Wir interessieren uns für den Kauf eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung Baujahr 1968. Im Zuge der Sanierung werden wir die Heizung und die Fenster austauschen sowie die obere Geschossdecke dämmen lassen. Bei der Außenfassade möchten wir die teilweise im unteren Bereich angebrachten Klinker entfernen, einen seitlichen Vorbau entfernen und Reparaturen an schadhaften Stellen durch undichte Dachrinnen vornehmen lassen. Bedeuten diese Eingriffe bereits, dass wir die komplette Fassade dämmen lassen müssen? Das würde noch einmal enorm die Kosten erhöhen und wäre in Anbetracht des Hauswertes vermutlich nicht mehr wirtschaftlich. Können Sie mir hierzu eine Auskunft geben?
Nein, die komplette Fassade müssen Sie nicht dämmen. Ändern Sie mehr als 10 Prozent eines Bauteils des Gebäudes (zum Beispiel der gesamten Fassade), müssen Sie die Änderung gemäß GEG-Anforderungen durchführen lassen. Die Dämmpflicht bezieht sich damit nach § 48 GEG nur auf die tatsächlich betroffenen Teile der Hüllflächen.
Nach Anlage 7 GEG gibt es auch Ausnahmen. So ist die Fassadendämmung grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.
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