Muss ich, um den heutigen Standard zu erfüllen, eine Gasheizung mit Solarthermie einbauen, die auch die Heizung und Trinkwassererwärmung unterstützt? Oder reicht es, wenn sie nur das Trinkwasser erwärmt? Wie ist es laut EWärmeG geregelt? Gibt es da Vorgaben?
Geht es um einen Neubau, gilt das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich, kurz EEWärmeG. Nach § 5 Absatz 1 müssen Sie den Wärme- und Kälteenergiebedarf dabei zu 15 Prozent über solare Strahlungsenergie decken. Die Warmwasserbereitung hat durchschnittlich einen Anteil von 10 bis 12 Prozent am Gesamtwärmebedarf. Eine Anlage, die nur zur Warmwasserbereitung installiert wird, kann die Anforderungen dabei nicht immer erfüllen. Sicherheit bringt hier die Berechnung durch einen Energieberater.
Alternativ erfüllen Sie die Anforderungen auch dann, wenn Sie die gesetzlichen Mindestanforderungen an Energieeffizienz und Wärmeschutz (Primärenergiebedarf und Wärmedämmung) um 15 Prozent unterschreiten.
Das Kombinieren von erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen ist auch möglich. Das heißt: Sie können die Solaranlage zur Warmwasserbereitung installieren, wenn Sie die gesetzlichen Anforderungen an Energieeffizienz und Gebäudewärmeschutz um den fehlenden Betrag zur Deckung des erneuerbaren Energieanteils unterschreiten. Deckt die Solaranlage zum Beispiel nur 10 Prozent des Wärmeenergiebedarfs, müssen die Anforderungen der EnEV um 5 Prozent unterschritten werden.
Im Falle einer Sanierung lässt das EWärmeG Baden-Württemberg auch einen pauschalierten Nachweise zu. Dabei reicht es aus, wenn Sie in Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten eine Anlage mit einer Kollektorfläche von 0,07 Quadratmetern je Quadratmeter Wohnfläche installieren. Bei Vakuumröhrenkollektoren genügen sogar 0,056 Quadratmeter Kollektorfläche je Quadratmeter Wohnfläche. Auch das entspricht in der Regel der Dimensionierung einer Solaranlage für Heizung und Warmwasser.
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