Ich hätte eine Frage, und zwar haben wir einen Antrag bei der BAFA gestellt am 14.8.22 für eine Einzelmaßnahme (Wärmepumpe gegen Ölheizung). Wir haben 2 Wohneinheiten und somit war die förderfähige Summe bei 120.000€ (in Summe 45 % Förderung). So wurde es auch beantragt. Da wir im Zuge des Heizungstauschs auch die Fußbodenheizung haben tauschen lassen, muss natürlich auch der Bodenbelag erneuert werden. Wir hatten vorher einen Sichtbetonboden und Parkett, das musste natürlich alles raus. Nun haben wir wieder einen Sichtbetonboden gießen lassen und Parkett verlegen lassen. Gesamtkosten liegen bei knapp 35.000 € für 230 m².
Zu der Zeit der Beantragung waren Bodenwiederherstellungsmaßnahmen inklusive. Aber gilt hier eine bestimmte Kostenobergrenze pro m²?
Und was viel wichtiger ist: Ab dem 1.1.23 ist laut dem neuen Infoblatt die Förderung für die Wiederherstellung der Böden gestrichen. Gilt dies dann jetzt pauschal, also auch für Anträge, die vorher gestellt worden? Oder gelten für uns bzw. die Leute, die in 2022 die Anträge gestellt haben, andere Infoblätter bzw. die alten?
Die Kostengrenze ist mit den förderbaren Kosten gegeben, die Sie nicht überschreiten dürfen. Eine pauschale Angabe über maximale Kosten pro Quadratmeter ist uns nicht bekannt.
Bezüglich der förderbaren Kosten gilt in der Regel das Antragsdatum. Relevant sind also die BAFA-Vorgaben vom 14.08.2022, bei denen Flächenheizungen (Decken-, Fußboden- und Wandheizungen) inklusive Trittschalldämmung, Estrich und Bodenbelägen förderbar waren. (Siehe dazu Version der 4 Infoblätter zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen mit Gültigkeit vom 20. April 2022 bis zum 14. August 2022).