Laut BImSchG muss ich mit meinem Kamin im Umkreis von 15 m Gebäudeöffnungen um einen Meter überragen. Gilt dies auch für Fenster, die fest verglast bzw. nicht öffenbar sind?
Lassen sich die Fenster nicht öffnen, handelt es sich nicht um Gebäudeöffnungen. In diesem Fall ist unserer Auffassung nach genauso zu verfahren, wie bei einer geschlossenen Fassaden- oder Dachfläche. Eine Entscheidung trifft hier allerdings der zuständige Bezirksschornsteinfeger.