Es geht um die Gasetagenheizung in einem Denkmalschutzgebäude (Ensembleschutz). In einem Artikel vom 22.5.2023 bestätigten Sie, dass für derartige Gebäude gemäß §105 eine Befreiung von den Vorgaben des GEG bestehen kann. Die meinerseits eingeholten Auskünfte des Denkmalschutzamtes sind wenig aussagekräftig, münden mehrfach darin, dass Denkmalschutzgebäude generell unter die Ausnahme fallen. Gibt es hierzu eine Änderung des GEG mit Wirkung ab 1.1.2024? Wie wäre somit mit Gasetagenheizungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu verfahren?
In § 105 des GEG heißt es dazu: "Soweit bei einem Baudenkmal, bei aufgrund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden."
Wir interpretieren den Paragrafen so, dass die GEG-Vorgaben gelten, solange sie die individuellen Denkmalschutzvorgaben nicht beeinträchtigen. Ein Beispiel: Steht die Fassade unter Denkmalschutz, können Sie die Heizung ohne Weiteres austauschen. Die GEG-Vorgaben wären damit unserer Auffassung nach also zu erfüllen.
Wir empfehlen Ihnen Folgendes: Lassen Sie sich vom Denkmalschutzamt angeben, welche Vorgaben im konkreten Fall bestehen. Anschließend bekommen Sie von der zuständigen Stelle für das GEG eine verbindliche Auskunft dazu, ob die Regelungen bei einem Heizungstausch in Ihrem Fall zu erfüllen sind oder ob eine Ausnahme gilt.
Erhalten Sie keine Befreiung, gelten die GEG-Vorgaben ohne Einschränkungen. Das heißt: Nach dem Defekt der ersten Etagenheizung haben Sie fünf Jahre Zeit, sich für einen Weiterbetrieb der Etagenheizungen (zum Beispiel mit Biomethan im Erdgas) oder den Einbau einer Zentralheizung zu entscheiden. Wählen Sie die Zentralheizung, ist diese innerhalb von 8 weiteren Jahren in Betrieb zu nehmen. Anschließend sind alle auszutauschenden Heizungen (zum Beispiel durch einen irreparablen Defekt) an die Zentralheizung anzuschließen.
Treffen Sie keine Entscheidung, ist der Einbau einer Zentralheizung fünf Jahre nach dem ersten fälligen Heizungstausch Pflicht. (siehe § 71 l GEG)