Wir sind Besitzer und Bewohner eines denkmalgeschützten Gebäudes. Wir heizen mit Holzöfen und haben einen Ölofen in der Stube. Der Kaminkehrer meinte, dieser dürfe nur noch bis 2017 betrieben werden. Gilt die EnEV in diesem Falle auch für denkmalgeschützte Gebäude?
In diesem Fall greift die Ausnahme der EnEV nicht. Denn diese betrifft nur die Ausstellung von Energieausweisen (§16 Abs. 5) und Maßnahmen, die die Bausubstanz oder das schützenswerte Erscheinungsbild des Gebäudes verändern würden (§ 24 Abs. 1). Die Heizung ist zu tauschen, wenn sie mit Gas oder Öl funktioniert, nicht im Niedertemperatur- oder Brennwertbetrieb arbeitet und 30 Jahre oder älter ist.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Sie ein Gebäude mit maximal 2 Wohnungen als Eigentümer schon vor Februar 2002 bewohnt haben. Denn in diesem Fall muss die Heizung erst von einem neuen Eigentümer ausgetauscht werden.