Ferienhäuser mit einer Nutzungsdauer von weniger als 4 Monate oder mit weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs sind vom GEG ausgenommen. Gilt dieses entsprechend auch für eine Ferienwohnung in einem Zweifamilienhaus? Die Wohnung im Untergeschoss ist dauerhaft bewohnt. Im Obergeschoss befindet sich die Ferienwohnung (die Heizung der Ferienwohnung ist dauerhaft auf eine Mindesttemperatur von 16 C eingestellt)?
Grundsätzlich sind Gebäude nach GEG ganzheitlich zu betrachten. Nach § 106 des Gesetzes sind Teile eines Wohngebäudes nur dann getrennt zu behandeln, wenn sie sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung sowie der gebäudetechnischen Ausstattung von der Wohnnutzung unterscheiden und einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen.
Wir gehen davon aus, dass das nicht der Fall ist und das GEG in Ihrem Fall zur Anwendung kommt. Eine rechtsverbindliche Antwort bekommen Sie hier jedoch nur nach einer individuellen Prüfung von der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.