Wir haben im Jahr 2023 einen Förderantrag "Sanierung Einzelmaßnahmen" bei einem Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten gestellt. Die Fördersumme beträgt dann ja 120.000,00 € bzw. im Jahr 2024 weniger. Was passiert mit der Förderung bzw. dem Zuschuss, wenn der Mieter (Einzelperson) auszieht oder stirbt und die Eigentümerin des Gesamtgebäudes (hier 2 WE) den vermieteten Teil selbst nutzen möchte?
Sofern nach der Sanierung weiterhin zwei Wohneinheiten im Haus vorhanden sind, hat das keinen Einfluss auf die Förderung. Die aktuelle BEG-EM-Richtlinie definiert eine Wohneinheit dabei wie folgt: "in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Versorgungsanschlüsse für beziehungsweise bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate Küche entbehrlich);"
Wer die Wohneinheit nutzt, spielt keine Rolle.
Anders verhält es sich, wenn die Wohneinheit im Zuge der Sanierung wegfallen würde. Da die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung ist, hätte das eine geringere Höhe förderbarer Kosten zur Folge.