Ich hab mich neulich als EEE registrieren lassen. Meine Frau und ich bewohnen ein Wohngebäude, dass uns zu gleichen Teilen gehört. Sie hat im Oktober einen Zuwendungsbescheid für eine Energieberatung erhalten.
In der neuen Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude vom 1. Juli 2023 steht unter Punkt 5.2 (Nicht antragsberechtigt):
"... für dieses Förderprogramm zugelassene Energieberater, die alleinige Eigentümer ... des Beratungsobjekts sind".
Die alte Regelung wurde also in diesem Punkt abgeändert.
Meine Frage:
Interpretiere ich die neue Regelung richtig, dass ich als zugelassener Energieberater, den iSFP für das Haus, das meiner Frau und mir gehört, erstellen kann, da ich nicht alleiniger Eigentümer bin? Würden die Förderungen (80 % Zuschuss) zur Energieberatung (iSFP) greifen?
Allerdings gibt mir eine Klausel im Zuwendungsbescheid zu denken. Im Zuwendungsbescheid für den iSFP steht u. a.:
"..der Antragsteller nicht auf Personal zurückgreifen kann, das nach Richtlinie EBW für die Durchführung von geförderten Energieberatungen qualifiziert ist".
-> Ist Antragsteller ein Unternehmen und keine Privatperson, dann würde diese Klausel bei einem Ehepaar nicht greifen.
Würde die Beauftragung evtl. im Bereich von Subventionsbetrug angesiedelt werden können? Eine schriftliche Nachfrage bei der BAFA wurde positiv beantwortet, d. h, die haben nichts dagegen einzuwenden, wenn ich für meine Frau den iSFP für unser gemeinsames Haus erstelle.
Mein sehr erfahrener und renommierter Dozent im EEE-Kurs hatte allerdings darauf verwiesen, dass für ein Gebäude, das einem Energieberater gehört, überhaupt kein geförderter iSFP beantragt werden kann. Allerdings war das noch vor Änderung der Richtlinie. Da ich allerdings noch ganz am Anfang als Energieberater stehe, möchte ich nicht gleich in ein offenes Messer laufen, weil ich noch nicht alle Feinheiten in der Energieberatung übersehe.
Vielleicht können sie mir weiter helfen.
In der ursprünglichen Richtlinie war eine Förderung ausgeschlossen, wenn "dem Energieberatungsunternehmen auch nur anteilige Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Wohngebäude zustehen". In diesem Fall war klar: Sobald ein Energieberater im Grundbuch stand, gab es die BAFA-Förderung zur Energieberatung nicht. Gleiches galt für den iSFP-Bonus der BEG-Förderung.
Sei 31. Mai 2023 verhält sich das anders. Denn seit dem sind nur noch "für dieses Förderprogramm zugelassene Energieberater, die alleinige Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte, Mieter oder Pächter des Beratungsobjekts sind", von der Förderung ausgeschlossen. Sie sind nicht alleiniger Eigentümer und unserer Auffassung nach daher auch nicht von der Förderung ausgeschlossen. Die Antwort des BAFA bestätigt das.
Das andere aufgeführte Zitat kommt nur dann zum Tragen, wenn Unternehmen (im Speziellen KMUs) Eigentümer des entsprechenden Gebäudes sind. Haben diese eigenes qualifiziertes Personal, ist eine Förderung ebenfalls nicht möglich. Gehört Ihnen das Gebäude als Privatperson, spielt das unserer Auffassung nach jedoch keine Rolle.