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Expertenrat

Greifen die Austausch- und Nachrüstpflichten des GEG, wenn nur ein Teil des Eigentums wechselt?

Frage von Martina M. am 07.07.2023 

Meinen Eltern gehört jeweils zur Hälfte ein selbst bewohntes Einfamilienhaus. Mei Vater will seinen Anteil an mich verschenken und sich Nießbrauch einräumen lassen. Meine Eltern werden weiterhin zusammen im Haus wohnen bleiben. Greift hier die Sanierungspflicht, obwohl meine Mutter Eigentümerin "ihrer" Hälfte bleibt? Man kann ja schlecht eine halbe Heizung erneuern.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Im Gesetzestext heißt es dazu: "Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen." (§ 73 GEG)

Wir interpretieren das so, dass ein Alteigentümer weiter Eigentümer bleiben muss, um die Ausnahme nutzen zu können. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass die Länder teilweise unterschiedlich mit den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes umgehen. Eine rechtlich verbindliche Antwort bekommen Sie daher nur von der für Sie zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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