Eine Eigentümergemeinschaft mit zwei Parteien besitzt ein Haus, das zu zwei Dritteln als Wohngebäude genutzt wird. Es gibt eine Wohnung und einen Geschäftsraum. Seit 2000 wird die Wohnung von dem einen Eigentümer bewohnt, der andere Eigentümer nutzt den Geschäftsraum. Es hat kein Eigentümerwechsel in der Gemeinschaft seit 2002 stattgefunden. Fällt auch dieser Fall unter die Privilegierung des § 10 Abs. 4 EnEV?
Die Ausnahme zur Nachrüstpflicht gilt für Wohngebäude, mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten. Ein Wohngebäude ist nach § 2 Punkt 1 der EnEV ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient. Nach § 22 der EnEV sind beide Gebäudeteile getrennt zu betrachten, wenn diese jeweils einen nicht unerheblichen Teil der Grundfläche ausmachen, sich in der Art ihrer Nutzung und in der gebäudetechnischen Ausstattung (zum Beispiel Belüftung und Klimatisierung) unterscheiden. Ist das nicht der Fall, ist das gesamte Haus als Wohngebäude zu betrachten und die Ausnahme nach § 10 Abs. 4 der EnEV gilt.
Da wir das Gebäude nicht kennen, ist eine verbindliche Aussage aus der Ferne leider nicht möglich. Diese bekommen Sie jedoch von der für den Vollzug der EnEV verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.