Gibt es eine einfachere Formulierung des §88 GEG? Ich würde gern prüfen, ob der Handwerker berechtigt ist, eine Fachunternehmererklärung auszustellen, bevor ich mit der Maßnahme (Dachfenster) beginnen lasse. Könnte unter Umständen auch im Nachhinein durch einen anderen Fachmann eine solche Erklärung ausgestellt werden, sodass ich die Maßnahme umgehend in Auftrag geben kann?
Geht es um die (Fach-)Unternehmererklärung im GEG, ist § 96 relevant. In diesem geht es darum, dass Handwerker nach Abschluss aller Arbeiten bestätigen, dass Sie die GEG-Vorgaben eingehalten haben.
§ 88 regelt Personen, die zum Ausstellen von Energieausweisen zugelassen sind. Dabei handelt es sich einfach beschrieben um Personen, die ein entsprechendes Studium absolviert haben, sowie um Schornsteinfeger, Handwerksmeister, Handwerker oder Techniker, die eine entsprechende Schulung absolviert haben, einen Ausbildungsschwerpunkt zum Thema Gebäudebewertung hatten oder öffentlich bestellte Sachverständige sind. Zudem sind auch Personen zum Ausstellen von Energieausweisen berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung "Energieberatung" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgreich absolviert haben.
Geht es um die KfW-Förderung, dürfen Fachhandwerker die Bestätigung zum Antrag ausführen. Gleiches gilt für den Steuerbonus für die Sanierung. Bei der BAFA-Förderung benötigen Sie hingegen einen Energie-Effizienz-Experten des Bundes (Ausnahme: Heizungsoptimierung ohne iSFP-Bonus). Anders als Fachhandwerker dürfen Energie-Effizienz-Experten des Bundes alle aufgeführten Bestätigungen und Nachweise erstellen.