Im Zusammenhang mit einer BAFA-Einzelmaßnahme stellt sich mir die Frage nach der Definition einer Wohneinheit. In den Richtlinien steht: „Wohneinheiten“: in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Versorgungsanschlüsse für bzw. bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen, Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate Küche entbehrlich)."
Bedeutet dies, dass lediglich die Versorgungsanschlüsse für Küche, Bad und Toilette vorhanden sein müssen, das Mobiliar an sich aber nicht? Oder müssen für die Küche nur Versorgungsanschlüsse vorhanden sein, das Bad und die Toilette aber komplett nutzbar sein?
Handelt es sich nicht um ein Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen, lesen wir den Abschnitt so: "eigener abschließbarer Zugang, Versorgungsanschlüsse für Küche, Badezimmer und Toilette". Dementsprechend sind unserer Auffassung nach nur Versorgungsanschlüsse vorzusehen. Auf das Mobiliar kommt es im Zuge der Förderung nicht an, wenn die übrigen Bedingungen erfüllt sind.
Eine rechtsverbindliche Auskunft bekommen Sie in diesem Fall nach individueller Prüfung von den Sachbearbeitern des BAFA. Diese erreichen Sie dazu unter der Rufnummer 06196 908-1625 oder über das Kontaktformular auf der BAFA-Webseite.