Laut GEG § 71 (12) sind ja Heizungsanlagen, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, von der GEG Pflicht zu 65 Prozent erneuerbaren Energien bis 2045 befreit.
Ich habe mir am 09.04.2023 einen Gas-Brennwertkessel bestellt, der leider bis heute nicht geliefert werden konnte. So wie es aussieht, wird der Kessel wohl erst 2024 eingebaut.
Eine schriftliche Auftragsbestätigung vom Verkäufer habe ich am 09.04.2023 erhalten.
Meine Fragen wären
1. Reicht eine schriftliche Auftragsbestätigung vom Verkäufer? Oder werden da noch andere Formulare oder Bescheinigungen vom Verkäufer benötigt?
2. Wo muss die Auftragsbestätigung eingereicht werden, um vom GEG § 71 (12) Gebrauch zu machen?
3. Oder wird das ganze nach dem Einbau mit dem Schornsteinfeger abgewickelt?
In der Regel sollte die Auftragsbescheinigung in diesem Fall ausreichen. Das Beantragen einer Ausnahme ist hier aller Voraussicht nach jedoch nicht nötig. Sie können die bestellte Heizung entsprechend den Vorgaben einbauen und weisen dem Schornsteinfeger nach, dass Sie die Rahmenbedingungen zur Befreiung erfüllen. Da die Länder mit den Vorgaben des GEG teilweise unterschiedlich umgehen, erhalten Sie eine verbindliche Antwort nur von der zuständigen Behörde in Ihrem Bundesland.