Der Eigentümer des Hauses ist 2007 verstorben. Seine 2. Ehefrau (nicht Miteigentümerin des Hauses), mit der er seit 1982 zusammen im Haus gewohnt hat, erhält von ihm testamentarisch ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt, das auch im Grundbuch eingetragen wird und wohnt weiterhin ohne Unterbrechung im Haus. Die Kinder sind die Erben (in Erbengemeinschaft). Besteht in diesem Fall (Ehefrau bleibt unverändert im Haus, also kein Besitzerwechsel und keine Mieteinnahmen für die Erben) eine Ausnahme von der Nachrüstpflicht der Erben für den 1982 eingebauten Heizkessel?
Nach § 10 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung gehen die Nachrüstpflichten auch bei Erbe auf die neuen Eigentümer über. Diese haben dann eine Frist von zwei Jahren, um die Pflichten zu erfüllen. In Ihrem Fall müssen die Kinder die Heizung vermutlich austauschen lassen. Da die Bundesländer mit den Anforderungen der EnEV teilweise unterschiedlich umgehen, bekommen Sie eine verbindliche Aussage nur von der entsprechenden Stelle in Ihrem Bundesland. Hier können Sie wegen besonderer Umstände auch eine Ausnahme nach § 25 der EnEV beantragen.