Fassadendämmung bei Teilerneuerung: Bei einem alten Haus (1900) besteht ein Teil aus Fachwerk, das erneuert werden müsste. Muss für den Fall, dass das Fachwerk nur ertüchtigt und die Gefache neu ausgemauert werden, auch gedämmt werden? Oder nur, wenn man größere Veränderung wie einen Ausbau der Fenster plant und dann in diesem Zug diese Wand auch dämmen möchte? Die Fläche liegt bei knapp über 10 %. Betrifft die Pflicht immer nur die zu erneuernde Stelle oder das gesamte Gebäude?
Handelt es sich um ein Baudenkmal oder um auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützte Bausubstanz, können Sie von den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes abweichen. Das gilt laut § 105 GEG immer dann, wenn die geforderten Maßnahmen das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen.
Unabhängig davon ist die Fassadendämmung Pflicht, wenn Sie Außenwände ersetzen, erstmals neu einbauen oder auf der Außenseite mit Platten, Verschalungen oder Dämmschichten versehen. Das Gleiche gilt bei einer Putzerneuerung, wenn der alte Putz entfernt und durch einen neuen ersetzt wird.
Wichtig zu wissen ist, dass die Dämmpflicht entfällt, wenn Sie weniger als 10 Prozent der Bauteilfläche (in diesem Fall gesamte Außenwand) sanieren oder die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung von 1984 bereits erfüllen. Greift die Dämmpflicht an der Fassade, gilt diese nur für die tatsächlich bearbeiteten Bereiche - Sie müssen also nicht die gesamte Fassade dämmen.
Bei einem Fachwerkhaus handelt es in aller Regel um schützenswerte Bausubstanz, sodass Sie vermutlich eine Befreiung von den Vorgaben des GEG beantragen können. Dabei unterstützt Sie ein Energieberater der Energie-Effizienz-Experten-Liste des Bundes.
Wichtig zu wissen ist, dass die Länder mit den Vorgaben des GEG teils unterschiedlich umgehen. Eine rechtsverbindliche Antwort erhalten Sie daher nur von der für das GEG verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.