x
Expertenrat

Sind bei der Bagatellregelung des GEG Außenflächen nicht beheizter Räume zu berücksichtigen?

Frage von Rainer M. am 12.09.2023 

Könnten Sie mir die folgende Frage beantworten? Was ist die genaue Bezugsgröße der Bagatellregelung gemäß § 48 GEG? Satz 1, § 48 GEG bezieht sich ausschließlich auf beheizte oder gekühlte Räume. Satz 2 formuliert die Ausnahme in Form genannter 10 % Regelung (Bagatellregelung)

Am konkreten Beispiel: Auf der Giebelseite eines Einfamilienhauses sind Ausbesserungsarbeiten am Putz erforderlich. Es steht infrage, ob hierbei die 10 % Bagatellgrenze überschritten wird und damit eine Dämmpflicht entsteht. Die Putzschäden bestehen ausschließlich im Erdgeschoss dieses Hauses. Die Räume hier (im Erdgeschoss) sind jedoch unbeheizt!

Sind die Flächen dieses - unbeheizten - Erdgeschosses einzubeziehen, wenn festgestellt werden soll, ob die Bagatellgrenze überschritten wird? Nach meinem Verständnis ist das nicht der Fall, da sich der Paragraf einleitend ausschließlich auf beheizte bzw. gekühlte Räume bezieht.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Grundsätzlich haben Sie recht. Heranzuziehen ist lediglich die thermische Gebäudehülle beheizter Räume. Denn der Zustand der Hüllflächen unbeheizter Räume hat keinen Einfluss auf die Energieeffizienz des Gebäudes.

Wichtig ist es dabei jedoch, die Definition beheizter Räume zu berücksichtigen. Laut Paragraf 3 Punkt 4 des GEG sind "beheizte Räume" Räume, die nach ihrer Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um Räume mit fest installierten Heizfläche, die sich auf eine wohntypische Temperatur aufheizen lassen. Das gilt auch für Räume, die nur zeitweise nicht beheizt werden (zum Beispiel: leer stehende Wohnung).

Nebenräume mit Heizflächen zählen jedoch nicht als beheizte Räume, wenn die Leistung der installierten Heizflächen lediglich zur Frostfreihaltung ausreicht.

Ohne die genauen Umstände zu kennen, ist eine verbindliche Auskunft aus der Ferne leider nicht möglich. Diese bekommen Sie aber von der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland nach einer individuellen Prüfung des Sachverhaltes.

War die Antwort für Sie hilfreich? Dann können Sie unserem Redaktions- und Expertenteam gerne einen Kaffee spendieren!

Wollen Sie bei Sanierung und Förderung auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie doch einfach unseren Newsletter!


Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

Energieberater-Suche

Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort

 

Beitrag in die Kaffeekasse der Redaktion

 

eBook Neue Heizung

 

eBook Heizkosten sparen

 

eBook Förderung Energieberatung

 

Newsletter-Abo