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Expertenrat

Muss ich mein Dach nach GEG-Vorgaben dämmen oder kann ich bei einer Sanierung von diesen abweichen?

Frage von Marcel M. am 04.03.2024 

Es geht um ein Reihenhaus mit Flach / belüftetets Kaltdach. Es gibt 3 Wohneinheiten mit 2 Eigentümern. Mein Dach (rechts) muss saniert werden (Schaden). Die andere Eigentümerin sieht keine Notwendigkeit, ihre zwei Dächer (links und Mitte) zu sanieren.

Es besteht im Grundbuch ein Traufrecht und meinen gemeinsam genutzten Schornstein (mitte/rechts). Setze ich die Anforderungen der EnEV um, gibt es eine hohe Kante und die Entwässerung kann nicht mehr wie aktuell erfolgen.

Gibt es eine Möglichkeit der Befreiung? Ich würde gerne das Dach sanieren, aber mit gleicher Dämmhöhe (3 cm) wie bisher, um wieder eine durchgängige Fläche zu haben. Unsere Energiekosten sind aktuell schon sehr gering.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Eine Befreiung gibt es im GEG nur, wenn die Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen erreicht werden oder dann, wenn die Anforderungen wegen besonderer Umstände durch unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen (§ 102 GEG).

Eine Entscheidung darüber trifft die zuständige Stelle auf Ihren Antrag hin nach einer individuellen Prüfung. Da die Bundesländer teilweise unterschiedlich mit den Vorgaben im GEG umgehen, können wir Ihnen leider keine rechtsverbindliche Antwort geben.

Nur so viel: Eine Dämmung des Flachdachs ist nur dann nötig, wenn Sie die Abdichtung, die flächig das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen) ersetzen. Bessern Sie nach oder bringen Sie eine neue Schicht auf, die allein nicht ausreichen würde, gelten die Anforderungen des GEG nicht und Sie können die Sanierung ohne zusätzliche Dämmung durchführen (Anlage 7 GEG).

Zudem lässt Anlage 7 im GEG weitere Ausnahmen zu. So genügt es, die höchstmögliche Dämmstärke einzubauen, wenn die Dämmschichtdicke im Rahmen der Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt ist. Voraussetzung ist dann allerdings ein Dämmstoff der WLG 035 bzw. 045 bei Einblasdämmung und natürlichen Dämmstoffen. Komplett befreit sind Sie, wenn die Bauteilfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist. Ein Energieberater aus Ihrer Region kann prüfen, ob eine der Ausnahmen in Ihrem Fall zur Anwendung kommen kann.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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