§19 der Bundesimmissionsschutzverordnung sieht Ausnahmeregelungen vor. Ich bitte um Mitteilung, welcher Wortlaut des Gesetzes bei dem Ersatz einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage (Kaminofen) bei genehmigter Schornsteinanlage (vor 2021) gilt.
Die Schornsteinanlage erfüllt nicht die Entfernungsvorgabe von 15 m zu Lüftungsöffnungen/Fenster (zum Nachbarn) sowie die Höhe von 1 m über Firsthöhe, dafür aber die horizontale Entfernung von 2,50 m.
Hier gilt Satz 2 aus § 19 der 1. BImSchV. Dieser besagt:
"Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden, muss
1. bei Dachneigungen
a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;
2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; [...]"
Das gilt bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, wenn die neuen Ableitbedingungen nicht zu erreichen sind.
Eine individuelle Auskunft erhalten Sie von einem Schornsteinfeger aus Ihrer Region, nachdem dieser die Situation vor Ort geprüft hat.