Ich plane im Moment, das Dachgeschoss auszubauen. Das Haus ist von 1974 und das Dach wurde in den 90ern mit einer Zwischensparrendämmung bis zur Dachspitze gedämmt.
Die Räumlichkeiten sollen als Büro, Bad und Partyraum genutzt werden. Später mal als Kinderzimmer (perspektivisch in > 10 Jahren). Es wird keine vollwertige Wohnung.
Ich werde durch Trockenbau einen neuen Raum erstellen und auch die gesamte Holzdecke entfernen und mit Gipskarton ersetzen. In diesem Zug hätte ich auch die Dämmung ausgetauscht.
Ein Handwerker meinte, dass es aber notwendig wäre, dann eine wesentlich dickere Dämmung einzubauen. Aufgrund des Platzverlustes möchte ich das nicht machen. Daher ein Austausch mit einer ähnlichen Dämmung (16 cm). Jetzt kam mir der Gedanke, dass ich doch die alte Dämmung drin lassen und später bei der Dachsanierung eine Aufsparrendämmung machen kann.
Ist das die bessere Idee, auch aus der Sicht der Nutzung?
Sofern die bestehende Dämmung intakt ist, spricht nichts gegen diese Lösung. Denn auf diese Weise haben Sie bereits jetzt einen guten Wärmeschutz. Sie haben keinen unnötigen Aufwand und sorgen mit einer späteren Aufsparrendämmung für einen optimalen Schutz. Möglich ist, dass Sie im Zuge der Sanierung eine feuchtevariable Dampfbremse innen nachrüsten müssen. Ob das der Fall ist, kann ein Energieberater oder ein Fachhandwerker nach einer individuellen Begutachtung feststellen.
Tauschen Sie die Dämmung aus, darf sich der U-Wert durch die Maßnahme nicht verschlechtern. Im Falle einer Zwischensparrendämmung ist es aber gesetzlich nicht vorgeschrieben, diese über das Maß der Sparrenhöhe hinaus zu verstärken.
Nachlesen können Sie das in Anlage 7 zum GEG. Hier heißt es: "Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt [das schließt auch die Dachdämmung ein, ] und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist."