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Expertenrat

Wie formuliere ich einen Vertrag, wenn ich schon vor der Antragstellung mit der Energieberatung beginnen möchte?

Frage von C W. am 15.01.2024 

Ich habe eine Energieberatung schon vor der Förderzusage durchgeführt. Nach dem Erhalt eines Schreibens der BAFA, in welchem mir die Förderung deshalb infrage gestellt wird, mit dem Hinweis auf eine Klausel, die fehle, möchte ich fragen, wie diese formuliert sein muss, dass schon vor Zusage ein Vertragsschluss unter Vorbehalt für eine Energieberatung hätte durchgeführt werden dürfen?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Grundsätzlich darf erst nach der Antragstellung auf eigenes finanzielles Risiko mit der Beratung begonnen werden. Das BAFA empfiehlt jedoch, damit bis zum Erhalt des Zuwendungsbescheides zu warten. Vor der Antragstellung ist ein Vertragsabschluss (=Beginn der Energieberatung) ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird. Das erreichen Sie mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung. Das BMWK gibt dabei folgende Formulierungen vor:

Aufschiebende Bedingung: Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung: Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

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