Ein Einfamilienhaus wird nur von einer Person bewohnt. Gelten dafür auch die gleichen Regeln? Die Solarfläche müsste bei 150 qm (x ,0,07) ja bei über 10 qm liegen, um das Gesetz zu erfüllen. Das macht doch wärmetechnisch überhaupt keinen Sinn mehr. Gibt es für Einzelbewohner nicht eine vereinfachte Regelung?
Sie können eine Ausnahme beantragen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nicht möglich ist oder wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde (§ 19 EWärmeG). Ansprechpartner ist hier die untere Baurechtsbehörde.
Alternativ zur Solaranlage können Sie auch eine Photovoltaikanlage mit mindestens 0,02 Kilowatt peak pro Quadratmeter Wohnfläche installieren. Außerdem ist es möglich, einen Sanierungsfahrplan erstellen zu lassen und die neue Gasheizung mit mindestens 10 Prozent Biomethan zu betreiben.
Weitere Informationen zu Inhalten und Erfüllungsoptionen geben wir im Beitrag "Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)".