Wir haben derzeit eine BAFA-Förderung für unsere Heizung laufen. Diese läuft im Oktober aus. Wir werden also vorher die neue Heizung einbauen lassen. Wir würden jedoch nebenbei auch gerne eine KfW-Förderung in Anspruch nehmen.
Wir müssten unser Dach, die Fenster, Dämmung an den Außenwänden, PV-Anlage usw. austauschen bzw. ergänzen, um auf unseren gewünschten Standard zu kommen. Leider haben wir gelesen, dass eine BAFA-Förderung seit August 2023 nicht mehr gleichzeitig mit einer KfW-Förderung laufen darf. Diese müssen, wenn dann, nacheinander abgeschlossen werden.
Müssten wir hier also erst die Heizung fertig machen und diese Abnahme von einem Fachunternehmen machen lassen und wenn diese Abnahme erfolgt ist, können wir eine KfW-Förderung in Anspruch nehmen? Oder haben wir hier etwas falsch verstanden?
Hier haben sich die Voraussetzungen geändert. Sie können BAFA- und KfW-Fördermittel parallel nutzen. Wichtig ist, dass sich die Kosten nicht überschneiden.
Bitte beachten Sie hier Punkt 8.6 in der aktuellen BEG-Richtlinie: "Für dieselben förderfähigen Ausgaben darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Kombination der Zuschussförderung mit dem Ergänzungskredit nach Nummer 8.1. Für ein Gebäude können jedoch zwei oder mehr Anträge gestellt werden für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und gegebenenfalls von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer), solange die in Nummer 8.3 festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Ausgaben eingehalten werden."
Darüber hinaus wurde auch die Kombinationssperre mit der BEG-WG aufgehoben. Die Förderbank schreibt dazu: "Mit der am 01.01.2024 in Kraft getretenen Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 29.12.2023) wurde das Kombinationsverbot der BEG EM mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude – WG und NWG (BEG WG/BEG NWG) aufgehoben. [...] Die Möglichkeit zur Kombination gilt rückwirkend für alle Anträge, die ab 01.01.2024 bei der KfW eingegangen sind. Die Neuregelung gilt auch für aufeinanderfolgende Vorhaben, für welche ein Antrag bereits im Jahr 2023 gestellt wurde."