Wegen des Flutereignisses in 2021 wird am Fertighaus (1974) die komplette Fassade (2005?), Isolierung etc. erneuert.
Im Zuge dessen auch die Fenster im EG. Im OG war kein Wasser eingedrungen. Müssen im OG die Fenster (2005?) wegen der geltenden GEG (alt: EnEV) ebenfalls getauscht werden? Für eine Nennung evtl. infrage kommender Paragrafen freue ich mich.
Nein. Im Falle einer Sanierung bezieht sich das Gebäudeenergiegesetz immer nur auf die tatsächlich geänderten, erweiterten oder ersetzten Bauteile. Nachlesen können Sie das in § 48 GEG. Hier heißt es: "Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten."
Zu beachten sind dabei die geltenden Ausnahmen. So müssen Sie die Anforderungen des GEG nicht erfüllen, wenn sich diese technisch nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand umsetzen lassen. Gleiches gilt auch dann, wenn die Bauteile (Fenster und Türen ausgenommen) nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden sind (Anlage 7 GEG). Ausgenommen sind zudem auch Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen (§ 48 GEG).