025 weitere Verbesserungen für
Photovoltaik-Anlagen: In Bezug auf die Steuerbefreiung für kleine
Photovoltaik-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG wurde die zulässige
Bruttoleistung laut Stammdatenregister von 15 kW auf 30 KW je Wohn- oder
Gewerbeeinheit erhöht. Begünstigt von der Ertragsteuerbefreiung sind
damit auch Zwei- und Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien
sowie auch Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten
- auch hier gilt eine Freigrenze bis zu 30 kW je Gewerbeeinheit.
Wo ist die Ertragsteuerbefreiung gesetzlich geregelt?
Geregelt ist Steuerbefreiung in §3 Nr. 72 EStG. Einkünfte aus den oben genannten Solarstromanlagen müssen in der Einkommensteuererklärung also nicht mehr angegeben werden. Gibt es mehrere Photovoltaik-Anlagen, werden die Leistungen der Einzelgeräte addiert. Die Steuerbefreiung gilt dann insgesamt bis höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
--> Wichtig: Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um
einen Freibetrag. Wird die Freigrenze überschritten, greift die
Steuerbefreiung insgesamt nicht.
Hinweis: Nach vielen offenen Fragen und Unsicherheiten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben vom 17. Juli 2023 mehr Klarheit geschaffen: Unter anderem wurden die Freigrenzen näher definiert, der Anwendungsbereich sowie der Umfang der Steuerbefreiung konkretisiert. Darüber hinaus gelten neben der Ertragsteuerbefreiung weitere Steuervergünstigungen wie der Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen. Alle Infos und Details zu den steuerlichen Rahmenbedingungen für Solarstrom-Anlagen finden Sie hier.
Nachträglich lassen sich die genehmigten Kosten leider nicht mehr nach oben korrigieren. Sind diese nicht Bestandteil der Förderung, können ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, den alten Wechselrichter zu behalten. Technisch und wirtschaftlich lohnt sich das allerdings oft nicht. Zum ...
Antwort lesen »Eine pauschale Antwort auf diese Frage ist leider nicht möglich. Denn diese hängt immer vom Einsatzbereich bzw. von der Aufgabe ab. So ...
Antwort lesen »Für den Anschluss von außenstehenden Wärmepumpen an die Hausanlage bieten sich spezielle Wärmepumpenrohre an. Dabei handelt es sich um ein ...
Antwort lesen »Sie können den bestehenden Antrag stornieren, müssen bei der Neubeantragung dann allerdings eine Sperrfrist von 6 Monaten einhalten. Das ...
Antwort lesen »Die Förderung ist nicht übertragbar – der Antragsteller lässt sich damit nicht ändern. Sie müssten den bestehenden Antrag stornieren. Der ...
Antwort lesen »Jein. Grundsätzlich stellen Sie einen Antrag auf Förderung für den Anschluss an ein Wärmenetz für die gesamte Eigentümergemeinschaft. ...
Antwort lesen »In Ihrem Fall ist der Grenzwert aller Voraussicht nach an jedem Bauteil einzuhalten. Eine Ausnahme, bei der das flächengewichtete Mittel ...
Antwort lesen »Die Erdwärmepumpe ist eine effiziente Heizung, da sie ganzjährig auf ein hohes Quell-Temperaturniveau zugreifen kann. Sie verbraucht ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie die Förderung ohne Sperrfrist neu beantragen, wenn die BAFA-Förderung vollständig nach dem Bewilligungszeitraum ...
Antwort lesen »Da die Firma Tyczka Eigentümerin der Tankanlage ist, kann sie auch die Herausgabe bzw. die Demontage verlangen, wenn der Vertrag ausläuft. ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie 35 Prozent Wärmepumpen-Förderung auf die gesamten Kosten (15.155 Euro für Basis-Förderung und ...
Antwort lesen »Den Anteil bekommen Sie auf die gesamten Kosten. Dabei beantragen Sie zunächst die Basis-Förderung zusammen mit dem Wärmepumpen- bzw. ...
Antwort lesen »Das ist soweit korrekt. Wichtig ist, dass die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht ...
Antwort lesen »Das ist korrekt. Theoretisch könnte auch der Heizungsbauer BzA und BnD für den Heizungstausch erstellen. Die Erweiterung "Denkmal" ...
Antwort lesen »In diesem Fall empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu Ihrem Energieberater. Wichtig ist, dass der Förder- und Einreichungszeitraum (in der ...
Antwort lesen »Sie können die Förderung der Klimaanlage als Förderung der Wärmepumpe bei der KfW beantragen. Dazu benötigen Sie keinen Energieberater. ...
Antwort lesen »Eine Förderung für die Fußbodenheizung bekommen Sie im Zuge einer Heizungsoptimierung. Gefördert wird dabei die Optimierung von ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, die Förderangebote zu kombinieren. Sie müssen dann aber darauf achten, dass sich die Kosten nicht ...
Antwort lesen »Nach Punkt 8.6 der BEG-EM-Richtlinie ist eine Kombination der Förderangebote leider ausgeschlossen. Konkret heißt es dort: "Ebenso ist eine ...
Antwort lesen »Ja, die Förderung für die Wärmepumpe bekommen Sie auch, wenn die Ölheizung im Haus bleibt. In diesem Fall fällt lediglich der ...
Antwort lesen »Auf die Förderung wirken sich die Änderungen nicht aus, da sich das Ergebnis der Heizlastberechnung insgesamt nicht ändert. Durch die ...
Antwort lesen »Sofern Sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen, bekommen Sie die Förderung der Heizung für beide Anlagen. Wie Sie die Mittel ...
Antwort lesen »Hier ist zu differenzieren. Bei der Heizungsförderung zählt der Zustand nach der Sanierung. Hier beantragen Sie die Mittel also für ein ...
Antwort lesen »Fachgerecht durchgeführt, führt der Wanddurchbruch nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Energieeffizienz. Die Klimaanlage ...
Antwort lesen »Grundsätzlich gibt es hier keine Altersgrenze. Da Ihre Hausbank oder ein anderes Finanzierungsinstitut den Ergänzungskredit vergibt, kann ...
Antwort lesen »Die 1. BImSchV gibt hier drei grundlegende Vorgaben:Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins firstnah ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Der Grund dafür liegt in der beantragten EE-Klasse, die es zur Förderung der Heizung gibt. Würden Sie ...
Antwort lesen »Die Kombination ist grundsätzlich sehr gut geeignet, um einen optimalen Wärme- und Hitzeschutz zu gewährleisten. Auf der obersten ...
Antwort lesen »Pauschale Preisangaben sind hier leider schwierig. Aktuell kosten neue Anlagen inkl. Einbau etwa 10.000 bis 23.000 Euro. Geht es allein um ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort