Ich habe eine Frage zum Gebäudeenergiegesetz und einer Sanierung beziehungsweise Reparatur der Fassade. Bei mir ist mehr als 10 % der Fassade beschädigt. Es handelt sich um ein Fertighaus mit asbesthaltiger Wandverkleidung.
Wenn ich jetzt die beschädigten Fassadenteile austauschen möchte, bezieht sich die Vorgaben für die Dämmung nur auf die Teile, die ich austausche oder betrifft das dann automatisch die komplette Fassade?
Vielen Dank für einen Experten Einschätzung, so klar ist das in meinen Augen nicht formuliert.
Bei der Änderung von Bauteilen gelten die Anforderungen im Gebäudeenergiegesetz immer nur für die geänderten Bauteile. Sie müssen also nicht die gesamte Fassade dämmen, wenn Sie nur eine Hausseite sanieren. In § 48 GEG heißt es dazu: "Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten."
Zudem gibt es einige Ausnahmen. So müssen die im GEG genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist (Anlage 7 GEG). Auch dann, wenn die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen, sind Sie von den Vorgaben befreit (§ 102 GEG).
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