Könnten Sie mir die folgende Frage beantworten? Was ist die genaue Bezugsgröße der Bagatellregelung gemäß § 48 GEG? Satz 1, § 48 GEG bezieht sich ausschließlich auf beheizte oder gekühlte Räume. Satz 2 formuliert die Ausnahme in Form genannter 10 % Regelung (Bagatellregelung)
Am konkreten Beispiel: Auf der Giebelseite eines Einfamilienhauses sind Ausbesserungsarbeiten am Putz erforderlich. Es steht infrage, ob hierbei die 10 % Bagatellgrenze überschritten wird und damit eine Dämmpflicht entsteht. Die Putzschäden bestehen ausschließlich im Erdgeschoss dieses Hauses. Die Räume hier (im Erdgeschoss) sind jedoch unbeheizt!
Sind die Flächen dieses - unbeheizten - Erdgeschosses einzubeziehen, wenn festgestellt werden soll, ob die Bagatellgrenze überschritten wird? Nach meinem Verständnis ist das nicht der Fall, da sich der Paragraf einleitend ausschließlich auf beheizte bzw. gekühlte Räume bezieht.
Grundsätzlich haben Sie recht. Heranzuziehen ist lediglich die thermische Gebäudehülle beheizter Räume. Denn der Zustand der Hüllflächen unbeheizter Räume hat keinen Einfluss auf die Energieeffizienz des Gebäudes.
Wichtig ist es dabei jedoch, die Definition beheizter Räume zu berücksichtigen. Laut Paragraf 3 Punkt 4 des GEG sind "beheizte Räume" Räume, die nach ihrer Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um Räume mit fest installierten Heizfläche, die sich auf eine wohntypische Temperatur aufheizen lassen. Das gilt auch für Räume, die nur zeitweise nicht beheizt werden (zum Beispiel: leer stehende Wohnung).
Nebenräume mit Heizflächen zählen jedoch nicht als beheizte Räume, wenn die Leistung der installierten Heizflächen lediglich zur Frostfreihaltung ausreicht.
Ohne die genauen Umstände zu kennen, ist eine verbindliche Auskunft aus der Ferne leider nicht möglich. Diese bekommen Sie aber von der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland nach einer individuellen Prüfung des Sachverhaltes.